Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

260 Standesamtswesen 
1900, SWB. 80). Die Bezeichnung der Dissidenten regelt sich nach 
der Tabelle vom 24. März 1900; Mitglieder darin nicht eingetragener 
Vereine sind als Dissidenten zu bezeichnen (MB . vom 24. März und 
24. Okt. 1900, SWB. 248, 268, MVO. vom 7. Jan. 1882, Fischer 
III 74). Zusätze, Löschungen und Abänderungen (im Gegensatz 
zu Berichtigungen, s. d.) sind am Rande zu vermerken und gleich der 
Eintragung mit zu vollziehen. Die Zusätze sind als solche auch im 
A-ebenregister (s. d.) zu wiederholen; im MRegisterauszuge dagegen ist 
der berichtigte Wortlaut aufzunehmen (Bes. § 13, Bek. vom 25. Alärz 
1899 §§ 13, 17—19). Einträge dieser Art sind die 88 22 3, 25, 26, 
55 1 des Ges. erwähnten. Auf Grund ausländischer Urteile können 
sie nicht bewirkt werden (s. u. I 4). Die Einträge brauchen nicht 
unbedingt vom Standesbeamten selbst herzurühren, es genügt, wenn 
sie unter seiner Aufsicht bewirkt und von ihm oder seinem Stell- 
vertreter unterschriftlich vollzogen sind (MVO. vom 27. Dez. 1875). 
Auch wenn der Standesamtsbezirk (s. u. II 1) mehrere Ortschaften um- 
faßt, ist nur ein Geburts-, Heirats= und Sterberegister zu halten. Die 
Einträge sind deutlich und korrekt zu bewirken. Negister, Dienstsiegel, 
Akten und sonstige Schriftstüchke sind sicher aufzubewahren (MW0. 
vom 6. Okt. 1899, SWB. 267 Pkt. 1, 3, 5). Nach Ablauf des 
Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Megister unter Ver- 
merkung der Zahl der Einträge abzuschließen (Ges. § 142, Bek. vom 
25. März 1899 §8 3—5, MVO. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 2). Zu 
jedem Hauptregister ist ein gleichlautendes Mebenregister (s. d.) und 
ein alphabetisches Aamensverzeichnis, von jedem Standesbeamten sind 
Sammelakten (s. d.), Verzeichnisse der noch ausstehenden Kindes- 
namen (s. Namen), Aufgebotslisten (s. d.), Gebührenverzeichnisse 
zu halten und Zählkarten (s. d.) auszufüllen (Bek. vom 25. März 
1899 8§88 22, 23). Die ordnungsmäßig geführten Standesregister haben 
volle Beweiskraft, so lange nicht der Nachweis der Fälschung, un- 
richtigen Eintragung, Anzeige oder Feststellung erbracht ist (B6es. 
§ 15 1, 3). Dieselbe Beweiskraft haben die als gleichlautend mit dem 
Haupt= oder Aebenregister beglaubigten Registerauszüge (s. d.). Die 
Register und die Formulare zu den Registerauszügen werden von dem 
M-inisterium des Innern kostenfrei geliefert. Alle übrigen sachlichen 
Kosten der Standesämter (s. u. II 3) fallen den Gemeinden zu (MRes. 
§ 8, Bek. vom 25. Alärz 1899 S. 164 8 8). Uber Familienstamm- 
bücher s. d. 
II. Standesämter, Standesbeamte. 
1. Standesamtsbezirke. Für jeden Standesamtsbezirk ist 
ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. 
Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden 
bestehen. In größeren Gemeinden können mehrere Standesamtsbezirke 
gebildet werden. Selbständige Gutsbezirke stehen den Gemeinden 
gleich. Die Bildung erfolgt durch die Kreish.; jede Abänderung ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.