22 Langholztransport — Laternen
über ihre Verhandlungen zu machen, dem Ministerium Voranschläge
über Verwendung der Staatszuschüsse vorzulegen, alljährlich Jahres-
rechnung abzulegen und Geschäftsberichte zu erstatten. Die 5 Kreis-
vereinsvorsitzenden sind ordentliche Mitglieder des Landeskulturrats
(s. d.), während die übrigen 13 durch Wahl zu berufenden Mitglieder
ohne Rücksicht auf Mitgliedschaft in einem landwirtschaftlichen Vereine
in Wahlbezirken gewählt werden. Die Kreisvereine bestehen aus den
Mitgliedern der ihnen beigetretenen landwirtschaftlichen Vereine. Der
Anschluß ist nicht vorgeschrieben, jedoch sind nur diejenigen Vereine,
die sich den Kreisvereinen angeschlossen haben, von den Vorschriften
über öffentliche Vereine (s. d.) ausgenommen. Für jeden Kreisverein
besteht ein Ausschuß aus dem Vorsitzenden und gewählten Vertretern
der landwirtschaftlichen Vereine, zu denen durch Wahl der Kreisvereins-
sekretär tritt. Der Vorsitzende des Landeskulturrats und der General-
sekretär der l. B. (s. Landeskulturrat) können an den Verhandlungen
der Kreisvereine und Kreisvereinsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen.
Zur Herbeiführung gemeinschaftlicher Unternehmungen usw. treten die
Vorsitzenden der 5 Kreisvereine und der Generalsekretär unter dem
Vorsitzenden des Landeskulturrats zur Beratung zusammen (MVW0.
vom 23. Dez. 1878, SWB. 1879 S. 37, Ges. vom 9. April 1872
S. 80 §88 3 1, 2, 4, 4, 5, A#B. vom 15. April 1872 S. 84 §88 4—19,
Ges. vom 15. Juli 1876 S. 306 zu § 5 des Ges., Dü B. 1883 S. 34).
Den Vorschriften über öffentliche Versammlungen (s. Vereine) unter-
liegen auch die l. B. (MVO. vom 18. Dez. 1891, Fischer XIII 224).
Die Kreisvereine wählen 5 Mitglieder zum Eisenbahnrate (s. d.) sowie
zum Verwaltungsausschuß der Anstalt für staatliche Schlachtvieh-
versicherung (s. d.), sie sind ermächtigt, Baustellen zur Beratung der
Landwirte zu errichten (s. Bauwesen VII 14), und verleihen als An-
erkennung für langjährige treue Dienste Auszeichnungen an landwirt-
schaftliches Gesinde (s. d.). In Veterinärangelegenheiten hat ihnen die
Beterinärkommission (s. d.) sachkundigen Beirat zu gewähren; das
Organ für den beiderseitigen Berkehr ist der Landestierarzt (BO. vom
23. März 1903 S. 417’ 8 90.
Langholztransport. Mit Geld bis zu 60 M. oder Haft bis
zu 14 Tagen wird bestraft, wer beim Transport von Langholz oder
ähnlichen langen Gegenständen nicht einen zweiten Mann (Sterzer)
verwendet oder die mehrteilige Ladung nicht in sich und mit dem
Langbaum verbindet (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1 9a und b
in der Fassung der VO. vom 13. Aug. 1901 S. 137, StGB. 8 366 10,
OL13. Sept. 1900, Annalen XXII 24, SW B. 1901 S. 2083);
s. auch Straßenpolizei lI.
Lärm s. Ruhestörender Lärm.
Laternen. Im Interesse des Eisenbahndienstes ist die Benutzung
rot oder grün geblendeter L. an Fahrrädern und Fahrzeugen, die
nicht auf Schienengeleisen gehen, auf öffentlichen Wegen verboten