230 Sonntagsschule — Spartkassen
GO. 8 120) noch in den gewerblichen Schulen (s. d.) erteilt werden.
Für die beiden Bußtage (s. d.), den Karfreitag (s. d.) und den Toten-
festsonntag (s. d.) gelten weitergehende Beschränkungen, während auf
Gründonnerstag und die örtlichen Feiertage, z. B. RKirchweihfest, das
Gesetz keine Anwendung leidet (Ges. § 9). In den Orten der Ober-
lausitz, wo Evangelische und Katholiken in größerer Anzahl neben-
einander wohnen, sind an Feiertagen, die kRirchlich nur für Evange-
lische oder nur für Katholiken gelten, den Angehörigen der anderen
Konfession die gewöhnlichen Wochenarbeiten insoweit gestattet, als da-
durch die Feiertagsruhe des Orts nicht gestört wird, untersagt dagegen
die Veranstaltung von öffentlichen Lustbarkeiten, welche die Feiertags-
ruhe zu stören geeignet sind, namentlich in der Nähe der Gotteshäuser.
Von Schauspielaufführungen in geschlossenen Räumen ist dies nicht
anzunehmen (MVO. vom 29. Juli 1893 und 16. Jan. 1894, Fischer
XV 240, 243).
III. Die Aufsicht über die S. gehört vor die Stadträte RSt.,
Bürgermeister kl. StO. und Gemeindevorstände (kl. St O. Art. IV
§ 12 d, RLGO. § 744, obige MVO. vom 16. März 1895 Pkt 14).
Zuwiderhandlungen werden nach GO. 8§8 146 a', 149 1 Ziff. 7,
StcB. 8 3661 und Ges. vom 10. Sept. 1870 § 11“ bestraft; über
das Verhältnis der landesrechtlichen zu den reichsrechtlichen Straf-
bestimmungen s. OL. 18. Okt. 1900, Fischer XXII 273. Die Strafen
fließen in die Armenkasse des Orts der begangenen Tat (Ges. vom
10. Sept. 1870 § 11 2, MVO. vom 17. Juni 1893, Fischer XIV 348).
* Zu den Arbeitern im Sinne von § 146 a gehören auch die Gehilfen
und Lehrlinge im Handelsgewerbe (Kammerger. 30. Juni 1901, Jur.-Ztg.
[1. 558).
Zur Strafbarkeit gehört, daß die Handlung geeignet ist, die Feier-
tagsstimmung in ihrer Allgemeinheit zu stören; ob jemand tatsächlich Einbuße
in seiner Sonntagsstimmung erleidet, ist einflußlos (OL#. Braunschweig
14. Mai 1901, Jur.-Ztg. VII 204).
Sonntagsschule s. Fortbildungsschule, Gewerbliche Schulen.
Souterrainwohnungen s. Wohnräume.
Sparkassen. 1. Staatsaufsicht. Die S. stehen unter staat-
licher Aufsicht, ihre Regulative bedürfen ministerieller Genehmigung
(SWB. 1876 S. 31). Aufsichtsbehörden sind in Städten RöSt0O. die
Kreish., im übrigen die Amtsh. (MVO. vom 21. Mai 1881 zu
Nr. 1199 IHII..
2. Die Gemeindesparkassen sind nicht besondere, neben der
Gemeinde bestehende juristische Personen, sondern Gemeindeeinrich-
tungen. Als Forderungsinhaber wird daher von den Gerichten nicht
die S., sondern die Gemeinde eingetragen und auf die Vertretung der
S. wird alles das angewendet, was von der Vertretung der Gemeinde-
anstalten, insbes. auch von der Mitwirkung der Stadtverordneten gilt
(MO. vom 28. April und 1. Mai 1886, 30. Nov. 1887 und 3. Febr.