238 Staatsangehörigkeit
die sich außerhalb Sachsens aufhalten, ist die höhere Verwaltungs-
behörde des Aufenthalts= bez. früheren Heimatsstaates zu hören (M0.
vom 8. Jan. 1892 und 30. Jan. 1897, Fischer XIII 224, XIX 49).
Wird die Naturalisation von einem frühern Beichsangehörigen vor
Ablauf von 6 Monaten nach Aushändigung der Entlassungsurkunde
nachgesucht, ohne daß er inzwischen seinen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt hat, so ist er nicht als Ausländer im Sinne von § 8 des Ges.
zu behandeln (Bek. vom 7. Febr. 1896 S. 26). Wenn ein in den
Vereinigten Staaten von Nordamerika naturalisierter Deutscher sich
wieder in Deutschland niederläßt und länger als 2 Jahre hier ver-
bleibt, soll er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten
verzichtend angesehen werden (s. Auswanderung 1I). Geisteskranke
haben kein Recht auf Aufnahme (MVO. vom 12. Juni 1890, Fischer
XII 350). Unselbständigen Personen ist die Naturalisation, da sie keine
N6iederlassung im Sinne von § 7 des Ges. haben können, zu verweigern
(MVO. vom 27. Jan. und 23. Febr. 1894, Fischer XVI 318). Naturali-
sationen, die den Besitz einer doppelten St. zur Folge haben würden,
sind zu vermeiden (obige AlBVO. vom 27. Jan. 1894).
*Die Voraussetzungen von § 4 des Frelzügtgnettegel kommen nur bei
Açeuanziehenden, die Vorauesetzungen von § 5 nur bei denen in Betracht, die
sich schon längere Zeit in dem Bundesstaate aufhalten (Bayr. BH. 30. Jan.
1903, Reger XXIII 318).
* Ein BRecht auf Wiederaufnahme haben sie jedoch nur in diesem Falle,
nicht auch dann, wenn sie die Reichsangebörigkeit durch Entlassung aus dem
deutschen oder Aufnahme in einen fremden Staatenverband verloren haben.
Ob sie zum Mitlitärdienst herangezogen worden sind oder bei der Entlassung
minderjährig waren, ist in diesem Falle gleichgültig (Preuß. OV. 22. Mai
1900 und 10. Dez. 1901, Bad. VH. 10. Dez. 1901, Reger XXI 336, XXII 259,
XXIII 148, Fischer XXIV 88, 211, SWB. 1902 S. 11).
Die bloße Heranziehung zum Militärdienst begründet keine Naturali-
sation (Preuß. OV. 22. Mai 1900, Reger XXI 336).
fAndernfalls ist Naturalisation nötig und Aufnahme unzulässig (Preuß.
OV. 10. Dez. 1901, PVB. XXIII 742).
2. Uber den Verlust der St. s. Auswanderung.
3. Der Nachweis der St. wird zum Zwecke des bessern Fort-
kommens in Deutschland durch Staatsangehörigkeitsausweis (s. d.), im
Ausland durch Heimatsschein (s. Auslandsheimatschein), zu anderen
Zwecken durch Zeugnis der Kreish. geführt (MIV O. vom 25. Aug.
1879, 6. und 19. April 1881 und 5. Sept. 1882, Fischer 1 207, IV 58).
Die zu Erklärungen über die St. zuständigen deutschen Behörden gibt
MVDO. vom 6. Juli 1882 Ar. 106 II H, die ausländischen s. unter
Ausweisung B II.
4. Zu statistischen Zwecken sind von jedem Staate alljährlich
Verzeichnisse der über Erwerb und Verlust der St. ausgestellten Urkunden
dem kaiserl. Statistischen Amte mitzuteilen (Centr. B. 1883 S. 20, MV0O.
vom 29. Jan. und 2. Närz 1883).
II. Umfang und Wirkung der Beichs= und St. Für das
Deutsche Reich besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirhkung,