Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sonntagsruhe 229 
schaft, auf Apotheker und Arzte, auf die Berkehrsgewerbe, das Schank- 
gewerbe, auf Musik, Theater und sonstige Schaustellungen sowie auf 
die übrigen in § 61 der GO. aufgeführten Berufe (GO. 8 105 , 
obige MVO. vom 16. Arz 1895 Pkt. 1). Auch für Arbeiten, die 
selbständige Gewerbetreibende ohne Zuziehung gewerblicher Arbeiter 
vornehmen (3. B. Barbiere in ihrer Wohnung,), gelten diese Beschrän- 
kungen nicht; doch soll von der hiernach noch fortgeltenden Ermäch- 
tigung der Ortsbehörden zur Erlaubnis dringlicher Arbeiten (s. d.) nur 
in den dringendsten Fällen Gebrauch gemacht werden (MV0. vom 
16. März 1895 Pkt. 13). 
* Die Notlage kann auch in einem durch den Aufschub drohenden Ver- 
mögensschaden bestehen (OLG. Kiel 12. Juni 1901, Reger XXII 33). 
* Die nach 8§ 1052 erlaubten oder nach § 146 a verbotenen Arbeiten 
sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen (Reichsger. 9. Juli 1900, Reger 
XXI 28, Fischer XXIII 160). 
II. Das sächs. Sonntagsgesetz. Soweit die Bestimmungen 
für gewerbliche Arbeiter hiernach keine Anwendung leiden, gelten die 
landesgesetzlichen Bestimmungen fort (VO. vom 15. Alärz 1895 S. 35). 
Dieselben enthält, abgesehen von den Bestimmungen über die in polizei- 
licher und kiirchlicher Beziehung als geschlossen (s. d.) zu betrachtenden 
Zeiten, das Ges. und die ABO. vom 10. Sept. 1870 S. 313, 
317, eingeschärft durch WO. vom 26. Mai, 20. Juni und 14. Wov. 
1882 (Kons. B. 197, 295, Fischer III 236, MVO. vom 9. Juli 1901, 
Fischer XXIII 345). Hiernach hat an diesen Tagen alles zu unter- 
bleiben, was die für sie nötige Ruhe oder die Feier des öffentlichen 
Gottesdienstes beeinträchtigen könnte. Es sollen daher selbst die Be- 
hörden amtliche Handlungen nur in dringenden Fällen vornehmen 
(Ges. § 2), Einlieferungen in Strafanstalten sowie Schubtransporte 
unterbleiben, Zustellungen, Termine und Vollstrechungshandlungen 
(CPO. 88 171, 193, 681), öffentliche Bauten, Feuerwehrübungen, 
Sitzungen des Gemeinderats und der Abschluß von Eheschließungen 
nur beschränkt erfolgen. Die gewöhnlichen Hantierungen im Bereiche 
der Landwirtschaft, die außerhalb der Wohnungen und Okonomie- 
gebäude stattfinden, wie jede Arbeit, die sich durch Geräusch nach 
außen bemerkbar macht, sind verboten (Ges. § 4). Die Vorschriften 
über den öffentlichen Handel, Marktverkehr, Schluß der Schaufenster 
usw. (Ges. § 3) bestehen in dem oben zu l 1 angegebenen Umfange 
fort. Ausnahmen gelten für sog. dringliche Arbeiten (s. d.), insbes. 
Erntearbeiten (s. d.). Störendes Geräusch, namentlich Fahrverkehr (s. d.) 
in der Aähe von Kirchen ist zu vermeiden (Ges. § 5). Der Verkehr 
in und an Schankbwirtschaften (s. Schankwesen 1 7), die Abhaltung von 
Konzert (s. Musikaufführungen IlI) und Theater (s. Schauspiel IIl), die 
Ausübung der Jagd (s. d. II und die Abhaltung von Versammlungen 
(s. Bereins= und Versammlungswesen I 1) sind nur beschränkt zulässig 
(Ges. §§ 6—8). Unterricht soll während des Vormittagsgottesdienstes 
weder in der Fortbildungsschule (AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155,
	        
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