Sonntagsruhe 229
schaft, auf Apotheker und Arzte, auf die Berkehrsgewerbe, das Schank-
gewerbe, auf Musik, Theater und sonstige Schaustellungen sowie auf
die übrigen in § 61 der GO. aufgeführten Berufe (GO. 8 105 ,
obige MVO. vom 16. Arz 1895 Pkt. 1). Auch für Arbeiten, die
selbständige Gewerbetreibende ohne Zuziehung gewerblicher Arbeiter
vornehmen (3. B. Barbiere in ihrer Wohnung,), gelten diese Beschrän-
kungen nicht; doch soll von der hiernach noch fortgeltenden Ermäch-
tigung der Ortsbehörden zur Erlaubnis dringlicher Arbeiten (s. d.) nur
in den dringendsten Fällen Gebrauch gemacht werden (MV0. vom
16. März 1895 Pkt. 13).
* Die Notlage kann auch in einem durch den Aufschub drohenden Ver-
mögensschaden bestehen (OLG. Kiel 12. Juni 1901, Reger XXII 33).
* Die nach 8§ 1052 erlaubten oder nach § 146 a verbotenen Arbeiten
sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen (Reichsger. 9. Juli 1900, Reger
XXI 28, Fischer XXIII 160).
II. Das sächs. Sonntagsgesetz. Soweit die Bestimmungen
für gewerbliche Arbeiter hiernach keine Anwendung leiden, gelten die
landesgesetzlichen Bestimmungen fort (VO. vom 15. Alärz 1895 S. 35).
Dieselben enthält, abgesehen von den Bestimmungen über die in polizei-
licher und kiirchlicher Beziehung als geschlossen (s. d.) zu betrachtenden
Zeiten, das Ges. und die ABO. vom 10. Sept. 1870 S. 313,
317, eingeschärft durch WO. vom 26. Mai, 20. Juni und 14. Wov.
1882 (Kons. B. 197, 295, Fischer III 236, MVO. vom 9. Juli 1901,
Fischer XXIII 345). Hiernach hat an diesen Tagen alles zu unter-
bleiben, was die für sie nötige Ruhe oder die Feier des öffentlichen
Gottesdienstes beeinträchtigen könnte. Es sollen daher selbst die Be-
hörden amtliche Handlungen nur in dringenden Fällen vornehmen
(Ges. § 2), Einlieferungen in Strafanstalten sowie Schubtransporte
unterbleiben, Zustellungen, Termine und Vollstrechungshandlungen
(CPO. 88 171, 193, 681), öffentliche Bauten, Feuerwehrübungen,
Sitzungen des Gemeinderats und der Abschluß von Eheschließungen
nur beschränkt erfolgen. Die gewöhnlichen Hantierungen im Bereiche
der Landwirtschaft, die außerhalb der Wohnungen und Okonomie-
gebäude stattfinden, wie jede Arbeit, die sich durch Geräusch nach
außen bemerkbar macht, sind verboten (Ges. § 4). Die Vorschriften
über den öffentlichen Handel, Marktverkehr, Schluß der Schaufenster
usw. (Ges. § 3) bestehen in dem oben zu l 1 angegebenen Umfange
fort. Ausnahmen gelten für sog. dringliche Arbeiten (s. d.), insbes.
Erntearbeiten (s. d.). Störendes Geräusch, namentlich Fahrverkehr (s. d.)
in der Aähe von Kirchen ist zu vermeiden (Ges. § 5). Der Verkehr
in und an Schankbwirtschaften (s. Schankwesen 1 7), die Abhaltung von
Konzert (s. Musikaufführungen IlI) und Theater (s. Schauspiel IIl), die
Ausübung der Jagd (s. d. II und die Abhaltung von Versammlungen
(s. Bereins= und Versammlungswesen I 1) sind nur beschränkt zulässig
(Ges. §§ 6—8). Unterricht soll während des Vormittagsgottesdienstes
weder in der Fortbildungsschule (AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155,