Sparkassen 233
der Aufsichtsbehörde gestellt, also der Anfechtungsklage entzogen (OVe.
10. Sept. 1902 1 S 218).
7. Besteuerung, Gemeinnützigkeit. Aach Ansicht des Alini--
steriums sind die S. gemeinnützige, nicht dem Erwerb dienende Unter-
nehmungen und als solche den Vorschriften über die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe nicht unterworfen (MWVO. vom 31. Aug. 1892, Fischer
XIV 58). Dagegen hat das O##. Spartkassenverbände, weil nicht
zu den gemeinnützigen Vereinen gehörig, für gemeindeanlagenpflichtig
erklärt (OV. 18. April 1901 II 8 44 und 9. Juli 1903 II s 109,
Jahrb. 1 65) und erkannt, daß Gemeindesparkassen, soweit sie Uber-
schüsse ergeben, als Bestandteile des Gemeindevermögens zur Staats-
einkommensteuer beizutragen haben (s. Gemeindevermögen IV, insbes.
OVG. vom 30. Jan. 1902 II S 15 und 10. Febr. 1902 II 8 31, Jahrb.
II 154, SWB. 265), wobei zu den steuerpflichtigen Uberschüssen auch
die Rüchlagen zum Meservefonds gerechnet worden sind (O#. 15. Jan.
1903 II 8 245). Ein Sparverein für Konfirmanden, dessen Zweck nicht
auf regelmäßige Verteilung von Uberschüssen gerichtet war, ist nach
§ 4b des Einkommensteuerges. (s. Juristische Personen III 1 b) nach
Höhe seines Einkommens aus sonst werbend angelegtem Vermögen für
beitragspflichtig erklärt worden (OVG. 16. März 1903 II S 260);“
s. auch Gemeinnützigkeit und oben 6.
* In Preußen sind Spar= und Darlehnsvereine gewerbesteuerpflichtig,
wenn sie Gewinn verteilen, Rabattsparvereine dagegen nicht (Preuß. O.,
Jur.-Ztg. VI 239, 511, PVB. XXIII 7754).
8. Eigentum und Verpfändung der Spartassenbücher.
Die Sparkassenbücher gehören zu den Inhaberpapieren des § 808 B .,
bei denen die Kassenverwaltung durch Leistung an den Buchinhaber
befreit wird, aber zur Zahlung an denselben nicht verpflichtet ist. Das
Eigentum an dem Buche kann durch Abtretung der Forderung, also
nach den Bestimmungen in § 398 BB. erworben werden. Seine
Verpfändung ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner
anzeigt. Eine Pfändung nach den Vorschriften für bewegliche Sachen
ist wirkungslos; die Möglichkeit der Verpfändung der Urkunde als
solche ist nicht ausgeschlossen, und hat die Wirkung, daß der Forde-
rungsinhaber sie auf Grund seines Eigentums vindizieren kann (OL#.
29. Nov. 1901, 24. Febr. und 30. Okt. 1902, Sächs. Archiv XII 228,
XIII 92, Annalen XXIV. 433).
9. Das Sparmarkensystem wird vom Milinisterium unter der
Bedingung genehmigt, daß die Art des Markenverkaufs, die Gemeinde-
garantie, die Annahme der Sparmarkenbeträge in Sparkassenbüchern,
die Verzinsung, der Aichtersatz verlorener Marken und das Verfahren
mit den an die S. zurüchgelangten Marken im Regulativ geregelt
und der Regulativauszug auf der Sparmarke abgedruckt wird (MUV.
vom 25. Jan. und 15. Alärz 1883 Mr. 2990 und 672 III A, Muster-
entwurf im SWB. 1883 S. 135).