244 Staatsdienst
beträgt 8, 100 — W 10o des im letzten Jahre bezogenen Diensteinkommens,
wobei das Diensteinkommen nach § 10 des Ges. von 1835 (s. o. IV) zu be-
rechnen ist. Bei einem Diensteinkommen von mehr als 12000 M. ist
der überschießende Betrag nur zur Hälfte in Anrechnung zu bringen.
Wegen im Dienste erlittener Unglücksfälle oder, sofern die Pension
den Betrag von 2000 Ml. nicht übersteigt, bei dringendem Bedürfnisse
kann eine Erhöhung bis zu #/100 des Diensteinkommens erfolgen (Ges.
von 1876 §§ 38, 39). Staatsdiener, die vor dem 15. Oktober 1848
angestellt worden sind, behalten rüchksichtlich des zu diesem Zeitpunkte
bezogenen Teils ihres Diensteinkommens die ihnen nach den früheren
Bestimmungen etwa zustehenden günstigeren Pensionsansprüche (8 40).
Ist der Pensionierung Wartegeld (s. d.) vorausgegangen und während
der Wartegeldzeit der Gehalt der Stelle erhöht worden, so ist die
Pension vom erhöhten Gehalte zu berechnen (Ges. vom 15. Juni 1874
S. 69 § 4). Die Pensionen gewesener Staatsdiener sind erhöht worden
durch Ges. vom 16. April 1892 S. 86. Die sonstigen Bestimmungen
enthält Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 §S§ 40—47 und 7. Nlärz
1835 S. 169 §8 36 2, 3, 37, 51, 52. Hiernach ist u. a. bestimmt:
Die Pension ruht oder fällt weg, soweit der Pensionierte durch
anderweite Anstellung im öffentlichen oder Privatdienst ein Ein-
kommen oder eine Pension erwirbt, die unter Hinzurechnung der bis-
herigen Pension das frühere Diensteinkommen, im Zweifel also den
baren Gehalt (s. o. IV) übersteigt (Ges. von 1876 § 41, O. 30. April
1903 II 8 67). Von der Anstellung im Gemeindedienste ist daher
dem Finanzministerium Anzeige zu erstatten (s. Gemeindebeamte 1 2).
Dienstentlassung im Wege des Disziplinarverfahrens hat Verlust des
Pensionsanspruchs zur Folge, bei besonderer Bedürftigkeit kann jedoch
ein Teil der Pension gewährt werden (Ges. von 1876 § 35), wenn
die Entlassung nicht infolge von Kündigung erfolgt ist (Beschluß des
Gesamtministeriums vom 20. Dez. 1892, Fischer XIV 206). Infolge
von Verbrechen und Vergehen von Pensionären erfolgt Pensions-
entziehung unter den in § 47 des Ges. von 1876 ausgesprochenen
Voraussetzungen nach den Vorschriften über das Disziplinarverfahren
([. d.). Die Pensionsgesuche sind bei der Dienstbehörde anzubringen
und mittels gutachtlichen Berichts der vorgesetzten Behörde vorzulegen
(AVO. vom 7. Aärz 1835 S. 194 88 7, 8). Abzüge zum Staats-
pensionsfonds finden nicht mehr statt (Ges. vom 1. Febr. 1890 S. 23).
Die Vorschriften für die Gerichte sind zusammengestellt in § 165 der
Gesch.O.
2. Witwen und Waisen haben den Gnadengenuß (s. d.) und
eine jährliche Pension zu beanspruchen (Ges. von 1835 § 38). Aus-
genommen sind die Hinterlassenen der ohne Pension freiwillig abge-
tretenen, der entlassenen oder entsetzten Staatsdiener, sofern nicht die
Entlassung mit Pensionsgewährung erfolgt ist. Ausgenommen sind
ferner diejenigen Hinterlassenen, die infolge erlittener Zuchthausstrafe.