Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

256 Stadtreisende — Stadtverordnete 
schmolzen, zur Unterstützung des St. können gemischte Ausschüsse (s. d.) 
und Bezirksvorsteher (s. d.) bestellt werden. Die Wahl der Stadtrats- 
mitglieder erfolgt durch die Stadtverordneten, die der besoldeten Mit- 
glieder in der Regel, jedenfalls aber bei Wiederwahl, auf Lebenzszeit. 
Wählbar ist jeder stimmberechtigte Bürger (s. Bürgerrecht), wobei von 
dem Erfordernisse des 2jährigen Wohnsitzes abgesehen werden kann. 
Hinsichtlich der Disziplinaraufsicht, der Entsetzung, Entlassung (s. Dis- 
ziplinarverfahren), des freiwilligen Abganges und der Pensionierung 
gelten im wesentlichen die Bestimmungen für Staatsdiener, in bezug auf 
Pensionierung soweit nicht das Ortsgesetz günstigere Bestimmungen 
enthält. Zahl und Gehalt der Stadtratsmitglieder sind ortsgesetzlich 
zu ordnen (RStO. 8§ 83—97). Zur Fortführung des Stadtratstitels 
nach Ablauf des Amtes bedarf es Allerhöchster Verleihung (MVO. vom 
3. Febr. 1891, Fischer XII 153, MWBO. vom 16. Juli 1895, SWB. 152). 
Dienstbehörde (s. d.) der Ratsmitglieder ist das Ratskollegium. — In 
Städten kl. St O. beschränkt sich die Tätigkeit der Ratsmänner, da 
St. und Stadtverordnete hier zum Stadtgemeinderate (s. d.) verschmolzen 
sind, die Geschäfte der Gemeindeorgane daher hier entweder dem 
Bürgermeister (. d.) oder dem Stadtgemeinderate zufallen, in der Haupt- 
sache auf die Unterstützung und Stellvertretung des Bürgermeisters. 
Jedoch können einzelne Geschäfte der Gemeindeverwaltung den Stadt- 
ratsmitgliedern zur selbständigen Besorgung übertragen werden (Kkl. St O. 
Art. II, IV 15), Der St. besteht hier aus dem Bürgermeister und 
seinem Stellvertreter. Erforderlichenfalls können ihm noch ein oder 
mehrere Ratsmitglieder beigegeben werden. Die Stadtratsmitglieder 
werden vom Stadtgemeinderate aus den stimmberechtigten Bürgern 
auf 6 Jahre gewählt. Von dem Erfordernisse des 2jährigen Wohn- 
sitzes Kann auch hier abgesehen, eine besondere Befähigung kann orts- 
gesetzlich verlangt werden. Die Wahl des Bürgermeisters und seines 
Stellvertreters bedarf zur Gültigkeit der amtshauptmannschaftlichen 
Bestätigung, die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden 
kann. Die Ratsmitglieder werden von der Amteh. verpflichtet und 
stehen unbeschadet der allgemeinen Aufsicht der Gemeindeaufsichts- 
behörde (s. d.) hinsichtlich ihr polizeilichen Wirksamkeit unter der Dis- 
ziplinaraufsicht der Amtsh., die sie bei Pflichtwidrigkeiten oder Dienst- 
unfähigkeit auf Zeit, nach Gehör des Bezirksausschusses auch ganz 
vom Amte entfernen kann, während hinsichtlich der auf Lebenszeit an- 
gestellten Bürgermeister im wesentlichen die Disziplinarbestimmungen 
(L. d.) für Staatsdiener gelten (kl. St O. Art. IV 88 1—7, 16, 17). Im 
übrigen s. Gemeindevertretung 1, Ortsobrigkeit, Gemeindebeamte. 
Stadtreisende s. Gewerbe IV 2. 
Stadtverordnete. 1. In Städten Röt0. ist die Tätigkeit 
der St. bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten teils eine 
mitwirkende, teils eine überwachende. An den obrigkeitlichen Ge- 
schäften nehmen die St. nur beschränkt und nur mit beratender Stimme
	        
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