Spezialmärkte — Spritzenprämien 235
jederzeit, von andern Personen gegen schriftliche Erlaubnis der Amtsh.
(des Stadtrats) abgeschossen werden dürfen (VO. vom 5. April 1882
S. 81 § 1).
Spezialmärkte. Zahl, Zeit und Dauer der Märkte, die bei
besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegen-
ständen abgehalten werden, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde
(Stadtrat, Amtsh.). Von der Errichtung haben sie gleichlautende An-
zeigen an die Kreish. und das Statistische Bureau des Ministeriums
des Innern zu erstatten (O. 8 70, ABO. vom 28. Alärz 1892 S. 28
§§ 1, 55, SWB. 1876 S. 15). Werden S. an Sonn= und Festtagen
abgehalten, so darf der Handel erst nach beendigtem Aachmittagsgottes-
dienste beginnen (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 § 32 Mr. 4).
Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über den Marktverkehr
(s. d.) und besondere Bestimmungen für Viehmärkte (s. d.), Christmärkte
(s. d.) und Getreidemärkte (s. d.).“
Die unerlaubte Veranstaltung eines S. fällt unter GO. § 1498 (Bayr.
Oberst. LG. 8. Okt. 1901, Reger XXIII 227).
Spiel, Spielbanken s. Glücksspiel.
Spielkartenstempel. Spielkarten unterliegen einer zur Reichs-
kasse fließenden Stempelabgabe von 30 Pf. für jedes Kartenspiel von
36 Blättern abwärts, von 50 Pf. für jedes andere Spiel (s. BGes.
vom 3. Juli 1878 S. 133, Bek. vom 16. Juli 1878 S. 170, 2. Nov.
1878 S. 453 und 12. Mai 1879 S. 208, Centr. B. Jahrg. 1880 S. 669,
Jahrg. 1882 S. 342, Jahrg. 1883 S. 333, Jahrg. 1886 S. 59). Für
Gnadengesuche gilt dieselbe Zuständigkeit wie bei anderen indirekten
Abgaben (ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 12 B 1).
Spielplätze sind einzurichten zur Börperlichen Erholung der
Schuljugend während der Unterrichtspausen (BO. vom 24. März 1879
S. 100 Pkt. 12 und 3. April 1873 S. 258 88 14, 10).
Spielwaren sf. Kinderspielwaren.
Spinnereien. Für S. sind besondere Arbeiterschutzbestimmungen
ergangen, s. Gewerbliche Anlagen III.
Spinnstuben s. Bockenstuben.
Spirituosen s. Branntweinschank, Branntweinkleinhandel, Schank-
wesen.
Spiritussteuer s. Branntweinsteuer.
Sportelfiskalat s. Gerichtskosten, insbes. Gesch. O. 58 211—2s13.
Sporteln s. Gerichtskosten, Gebühren II.
Sprachlehrer, Sprachunterricht s. Fachlehrer, Lehrfächer, Privat-
lehrer.
Sprengarbeiten s. Straßenpolizei II 3.
Sprengstoffe s. Entzündliche Stoffe.
Spritzenmannschaften, Spritzenverbände s. Feuerlöschwesen.
Spritzenprämien. Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt,
für die 2 ersten Feuerspritzen von Orten außerhalb des Spritzen-