Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Staatspapiere — Staatstechniker 253 
bauten leidet Abschn. VIII des Bauges. sinngemäße Anwendung, die 
den Bauinspektionen, Baubureaus und Bahnverwaltereien übertragen 
ist (BO. vom 2. Mai 1901 S. 69). Die Vorschriften über die 
Verwaltung der Justizgebäude enthält Gesch. O. §§ 191—202. Die 
Bauräte haben die Befugnis zum Protokollieren (s. Beurkundung). 
Uber die Prüfung für das Fach des Staatshochbaues s. Staatstechniker, 
über die Organisation der Unfallversicherung und Unfallverhütung 
s. Unfallversicherung A IV, insbes. BWO. vom 18. Dez. 1900 S. 959. 
Über Dienstwohnungen (. d. 
Staatspapiere s. Staatsfinanzen III, Wertpapiere. 
Staatspapiergeld. Infolge der durch Res. vom 30. April 1870 
S. 40 angeordneten Ausgabe von Reichskassenscheinen und der Zu- 
weisung eines entsprechenden Anteils an die Einzelstaaten ist das sächs. 
St. durch VO. vom 12. Juni 1875 S. 267 eingezogen worden. 
Staatsrat ist begutachtende Behörde für alle vom Rönige an 
ihn verwiesenen Angelegenheiten, namentlich in wichtigeren Gesetz- 
gebungsfragen. Er besteht aus den Mlinistern und vom Könige er- 
nannten, teils ordentlichen, teils außerordentlichen Alitgliedern, darunter 
den volljährigen königl. Prinzen (Vll. § 414, VO. vom 29. Mai 
1855 S. 59). 
Staatsrechnungswesen, Staatsschuldenwesen s. Staatsfinanzen. 
Staatssteuern. Die St. zerfallen in die direkten (s. d.) und die 
indirekten (s. d.) Steuern. Im übrigen sf. öffentliche Lasten, Staats- 
finanzen l. - 
Staatstechniker. Die Befähigung zur Anstellung als Bau- 
beamter im Hoch-, Ingenieur= und Maschinenbaufach im höheren 
Staatsdienst wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier 
Hauptprüfungen, für den höheren technischen Eisenbahndienst außer- 
dem der Lokomotivführerprüfung erlangt. Voraussetzung für Zulassung 
zu den Prüfungen ist der Besitz des Reifezeugnisses eines Gymnasiums 
oder Realgymnasiums. Der Vorprüfung und ersten Hauptprüfung hat 
ein 2jähriges Studium an der Technischen Hochschule zu Dresden oder 
einer ihr gleichgestellten nichtsächs. Lehranstalt, der zweiten Hauptprüfung 
eine 2= bez. 3jährige praktische Ausbildung vorauszugehen. Die 
beiden ersten Prüfungen erfolgen vor dem Prüfungsamt in Dresden, 
die zweite Hauptprüfung wird vor dem technischen Oberprüfungsamt 
abgelegt. Wer die letztere bestanden hat, wird vom Finanzministerium 
zum „Regierungsbaumeister“ ernannt (VO. vom 1. Juli 1888 S. 138 
und 19. März 1897 S. 29 mit Prüfungsvorschriften S. 30, Bek. vom 
16. Aug. 1899 S. 375). Ahnlich ist die Prüfung für den höheren 
technischen Staatsdienst im Fache der Geo däsie geordnet; sie be- 
rechtigt zum Prädikat „Lgeprüfter Vermessungsingenieur". Inländer, 
die diese oder die Prüfung für geprüfte Feldmesser (s. d.) bestanden 
haben, erhalten dadurch die Befugnis, sich zur Ausführung behärdlicher 
Aufträge bei der Kreish. Dresden verpflichten zu lassen (VO. vom
	        
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