Landtagsabschied 19
S. 1365 und Landtagsordnung vom 12. Okt. 1864 S. 378. Hiernach
wird der L. vom König eröffnet und entlassen (VU. 8 117). Beide
Kammern verhandeln getrennt und haben je 1 Kuriatstimme (Vl.
§ 121). Zur Beschlußfähigkeit wird in beiden Kammern die An-
wesenheit der Hälfte gefordert. Mit Ausnahme von Verfassungsände-
rungen, Ablehnung von Bewilligungen und Verwerfung von Gesetzes-
vorschlägen werden die Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt
(Vl. § 128, Landtagsordnung §§ 18—22 und Ges. von 1868 III).
Der Verkehr der Regierung mit den Ständen erfolgt, abgesehen von
Aktenmitteilungen, Auskunftserteilungen usw. an die Minister (s. Re-
gierungskommissare), durch das Gesamtministerium. Mit anderen Be-
hörden haben die Stände unmittelbar nicht zu verkehren (Vl. 8§ 133,
Landtagsordnung 88 28, 29). Die Sitzungen der Kammern sind in
der Regel öffentlich, müssen aber bei Eröffnungen und Vorlagen der
Staatsregierung auf deren Antrag, im übrigen auf Antrag von min-
destens 14 der anwesenden Kammermitglieder geheim gehalten werden
(Vl. § 135, Landtagsordnung §8 11, 12). Uber die Verhandlungen
werden durch die Sekretäre der Kammern Protokolle aufgenommen
(Landtagsordnung § 25). Die Regierung sorgt für stenographische
N6iederschriften (Landtagsordnung 8 11 2). Von den Landtagsmit-
teilungen geht den Amtsh. ein Exemplar kostenfrei zu (MVO. vom
12. Okt. 1875). Wahrheitsgetreue Berichte sind, soweit nicht aus dem
Zusammenhange der Debatte losgelöst, von jeder Verantwortung frei
(s. Presse Il). Der durch den L. entstehende Aufwand wird aus der
Staatskasse gedeckt. Die Mitglieder der zweiten Kammer und von
den Mitgliedern der ersten Kammer die 8 Bürgermeister, die gewählten
Großgrundbesitzer, die 5 vom König frei Gewählten und der Super-
intendent zu Leipzig erhalten, soweit sie am Orte des Landtags wesent-
lich wohnen, 6 M., andernfalls 12 Ml. Tagegelder, Reisekosten nach
Höhe von 2 M. für je 5 Kilometer von der nächsten Eisenbahnstation
und genießen freie Eisenbahnfahrt (Ges. vom 30. Juni 1902 S. 247).
Ihre Geschäftsordnung stellt jede Kammer selbst auf (Landtagsordnung
§ 1). Die übrigen Bestimmungen betreffen die Legislaturperiode (s. d.),
die Landtagsvertagung (s. d.), die Kammerauflösung (s. d.), den Land-
tagsabschied (s. d.), das ständische Beschwerde= (s. d.), Petitions= (s. d.)
und Interpellationsrecht (s. d.), das Vereinigungsverfahren (s. d.),
die ständischen Schriften (s. d.), das ständische Archiv (s. d.), die
ständischen Deputationen (s. d.), die Zwischendeputationen (s. d.) und
die Kammerpräsidenten (s. d.). — Während des L. dürfen im zwei-
meiligen Umkreise von seinem Sitze öffentliche Versammlungen unter
freiem Himmel nicht abgehalten werden (Ges. vom 22. Mçov. 1850
S. 264 8 15).
Landtagsabschied. Die Ergebnisse des Landtags werden in
dem L., einer vom ZKönig vollzogenen und in der Gesetzsammlung
aufzunehmenden förmlichen Urkunde, zusammengefaßt (Vl. 8 119).
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