Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

240 Staatsangehörigkeitsausweise — Staatsdienst 
waren, eine andere St. aber nicht erworben oder wieder verloren haben, 
können bei dauernder Rückkehr nach Deutschland nachträglich aus— 
gehoben werden, soweit nicht bezüglich Nordamerikas (s. Auswanderung I.) 
der bestehende Staatsvertrag einschlägt. Ein kath.-geistliches Amt 
kann in Sachsen nur einem Deutschen übertragen werden (Ges. vom 
23. Aug. 1876 S. 335 § 19). Die sächs. Schulpflicht (s. d.) gilt für 
Reichsausländer nur, soweit ihre heimatliche Gesetzgebung die Teil- 
nahme fordert. Verhaftung (s. Haft 1) von Reichsausländern ist nach 
Umständen auch ohne Begründung des Fluchtverdachts zulässig. In 
bezug auf die Arbeiterversicherung s. d. XIII. Inwieweit das bürger- 
liche Recht auf das Ausland und Ausländer Anwendung erleidet, be- 
stimmt ReGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 7—318; in strafrechtlicher 
Beziehung ist die Frage durch §§ 4—9 des Stö. geregelt. In bezug 
auf die Form der bürgerlichen Eheschließung (s. d.) gelten für Ausländer 
die sächs. Gesetze, über die Ehehindernisse (s. d.) die Gesetze des Heimats- 
staates des Bräutigams. Die Bestimmungen über den Ehekonsens (s. d. U) 
der Ausländer gelten fort; s. auch Osterreich. 
Staatsangehörigkeitsausweise, d. i. die zur Benutzung inner- 
halb des Beichsgebiets bestimmten Bescheinigungen der deutschen Staats- 
angehörigkeit (s. d. ) werden kostenfrei nach dem mit Bundesrats- 
beschluß vom 3. März 1883 (Centr. B. 66) festgestellten Formular erteilt 
(VO. vom 31. Mai 1883 S. 43 und 20. Dez. 1883, GBl. 1884 S. 1). 
Behufs Aushändigung an im Auslande lebende Personen sind sie dem 
M-inisterium des Innern zu überreichen (s. Legitimationspapiere). 
Staatsanleihen s. Staatsfinanzen. 
Staatsanwaltschaft. Bei jedem Gericht besteht eine St. Bei 
den Amtsgerichten wird sie durch Amtsanwälte ausgeübt. Ihre Organi- 
sation und Zuständigkeit ist festgelegt durch GB. 88 142— 153, Ges. 
vom 1. Alärz 1879 S. 59 §8 28—30, Gesch. O. 5§ 792—897. In 
Verwaltungsstreitsachen (s. d. II) ist für gewisse Fälle ein Vertreter 
des öffentlichen Interesses zu bestellen (Ges. wom 19. Juli 1900 S. 486 
§8 12, 642, 662, 69 4, 6, 79 2, 83, 85). 
Staatsärztliche Prüfung s. Arzte 1 1. 
Staatsbauten s. Staatshochbau, Straßenbau, Wasserbau. 
Staatsbudget s. Staatsfinanzen. 
Staatsdepeschen s. Dienstdepeschen. 
Staatsdienerpension s. Staatsdienst VII. 
Staatsdienst. Die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener sind ge- 
ordnet durch Bl. 88 41—44, Ges. vom 7. März 1835 S. 169, A#0. 
vom 7. MçAärz 1835 S. 194 und Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239. 
I. Begriff St. Als Staatsdiener sind diejenigen anzusehen, die 
zu einem beständigen öffentlichen Amte vom Könige oder den dazu be- 
auftragten Staatsbehörden auf Stellen eingesetzt sind, mit denen ein 
bestimmtes jährliches Einkommen aus der Staatskasse verbunden ist. 
Auch die bei der Staatsschuldenkasse angestellten Beamten sind Staats-
	        
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