246 Staatsfinanzen
3. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Pen—
sionen (s. d.).
VIII. Sonstiges. Anspruch auf Schadenersatz wegen eines im
Dienste erlittenen Unfalls haben Staatsdiener nur im Rahmen von
§ 10—12 des Boes. vom 18. Juni 1901 S. 211 (Ges. vom 1. Juli
1902 S. 248 § 10). Die allgemeinen Bestimmungen über die Be-
rechtigung und Verpflichtung zur Erwerbung des Bürgerrecht (s. d.)
gelten auch für Staatsdiener, doch sind sie mit Entrichtung von Ge-
bühren zu verschonen, so lange sie sich nicht ansässig machen (RStO.
8 22). Die aus dienstlichen Gründen erforderliche ärztliche Unter-
suchung von Staatedienern erfolgt kostenfrei durch den Bezirksarzt
(Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 30). Im übrigen s. Beamte.
Staatsfinanzen. Die Bestimmungen über die St. finden sich
zerstreut in der Bl. (Abschnitte vom Staatsgut und von den Ständen)
und in den einzelnen Gesetzen vor. Zusammengefaßt ergeben sie
folgendes:
I. Staatshaushalt. Jedem ordentlichen Landtage (s. Legis-
laturperiode) wird alsbald nach seiner Eröffnung eine genaue Berech-
nung über Einnahmen und Ausgaben in der vorletzten Finanzperiode
und ein Voranschlag des Staatsbedarfs für die nächstfolgenden 2 Jahre
nebst Anschlag für dessen Dechung vorgelegt. Die Zusammenstellung
des Staatshaushaltplans gehört vor das Finanzministerium, die Be-
ratung vor das Gesamtministerium (Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 § 3
und 3. Dez. 1868 S. 1365 Pkt. III, VO. vom 7. NVov. 1831 S. 323
Pkt. 4 G 4). Die Stände sind verpflichtet, für Aufbringung des ordent-
lichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der er-
forderlichen Mittel zu sorgen, haben aber das Recht, die Aotwendigkeit,
Zwechmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen, Erinnerungen zu
ziehen und über Annahme der angesetzten Summen, die Art der Dechung
und die Grundsätze der Abgabenverteilung Entschließung zu fassen
(Ml. §8 97, 99.—101), allenthalben mit den Beschränkungen, die sich
bezüglich der Matrikularbeiträge und der der Reichsgesetzgebung unter-
liegenden Alaterien aus der MVerf. ergeben (Ges. vom 3. Dez. 1868
S. 1365 Pkt. IV). Die Landesabgaben dürfen ohne Zustimmung der
Kammern weder geändert noch ausgeschrieben noch erhoben werden.
Die ständische Zustimmung ist in dem Ausschreiben ausdrücklich zu
erwähnen. Die ständische Bewilligung darf jedoch nicht an Bedingungen
geknüpft werden, die nicht das Wesen oder die Verwendung der Be-
willigung unmittelbar betreffen. Wird die Bewilligung, und zwar in
einer Kammer mit mindestens 2 3 Mehrheit, wiederholt abgelehnt oder
der Landtag noch vor der Bewilligung aufgelöst, oder geht die Bewilli-
gungefrist ohne diese Voraussetzung und ohne daß von der Regierung
die Einberufung der Stände oder die Vorlegung des Budgets ver-
zögert worden ist, vor der Bewilligung zu Ende, so sind die bestehenden
Staatsabgaben auf ein Jahr fortzuerheben; schleunige finanzielle Maß-