Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stadtverordnete 257 
Anteil. Die Vertretung der Stadtgemeinde gebührt ihnen nur gegen- 
über dem Stadtrate, nicht nach außen (RöStO. 8§8 37, 67, 68). Die 
Geschäftsführung ist geregelt durch §§ 69—82. Das Kollegium ist 
beschlußfähig bei Anwesenheit von /8 (§ 73); es beschließt mit ein- 
facher Mehrheit (6 74), wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Vor- 
steher (§ 71), hat seine Geschäftsordnung selbst aufzustellen (§ 72), hält 
seine Sitzungen in der Regel öffentlich (6 77) und kann vom Mini- 
sterium des Innern aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Inter- 
esses aufgelöst werden (§ 82). Der Stadtrat hat das Recht, den 
Sitzungen beizuwohnen (§ 76). In allen, der beiderseitigen Zustim- 
mung unterliegenden Angelegenheiten kann von jedem RKollegium der 
Antrag auf gemeinschaftliche Sitzung (zu unterscheiden vom Stadt- 
gemeinderate, s. d.) gestellt werden; die Beratung erfolgt dann gemein- 
schaftlich, die Abstimmung gesondert (6 111). Uber Mleinungsverschieden- 
heiten, die auch in der gemeinschaftlichen Sitzung nicht zu begleichen 
sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Aur in bezug auf Erlasse ist 
ohne weiteres den Beschlüssen der St. nachzugehen; in anderen Fällen. 
darf kein Beschluß ohne beiderseitige Zustimmung ausgeführt werden 
(§ 112). Die St. sind bei der Zusammensetzung der gemischten Aus- 
schüsse (s. d.) und bei der Bestellung der Bezirksvorsteher (s. d.) zu be- 
teiligen. Uber Wahl und Zusammensetzung bestimmen 88 39—66. Die 
Zahl der St. soll hiernach mindestens 9, die Zahl der mit Wohnhäusern 
im Stadtbezirke angesessenen mindestens die Hälfte aller Mitglieder 
betragen. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Stadtrates direkt durch 
die stimmberechtigte Bürgerschaft. Zur Wählbarkeit ist außer Bürger- 
recht (s. d.) wesentlicher Wohnsitz im Stadtbezirke erforderlich (88 44, 46). 
Das Wahlverfahren regelt sich nach 88 49—64. Die Wahlablehnungs- 
gründe enthält § 47, die Amtsniederlegungsgründe § 66. Auszuscheiden 
hat, wer die Stimmberechtigung oder Wählbartkeit verliert oder schon 
bei der Wahl nicht besaß (§ 65). Bei vorläufiger Enthebung von 
ösfentlichen Amtern oder Untersuchungseinleitung auf Grund von § 44 
ruht die Ausübung des Amts bis zum Schluß des Verfahrens (Ges. 
vom 21. März 1902 S. 103 Ziff. D. Ortsgesetzliche Regelung ist über 
die Mehrzahl der vorgenannten Punkte vorgeschrieben oder nachgelassen 
(88 39, 402, 41, 43, 49, 56—58). Staatsdiener (s. d. V) bedürfen zur 
Übernahme des Mandats dienstlicher Genehmigung. Entscheidungen: 
Die Wahlablehnungsgründe in § 47 gelten auch für die Wahl zu ge- 
mischten Ausschüssen (MIVO. vom 3. März 1884, Fischer V 277). Zweifel 
über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit entscheidet, wenn sie beie 
der Aufstellung der Listen entstehen, der Stadtrat (§ 44 2); wenn sie 
später entstehen, hat § 52 oder § 62 Anwendung zu leiden (O. 
22. Juni 1901 1879, Jahrb. 1 117). Verbüßung von Freiheitsstrafe hat 
Ausscheiden zur Folge, während die Stimmberechtigung auf die Dauer 
der Strafverbüßung nur ruht (MV0O. vom 8. Dez. 1891, Fischer XIII 
145, SWB. 1892 S. 6). Wenn der Stadtrat einem St. aufgibt, aus 
von der Wosel, Verwaltungsrecht. II. 17
	        
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