Selbständige Gutsbezirke 219
auf die Bewohner der s. G. umlegen wollen, sind daher unzulässig; in
allen diesen Fällen bleibt nur der Weg privatrechtlicher Abmachungen
übrig. Überhaupt ist die Entstehung von Kolonien in s. G. nicht zu
begünstigen. Insbes. ist die Errichtung von Gebäuden im Gutsbezirke
nur zu Wohn= und Wirtschaftszwechen des Gutsherrn und seines Per-
sonals gestattet. Eine Neubildung s. G. kann nur im Wege der Dis-
pensation erfolgen, die jedoch ein dringendes öffentliches Bedürfnis
voraussetzt (MVO. vom 9. Mai und 2. Juni 1892, 24. Juni 1893
und 12. Mai 1899, Fischer XIII 314, XIV 41, XV 114, XX 349).
Wegen der baupolizeilichen Bestimmungen s. Bauwesen XII 13, XIV.
II. Verhältnis der s. G. zu Kirche und Schule. Patronat-
und Kollaturrechte (s. d.) bestehen mit den durch die neueren Bestim-
mungen über das Besetzungsverfahren eingetretenen Einschränkungen
bezüglich der Kirche und Kirchschulstellen fort, haben sich dagegen be-
züglich der Schule erledigt. Soweit den Besitzern s. G. Patronat= und
Kollaturrechte nicht zustehen, haben sie bez. ihr gemeinschaftlicher Ver-
treter (s. Gemischte Kirchspiele) Sitz und Stimme im Kirchenvorstande
(s. d.) und nehmen in bezug auf Anlagenbeschlüsse, Anleihen und Rechts-
streitigkeiten dieselbe Stellung ein, wie die Vertreter der eingepfarrten
politischen Gemeinden (K&VO. 88 62, 3, 9, ABVO. vom 30. Mlärz 1868
S. 220 F IV 3). Sie sind in gleicher Weise, wie die übrigen Mitglieder
des Kirchenvorstandes (s. d. II) zu verpflichten (MWB O. vom 20. Aug.
1868), haben dagegen das BRecht des Patrons, sich durch Bevoll—
mächtigte vertreten zu lassen, ebensowenig, wie die Beauftragten patrons-
berechtigter Stiftungen. Besitzerinnen s. G. können weder persönlich
in den Kirchenvorstand eintreten, noch durch ihre Ehemänner darin
vertreten werden. Vertreter mehrerer s. G. kann nur der wirkliche
Besitzer eines dieser Güter sein. Er muß der evang.-luth. Kirche an-
gehören. Bertreter s. G. im Besitze des Staats oder einer Korporation
können nicht in den Kirchenvorstand eintreten, sondern haben nur das
Recht, bei Erhebung von Anlagen gehört zu werden (M.. vom
30. Juni, 4. und 14. Juli, 20. Aug. und 3. Okt. 1868, Cod. 365).
Besondere Bestimmungen gelten über die Beiträge der Rittergutsbesitzer
zu den Kirchenanlagen (s. d. II, III, sowie oben unter 1I am Schluß). —
Im Schulvorstande hat der Besitzer eines mit Wohngebäuden ver-
sehenen s. G. Sitz und Stimme. Miehrere s. G. werden durch einen,
und nur in besonderen Ausnahmefällen durch mehrere von den Be-
sitzern aus ihrer Mitte Gewählte vertreten. In Mangel einer Ver-
einigung hierüber entscheidet die Bezirksschulinspektion. Stellvertreter
müssen die Fähigkeit zur Bekleidung eines bürgerlichen Gemeindeamtes
besitzen, brauchen jedoch der politischen Gemeinde nicht anzugehören.
Auch Frauen steht die Teilnahme an der Wahl und die Bestellung
eines Stellvertreters zu (Schulges. § 25 2, ABVO. vom 25. Aug. 1874
S. 155 § 532, 3, MVBO. vom 16. Jan. 1877 und 12. Mai 1896,
Zeitschr. f. R. XLIV. 165, Fischer XVIII 317, SWB. 1875 S. 62). Die