Staatspapiere — Staatstechniker 253
bauten leidet Abschn. VIII des Bauges. sinngemäße Anwendung, die
den Bauinspektionen, Baubureaus und Bahnverwaltereien übertragen
ist (BO. vom 2. Mai 1901 S. 69). Die Vorschriften über die
Verwaltung der Justizgebäude enthält Gesch. O. §§ 191—202. Die
Bauräte haben die Befugnis zum Protokollieren (s. Beurkundung).
Uber die Prüfung für das Fach des Staatshochbaues s. Staatstechniker,
über die Organisation der Unfallversicherung und Unfallverhütung
s. Unfallversicherung A IV, insbes. BWO. vom 18. Dez. 1900 S. 959.
Über Dienstwohnungen (. d.
Staatspapiere s. Staatsfinanzen III, Wertpapiere.
Staatspapiergeld. Infolge der durch Res. vom 30. April 1870
S. 40 angeordneten Ausgabe von Reichskassenscheinen und der Zu-
weisung eines entsprechenden Anteils an die Einzelstaaten ist das sächs.
St. durch VO. vom 12. Juni 1875 S. 267 eingezogen worden.
Staatsrat ist begutachtende Behörde für alle vom Rönige an
ihn verwiesenen Angelegenheiten, namentlich in wichtigeren Gesetz-
gebungsfragen. Er besteht aus den Mlinistern und vom Könige er-
nannten, teils ordentlichen, teils außerordentlichen Alitgliedern, darunter
den volljährigen königl. Prinzen (Vll. § 414, VO. vom 29. Mai
1855 S. 59).
Staatsrechnungswesen, Staatsschuldenwesen s. Staatsfinanzen.
Staatssteuern. Die St. zerfallen in die direkten (s. d.) und die
indirekten (s. d.) Steuern. Im übrigen sf. öffentliche Lasten, Staats-
finanzen l. -
Staatstechniker. Die Befähigung zur Anstellung als Bau-
beamter im Hoch-, Ingenieur= und Maschinenbaufach im höheren
Staatsdienst wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier
Hauptprüfungen, für den höheren technischen Eisenbahndienst außer-
dem der Lokomotivführerprüfung erlangt. Voraussetzung für Zulassung
zu den Prüfungen ist der Besitz des Reifezeugnisses eines Gymnasiums
oder Realgymnasiums. Der Vorprüfung und ersten Hauptprüfung hat
ein 2jähriges Studium an der Technischen Hochschule zu Dresden oder
einer ihr gleichgestellten nichtsächs. Lehranstalt, der zweiten Hauptprüfung
eine 2= bez. 3jährige praktische Ausbildung vorauszugehen. Die
beiden ersten Prüfungen erfolgen vor dem Prüfungsamt in Dresden,
die zweite Hauptprüfung wird vor dem technischen Oberprüfungsamt
abgelegt. Wer die letztere bestanden hat, wird vom Finanzministerium
zum „Regierungsbaumeister“ ernannt (VO. vom 1. Juli 1888 S. 138
und 19. März 1897 S. 29 mit Prüfungsvorschriften S. 30, Bek. vom
16. Aug. 1899 S. 375). Ahnlich ist die Prüfung für den höheren
technischen Staatsdienst im Fache der Geo däsie geordnet; sie be-
rechtigt zum Prädikat „Lgeprüfter Vermessungsingenieur". Inländer,
die diese oder die Prüfung für geprüfte Feldmesser (s. d.) bestanden
haben, erhalten dadurch die Befugnis, sich zur Ausführung behärdlicher
Aufträge bei der Kreish. Dresden verpflichten zu lassen (VO. vom