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8 9). Unfreiwillige Versetzungen der Richter sind nur zulässig
bei Organisations- oder Bezirksveränderungen, oder wenn infolge
tatsächlicher Berhältnisse das Verbleiben des Richters auf seiner
bisherigen Stellung die an derselben wahrzunehmenden Interessen
der Rechtspflege gefährdet. Die Versetzung kann nur an Gerichte
gleicher Ordnung erfolgen (GVG # 8 3, Ges. vom 20. Nlärz 1880
S. 31 8§ 49).7
* Die unfreiwillige Versetzung an eine nichtrichterliche Stelle ist aus-
geschlossen (Reichsger. 18. Okt. 1901, Jur.-Ztg. VI 553, VII 18). Literatur über
die unfreiwillige Versetzung s. Werle, Archiv für öffentl. Recht XVII 1.
IV. Das Diensteinkommen begreift Dienstaufwand, Dienst-
genüsse und in der Regel persönliche Zulagen nicht in sich, sondern
besteht zunächst nur in dem baren Gehalte. Sonstige Dienstgenüsse
(Dienstwohnung usw.) gehören dazu nur insoweit, als sie durch das
Bestallungsdekret oder spätere BO. ausdrücklich dazugeschlagen worden
sind. Der Gehalt ist mit dem im Dienste angetretenen ersten Tage
des letzten Dienstmonats als verdient anzusehen und wird daher gleich
der Entschädigung für Dienstgeschire und Reiseaufwand monatlich im
voraus, Remunerationen werden in der Regel am letzten Monatstage,
Gendarmeriegehalte am Tage des Monatsrapports ausgezahlt. JFort-
kommen und Auslösung werden nach dem Gesetze über die Reise-
kosten (s. d.) gewährt. Die einzelnen Zweige des Diensteinkommens,
über das Dienstlisten (s. d.) gehalten werden, sind im Bestallungsdekrete
(s. d.) gesondert aufzuführen (Ges. von 1835 88 6, 10—12, M0.
vom 28. Sept. und 16. Okt. 1880). Alle Staatsdiener haben Anspruch
auf Wohnungsgeldzuschuß (s. d.), der bei Berechnung der Pension
und des Wartegeldes außer Betracht bleibt, in allen anderen Be-
ziehungen dagegen als Bestandteil des Diensteinkommens gilt (Ges.
vom 16. Juli 1902 S. 289 § 8). Im Zweifel ist unter Dienst-
einkommen nur der bare Gehalt zu verstehen (OB#. 30. April 1903
II 8 67). Vergütungen für Nebenämter sind anzurechnen, wenn sie
nicht ausdrücklich auf Widerruf übertragen waren (Beschl. des Gesamt-
ministeriums vom 9. Febr. 1895 und 20. Mai 1903, Fischer XIX 32,
s. auch Wohnungsgeldzuschuß). Von dem auf die Suspension folgenden
Monat kommt die Hälfte des Gehalts und die Dienstaufwandsentschä-
digung in Wegfall. Bei Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens
wird nur erstere nachgezahlt (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 § 37,
Aeschl. vom 11. Juli 1884, Fischer VI 26). Im übrigen s. Dienst-
einkommen.
V. Aebenbeschäftigung, Geschenke. Zur Ubernahme von
A-ebenbeschäftigungen, mit denen eine Vergütung verbunden ist, oder
zum Gewerbebetriebe ist die Genehmigung der Anstellungsbehörde (s. d.),
zum Gewerbebetrieb der Ehefrau und der zum Haushalte des Staats-
dieners gehörigen Personen, sowie zur Annahme von Geschenken Ge-
nehmigung der Dienstbehörde (s. d.) erforderlich. Die Ubertragung be-