260 Standesamtswesen
1900, SWB. 80). Die Bezeichnung der Dissidenten regelt sich nach
der Tabelle vom 24. März 1900; Mitglieder darin nicht eingetragener
Vereine sind als Dissidenten zu bezeichnen (MB . vom 24. März und
24. Okt. 1900, SWB. 248, 268, MVO. vom 7. Jan. 1882, Fischer
III 74). Zusätze, Löschungen und Abänderungen (im Gegensatz
zu Berichtigungen, s. d.) sind am Rande zu vermerken und gleich der
Eintragung mit zu vollziehen. Die Zusätze sind als solche auch im
A-ebenregister (s. d.) zu wiederholen; im MRegisterauszuge dagegen ist
der berichtigte Wortlaut aufzunehmen (Bes. § 13, Bek. vom 25. Alärz
1899 §§ 13, 17—19). Einträge dieser Art sind die 88 22 3, 25, 26,
55 1 des Ges. erwähnten. Auf Grund ausländischer Urteile können
sie nicht bewirkt werden (s. u. I 4). Die Einträge brauchen nicht
unbedingt vom Standesbeamten selbst herzurühren, es genügt, wenn
sie unter seiner Aufsicht bewirkt und von ihm oder seinem Stell-
vertreter unterschriftlich vollzogen sind (MVO. vom 27. Dez. 1875).
Auch wenn der Standesamtsbezirk (s. u. II 1) mehrere Ortschaften um-
faßt, ist nur ein Geburts-, Heirats= und Sterberegister zu halten. Die
Einträge sind deutlich und korrekt zu bewirken. Negister, Dienstsiegel,
Akten und sonstige Schriftstüchke sind sicher aufzubewahren (MW0.
vom 6. Okt. 1899, SWB. 267 Pkt. 1, 3, 5). Nach Ablauf des
Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Megister unter Ver-
merkung der Zahl der Einträge abzuschließen (Ges. § 142, Bek. vom
25. März 1899 §8 3—5, MVO. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 2). Zu
jedem Hauptregister ist ein gleichlautendes Mebenregister (s. d.) und
ein alphabetisches Aamensverzeichnis, von jedem Standesbeamten sind
Sammelakten (s. d.), Verzeichnisse der noch ausstehenden Kindes-
namen (s. Namen), Aufgebotslisten (s. d.), Gebührenverzeichnisse
zu halten und Zählkarten (s. d.) auszufüllen (Bek. vom 25. März
1899 8§88 22, 23). Die ordnungsmäßig geführten Standesregister haben
volle Beweiskraft, so lange nicht der Nachweis der Fälschung, un-
richtigen Eintragung, Anzeige oder Feststellung erbracht ist (B6es.
§ 15 1, 3). Dieselbe Beweiskraft haben die als gleichlautend mit dem
Haupt= oder Aebenregister beglaubigten Registerauszüge (s. d.). Die
Register und die Formulare zu den Registerauszügen werden von dem
M-inisterium des Innern kostenfrei geliefert. Alle übrigen sachlichen
Kosten der Standesämter (s. u. II 3) fallen den Gemeinden zu (MRes.
§ 8, Bek. vom 25. Alärz 1899 S. 164 8 8). Uber Familienstamm-
bücher s. d.
II. Standesämter, Standesbeamte.
1. Standesamtsbezirke. Für jeden Standesamtsbezirk ist
ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden
bestehen. In größeren Gemeinden können mehrere Standesamtsbezirke
gebildet werden. Selbständige Gutsbezirke stehen den Gemeinden
gleich. Die Bildung erfolgt durch die Kreish.; jede Abänderung ist