Staatsangehörigkeit 237
andern Bundesstaate verloren haben, werden in sinngemäßer Anwen-
dung von § 215 des Ges. in den sächs. Staatsverband aufgenommen
(MWVO. vom 3. Aug. 1899, Fischer XXI 41). Gegenüber Bayern und
einigen nichtdeutschen Staaten sind frühere sächs. Staatsangehörige
auch ohne vorherige Wiederverleihung der St. zu übernehmen (s. Aus-
weisung B). Die Aufnahme= und Naturalisationsurkunde wird durch
die Kreish. ausgestellt; ihre Aushändigung, die Vorbereitung des Ge-
suches und die Abnahme des Untertaneneides (s. d.) gehört vor die
Obrigkeit (Amtsh., Stadtrat) des Miederlassungsortes. Die letztere hat
in Naturalisationsfällen die Erklärung des Miederlassungsortes zu er-
fordern. Ein Widerspruchsrecht steht den Gemeinden weder gegen die
Aufnahme noch gegen die Naturalisation zu, wie andrerseits Ausländer
ein Recht auf Naturalisation nicht haben. Das Gehör der Stadt-
verordneten ist in Naturalisationsfällen nicht vorgeschrieben, jedoch zu
empfehlen. Die Erteilung der Aufnahmeurkunde erfolgt kostenfrei. In
Naturalisationsfällen ist für die Urkunde selbst eine Gebühr von 6 M.,
für die vorausgegangenen Erörterungen ein Betrag von 3—10 Ml.
zu entrichten. Uber Gesuche um Wiederverleihung der St. entscheidet,
wenn der Auswandernde nicht wieder nach Sachsen zurüchkehrt, das
Ministerium des Innern, andernfalls die Kreish. (VO. vom 24. Dez.
1870 S. 413 §§ 1—4, 8, 9, 11, Ges. §§ 21 4, 21 5, 24 1, Gebühren-
taxe vom 24. Sept. 1876 S. 439 Ziff. 8 und wegen des Gehörs der
Stadtverordneten MVO. vom 6. NçAov. 1877, SWB. 38). Bei An-
stellung im öffentlichen Dienste wird die St. durch die vollzogene oder
bestätigte Bestallungsurkunde erworben (Bes. § 9), für Lehrer und
Geistliche durch die Konfirmation (MV#O. vom 22. Jan. 1885, M|Beschl.
vom 27. Jan. 1885, Fischer VI 158), für jeden im aktiven Dienst, zur
Disposition oder im Beurlaubtenstand des sächs. Heeres befindlichen,
aus dem Auslande oder aus einem andern Bundesstaate stammenden
Offizier“"“ durch das Offizierspatent (MV O. vom 14. Dez. 1888 und
8. Okt. 1896, Fischer X 204, XVIII 53). Auch der von der General-
direktion der Staatseisenbahnen ausgestellte Pflichtschein gilt als Be-
stallung (MVO. vom 4. Mai 1894, SWB. 104). Postunterbeamte
erlangen die St. mit der namens der Landesregierung erfolgten An-
stellung durch die Oberpostdirektion (s. Postwesen). Reichsausländern
wird die Naturalisation nicht erteilt, bevor sie nicht auf dem durch
ihre heimatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Wege aus der früheren
St. förmlich ausgeschieden sind (MVO. vom 16. Aug. 1879, Fischer 1 47).
Insbes. ist die Beibringung des Entlaßscheines, der jedoch nicht vor
erteilter Aufnahmezusicherung gefordert werden soll (Fischer VIII 280) vor-
geschrieben für Osterreicher (MBeschl. vom 17. Nov. 1880, Fischer II 31),
Türken und Perser (Schreiben des Reichskanzlers vom 11. Juli 1884,
Fischer VI 28), dagegen nicht für Franzosen (AlVO. vom 10. Mai 1886
Ar. 121 II h und Russen (MWVP. vom 24. Okt. 1890 AMr. 275 H H).
Vor Naturalisation früherer Reichsangehöriger oder von Ausländern,