Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Staatsdienst 243 
sonderer Geschäfte durch den Staat begründet keinen Anspruch auf 
Belohnung (Ges. von 1876 88 2, 3, 5 und 1835 8 14). Der Ge- 
nehmigung der Dienstbehörde bedarf es ferner zur Annahme von 
Landtagsmandaten, der Wahl zum Stadtverordneten oder zum Mit— 
gliede eines ländlichen Gemeinderats, während zum Eintritte in den 
Reichssstag Urlaub nicht erforderlich ist (VWU. 8 75, RStO. 8 472, 
RLGO. 8 382, RVerf. Art. 21). Aber die Beurlaubung (s. d.) gelten 
besondere Bestimmungen. Uber die Anrechnung des Einkommens aus 
Aebenämtern s. o. IV. 
VI. Beendigung des St. Der St. endigt 1. durch den Tod des 
Staatsdieners (Ges. von 1835 8 17), 2. durch Enthebung auf Ansuchen, 
die gegen Verzicht auf Pension in der Regel jederzeit (Ges. § 18 1½-3), 
gegen Pension (s. u. VI) nur nach einer bestimmten Reihe von Dienst— 
oder Lebensjahren bewilligt wird, 3. durch ungesuchte Enthebung unter 
Gewährung von Pension wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit, 
4. durch ungesuchte Enthebung ohne Pension entweder wegen Amts- 
verlustes (s. d.) oder Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Amter in- 
folge gerichtlichen Verfahrens, oder wegen Dienstentlassung im Dis- 
ziplinarverfahren (s. d. 0. Versetzung in Wartegeld (s. d.) hat Verlust 
der Staatsdienereigenschaft, des Ranges und Titels nicht zur Folge 
(Ges. von 1835 § 19). Jedem entlassenen Staatsdiener ist auf Ver- 
langen ein Entlassungsdekret auszufertigen. Eine Entschädigungsklage 
wegen Entlassung oder Entsetzung ist nur zulässig, soweit gegen das 
Verfahren gefehlt worden ist (Ges. 88 30, 31). 
VII. Die Pensionierung 1. des Staatsdieners selbst 
kann erfolgen: auf sein Ansuchen nach erfülltem 65. Lebens- 
jahre oder infolge Dienstunfähigkeit vor diesem Zeitpunkte vom er- 
reichten 10. Dienstjahre an (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 S§ 6, 10) 
oder nach dem 40. Dienstjahre (Ges. vom 7. Aärz 1835 S. 169 
§ 18 4 a); ohne Ansuchen, wenn der Diener das 65. Lebensjahr er- 
füllt hat oder vor diesem Zeitpunkte, aber nach erfülltem 10. Dienst- 
jahre dienstunfähig wird, oder nach Ablauf des Wartegeldes (s. d.) bei 
fortdauernder Krankheit, oder während der ersten 10 Dienstjahre in- 
folge von Dienstuntüchtigkeit, wenn diese ohne sein Verschulden durch 
den Dienst eingetreten ist (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 88 7, 82., 
92, 10—14 und für richterliche Beamte Ges. vom 20. Mlärz 1880 
S. 31 § 51, REes. vom 27. Jan. 1877 S. 41 8 81, Ges. vom 
1. Aärz 1879 S. 59 §8 17, 18). In den ersten 10 Jahren außer- 
halb des Dienstes eingetretene unverschuldete Dienstuntüchtigkeit be- 
gründet bei nachgewiesener Bedürftigkeit den Anspruch auf eine den 
niedrigsten Pensionssatz nicht übersteigende Jahresunterstützung (Ges. 
von 1876 § 9 10). Dienstunfähigkeit infolge eines im Dienst erlittenen 
Unfalls berechtigt zu einer Pension auf Grund des Unfallfürsorgeges. 
vom 1. Juli 1902 S. 248. Der auf Ründigung angestellte Beamte 
hat keinen Pensionsanspruch (Ges. von 1835 § 5 2). Die Pension 
16.
	        
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