236 Sprunggeld — Staatsangehörigkeit
verbandes des Brandortes, die beim Brande tätig geworden sind, je
nachdem sie mit Zubringern versehen waren oder nicht, aus der Brand-
versicherungskasse Prämien von 15—30 M. zu gewähren. Die Eigen-
tümer sind in der Verwendung dieser Prämien unbeschränkt, es soll
jedoch je 1½5 demjenigen, der die Spritze gefahren hat, dem Eigentümer
der Pferde und dem begleitenden Spritzenmeister zufallen. In dem
Protokolle, das die Verwaltungsbehörde unmittelbar nach stattge-
fundenem Brande aufzunehmen hat (s. Feuerpolizei ) sind daher die
Spritzen in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzuführen. Anträge auf
Gewährung von S. sind bei Verlust binnen 8 Tagen vom Brandtage
ab bei der Verwaltungsbehörde des Brandortes anzumelden (Ges. vom
13. Okt. 1886 S. 213, 240 88 138, 148 6, ABVO. vom 18. Vov. 1876
S. 509 §§ 51 1, 81, 83 2.
Sprunggeld sf. Pferdezucht.
Spucknäpfe. Mit Rüchksicht auf die Tuberkulosegefahr sollen
in allen, dem Publikum zugänglichen Räumlichkeiten (Schankwirt-
schaften, Amtsstuben, Schulen, Werkstätten, Kurorten, Sommerfrischen,
Straßenbahnen usw.) S. aufgestellt werden (MVO. vom 26. Sept. 1900,
WB. 1901 S. 14).
Staatsangehörigkeit. I. Erwerb, Verlust und Nachweis
der St. Die Reichsangehörigkeit wird mit der St. in einem Bundes-
staate erworben und verloren (RGes. vom 1. Juni 1870 S. 355 § 1.).
1. Erwerb. Die Gründe für den Erwerb sind Abstammung,
Legitimation, Verheiratung oder ausdrückliche Verleihung, und zwar
erwerben eheliche Kinder durch die Geburt die St. des Vaters, außer—
eheliche durch die Geburt die St. der Mutter, durch Legitimation die
St. des Vaters, Ehefrauen durch die Verheiratung die St. des Mannes,
Reichsinländer durch die Aufnahmeurkunde die St. eines andern
Bundesstaates, Reichsausländer durch die Naturalisationsurkunde die
St. des Staates ihres Nçiederlassungsortes. Die Aufnahmeurkunde wird
jedem Deutschen gegen den Nachweis der Niederlassung erteilt, wenn
kein Grund vorliegt, der nach 88 2—5 des Freizügigkeitsges die Ab-
weisung oder die Versagung der Forsetzung des Aufenthalts rechtfertigt."
Deutsche, die ihre St. durch 10 jährigen Aufenthalt im Auslande verloren
haben (s. Auswanderung ll), erwerben bei ihrer Rückkehr in das Reichs-
gebiet die St. in dem Bundesstaate ihres NAiederlassungsortes durch eine
Aufnahmeurkunde, die ihnen nicht verweigert werden kann.““ Kehren sie
nicht wieder zurück und haben sie auch in einem andern Bundesstaate die
St. nicht erworben, so kann sie ihnen in ihrem früheren Heimatsstaate, auch
ohne daß sie sich daselbst niederlassen, wieder verliehen werden (Röes.
§§ 1—12, 21 4, 5, 241). Die Verleihung erstreckt sich zugleich auf die
Ehefrau und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder, die Töchter,
soweit sie nicht verheiratet sind oder waren (Rees. vom 18. Aug. 1896
S. 604 Art. 41 l|). Preuß. Staatsangehörige, die ihre preuß. St. auf
Grund älterer Bestimmungen durch 10jährigen Aufenthalt in einem