248 Staatsfinanzen
II. Staatsgut. Das Staatsgut, von dem das königl. Haus-
fideikommiß (s. d.) und das Privatvermögen des Königs (s. d.) zu unter-
scheiden ist, und zu dem auch die dem Könige zur freien Benutzung
vorbehaltenen königl. Schlösser (s. d.) und die von ihm auf Lebenszeit
übernommenen Domänen (s. d.) gehören, geht auf den jedesmaligen
Thronfolger über, ist stets in seinen wesentlichen Bestandteilen zu er-
halten, darf ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerungen
gemindert noch belastet werden und ist mit Ausschluß der Schlösser der
Aufsicht des Finanzministeriums unterstellt (Vu. 8## 16—19, 108, BO.
vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 B 17).
III. Staatsschulden. Zur Tilgung und Verzinsung der Staats-
schulden sind die sichersten Staatseinkünfte bestimmt. Sämtliche Staats-
schulden stehen unter Gewähr der Regierung und der Stände (Ges.
vom 29. Sept. 1834 S. 209 §8 5, 6). Staatsanleihen bedürfen ständischer
Genehmigung, zu deren Erlangung in dringenden Fällen eine außer-
ordentliche Ständeversammlung einzuberufen ist. Sollten die Verhält-
nisse diese Einberufung nicht gestatten, so darf der König unter Ver-
antwortlichkeit sämtlicher Minister auch ohne ständische Genehmigung
eine Anleihe aufnehmen, hat jedoch diese Genehmigung beim nächsten
ordentlichen Landtage unter Nachweis der Verwendung einzuholen
(Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 § 8). Zur Verzinsung und Tilgung
der Staatsschulden besteht die Staatsschuldenkasse. Ihre Verwaltung
erfolgt unter Oberaufsicht des Finanzministeriums durch einen ständischen
Ausschuß mit Hilfe der von ihm ernannten, vom Könige bestätigten
Beamten. Der Ausschuß besteht aus 5 ständigen Mitgliedern und
ebensoviel Stellvertretern und hat Jahresrechnungen abzulegen, die von
der Oberrechnungskammer (s. d.) geprüft und dem nächsten ordentlichen
Landtage zur Richtigsprechung vorgelegt werden. Die Zinsscheine und
Zinsleisten werden von einem Mitgliede des Ausschusses vollzogen und
vom Buchhalter gegengezeichnet. Die Namen der Ausschußmitglieder
und des Buchhalters sind zu diesem Zwecke öffentlich bekannt zu machen
(Vll. § 107, Ges. vom 29. Sept. 1834 S. 209 und 3. Nçov. 1848
S. 402, VBO. vom 4. April 1877 S. 193 § 12, Ges. vom 18. Jan.
1882 S. 3). Die fälligen Zinsscheine sind von den Zoll-, Steuer-,
Forstämtern und Bezirkssteuereinnahmen jeder Zeit an Geldes Statt
anzunehmen (M. vom 14. Okt. 1854, 27. Aug. 1864, 6. Febr. 1871
und 15. März 1878). Durch Ges. vom 6. Juni 1876 S. 235 ist das
Finanzministerium ermächtigt worden, außer den zum Umtausch der
Leipzig-Dresdner Eisenbahnaktien ausgegebenen 3 prozentigen Schuld-
scheinen anderweit Schuldscheine über eine 3prozentige Nente bis
zum Betrage von 101 Millionen in Abschnitten von 500, 1000, 3000
und 5000 Ml. auszugeben, deren Tilgung durch Rückkauf seitens des
Staates erfolgt und deren Zinsen halbjährlich am 31. Dezember und
30. Juni bei der Staatsschuldenkasse ausgezahlt werden. Dagegen
werden die Zinsen der durch die Ges. vom 1. März 1878 S. 16,