Staatsforstdienst 251
anstalt folgen zu lassen. Darauf hat er die Staatsprüfung abzulegen,
die das Prädikat Forstassessor ohne Anspruch auf Anstellung verleiht
(VO. vom 22. Jan. 1898 S. 7, 9. Mai 1871 S. 61 88 16 -23
und 17. April 1885 S. 38, Bek. vom 13. Jan. 1889 S. 12). — Uber
Staatsforstdienst und Staatsforsten gelten hiernächst die allgemeinen Be-
stimmungen über Forstwesen (s. d.) und Forstbeamte (s. d. Besondere
Bestimmungen sind: Die Revierverwalter sind die Gutsvorsteher für die
fiskalischen Waldungen (BO. vom 12. Alai 1875). Die von den
Revierverwaltern als Gutsvorstehern verhängten Geldstrafen fließen in
der Regel in die Staatskasse (MBO. vom 29. Okt. 1901, Fischer XXIII
362). An die MBevierverwalter sind die bei Ausübung des Waldschutzes
(s. d.) erforderlichen Anordnungen zu erlassen, wobei als Sachverständige
im Sinne des Gesetzes die Oberforstmeister tätig werden (Ges. vom
17. Juli 1876 S. 307 §8 32, 4). Der Vernehmung mit der Forst-
verwaltung bedarf es bei Bauten (s. Bauwesen XII 8) und Schank-
konzessionen (s. Schankwesen l) in der Aähe von Staatswaldungen, bei
Enteignung forstfiskalischen Areals zu Eisenbahnzwecken (38B. 1873
S. 1), sowie bei Wegebauprojekten, die ohne gleichzeitigen Bau in
Staatswaldungen nicht durchführbar sind. Die Wegebauauflagen der
Amtsh. wegen der in Staatsrevieren gelegenen Kommunikationswege
sind an die Revierverwaltung zu richten und können sich darauf be-
schränken, die Beseitigung der vorgefundenen Mängel im allgemeinen
anzuordnen. Die Revierverwalter haben, falls ihre Bedenken nicht
Erledigung finden, Rekurs einzuwenden und gleichzeitige Anzeige an
die Oberforstmeisterei zu erstatten (MIVO. vom 15. Okt. 1875, 26. April
und 10. Mai 1902, SWB. 123, Fischer XXIV 334, 335). Die Ober-
forstmeister und Oberförster haben die Befugnis, zu protokollieren
(s. Beuruundung). Die zum Forstschutz (s. d.) und als polizeiliches Exe-
kutivpersonal bei Ausübung der Gutsvorstehergeschäfte in fiskalischen
Waldungen verwendeten Beamten können beide Amter in sich ver-
einigen (MVO. vom 12. Mai- 1875), sind als Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft zu betrachten (s. Gerichtliche Polizei) und durch die Revier-
verwalter mit Handschlag in Pflicht zu nehmen. Bei ihrer Versetzung
bedarf es eines neuen Bestallungsaktes nicht (MVO. vom 8. Juli
1879, SW. 158). Die bönigl. Forstbeamten sind ermächtigt, die
Aufsicht und Leitung von Pfarr= und Kirchenwaldungen (s. d.) zu über-
nehmen und bei Bewirtschaftung von Privatwaldungen auf Verlangen
die nötige Anleitung zu geben (Kons. B. 1875 S. 12, MV0O. vom 26. Febr.
1877, SWB. 74, und 19. Febr. 1881, SWB. 56). Bei den unter Mit-
wirkung der Staatsforstbeamten auszuführenden Pflanzungen wird das
Pflanzenmaterial vom Staate zum Selbstkostenpreise abgegeben (a. a. O.).—
Jedes Staatsforstrevier, das einen selbständigen Gutsbezirk bildet, ist ein
besonderer Ortsarmenverband (s. d.), dessen Geschäfte der Gutsvorsteher
besorgt. Die Staatsforstreviere gehören zum Bezirksverband (s. d.),
ihre Bewohner haben zu den Bezirkssteuern beizutragen und nehmen