Sonntagsruhe 227
* Beschäftigung Sibt schon dersenige, der die Tätigkheit in seinem Ge-
schäftsbetrieb duldet (Kammerger. 15. Febr. 1900, Fischer XXIII 165).
Daß diese Bestimmungen auch für den Handel gelten, betont Reichs-
ger. 9. Juli 1900 (Reger XXI 28, Fischer XXIII 160).
“ Bei gemischten Warengeschäften entscheidet die Bestimmung über den
mindestbegünstigten Artikel (Bad. Ve. 24. Juni 1902, dagegen O#. Karls-
ruhe 27. Aug. 1902, Reger XXIII 229, 234).
2. In allen übrigen Gewerbebetrieben“ dürfen Arbeiter an
Sonn= und Festtagen überhaupt nicht beschäftigt werden. Die Arbeits-
ruhe muß für jeden Sonn= und Festtag mindestens 24, bei zwei auf-
einanderfolgenden Festtagen 36, für die drei hohen Feste 48 Stunden
betragen (HO. 8§ 105b 1).
Die folgenden Vorschriften gelten nicht bloß für die eigentliche Pro-
duktion, sondern auch für die Annahme der Bestellung, Ablieferung der Ware
und Empfangnahme des Preises. Durch die Abnahme der verkauften Ware
wird der Gewerbebetrieb noch nicht zum Handel. Werden dagegen nicht bloß
auf Bestellung angefertigte Waren verkauft, so liegt gleichzeitig Abs. 1 und
Abs. 2 von § 105b vor (OL. Köln 31. Aug. 1900, Reger 2. Erg. Bd. 211, SWB.
1901 S. 231, s. auch Fabriken I, I).
3. Gemeinschaftlich für Handel und Gewerbe gilt folgen-
des: Das Verbot der Sonntagsarbeit findet keine Anwendung auf
Arbeiten, die in Notfällen“ oder im öffentlichen Interesse vorzunehmen
sind, auf Arbeiten zur Inventur, Bewachung, Reinigung und Instand-
haltung der Betriebsräume, zur Beaufsichtigung des Betriebs sowie zur
Verhütung des Verderbens von Arbeitserzeugnissen und Mohstoffen;
jedoch sind in diesen Fällen Verzeichnisse“ zu führen und einige Be-
schränkungen gleichfalls zu beachten (§ 105 c)h. Weitere Ausnahmen
können gestattet werden vom Bundesrat für Saisonarbeiten usw.
(§ 105ch, von der höheren Verwaltungsbehörde für Gewerbe zur Be-
friedigung täglicher Bedürfnisse und für Triebwerke (§ 105e), von der
unteren Verwaltungsbehörde zur Verhütung unverhältnismäßigen
Schadens (§ 105 f). Eine vertragsmäßige Verpflichtung der Arbeiter
zur Sonntagsarbeit ist nur soweit zulässig, wie die letztere nach den
vorstehenden Vorschriften selbst (§ 105 a). Die Lohnzahlung am Sonn-
tag kann durch Arbeitsordnung (s. d.) ausgeschlossen werden (GÖO.
§ 1340b2). Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen gelten fort
(§ 105h). — Die auf Grund von § 105 d nachgelassenen Ausnahmen
veröffentlicht R Bek. vom 5. Febr. 1895 S. 12 für den Bergbau (S. 13
mit Abänderung S. 448), für die Industrie der Steine und Erden
(S. 20), die Metall= und Mlaschinenindustrie (S. 23), die Industrie
der Fette und Ole (S. 47 mit Nachtrag vom 14. Juli 1896 S. 1919,
für Papier und Leder (S. 51), für Aahrungs= und Genußmittel (S. 52
mit Nachtrag für Molkereien in der MBek. vom 26. Juni 1896
S. 177 und für Mälzereien in der RBek. vom 27. Aov. 1896 S. 744),
für die Saisonarbeiten der Schokoladen und Spielwarenindustrie, der
Schneider und Schuhmacher, der Putzmacherei, Kürschnerei und Stroh-
hutfabrikation (S. 58 mit Nachtrag für chemische Wäschereien und
15“