Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lauten — Legitimationspapiere 23 
(BO. vom 18. Aug. 1893 S. 219, 2. April 1901 S. 51 § 5 und 
3. April 1901 S. 58 8 8). 
Lauten s. Glöchner. 
Lebensalter, Lebensdauer sf. Altersberechnung. 
Lebensmittelfälschung s. Gesundheitspolizei I. 
Lebensrettungsmedaille, Lebensrettungsprämien. Wer einen 
Aenschen aus einer Lebensgefahr mit eigner Gefahr oder mit be- 
sonderer Anstrengung oder durch eine ausgezeichnete Leistung gerettet 
hat, ohne vermöge seines Berufes oder seines besonderen Verhältnisses 
zum Geretteten einer besonderen Verpflichtung durch die Rettung zu ge- 
nügen, kann eine Ehrenmedaille oder Geldbelohnung erhalten. Die 
Gesuche sind bei den Ortsobrigkeiten anzubringen und an die Kreish., 
von Bürgermeistern kl. St O., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern 
an die Amtsh. gutachtlich einzuberichten. Die Kreish. übersendet die L. 
unmittelbar und ohne daß es einer Quittung bedarf (Mandat vom 
18. Mai 1831 S. 107, VO. vom 21. Sept. 1874 S. 311 § 11, 
MVDOD. von 1883, SWB. S. 37, 38. 14, SWB. 1884 S. 65). Die 
Erlaubnis, die Medaille am weißen Bande zu tragen, schließt das 
Recht in sich, das Band ohne die Medaille zu tragen (MWVO. vom 
5. Okt. 1881). Die mit der Uberreichung beauftragte Behörde hat 
Erfolgsanzeige an die Kreish. behufs Anzeige an das Mlinisterium zu 
erstatten (M BO. vom 5. Jan. 1882, Fischer III 62). 
Lebensrettungsversuche s. Aufhebung. 
Lebensversicherung s. Versicherung. 
Lebenszeugnisse sind von den Behörden der freiwilligen Gerichts- 
barkeit auszustellen (Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 S 58.). 
Ledigkeitseid s. Aufgebot. 
Legalisation s. Beurkundung. 
Legislaturperiode. Der König beruft alle 2 Jahre einen ordent- 
lichen Landtag (s. d. IV), außerordentliche aber nach Bedarf (VU. 8§ 115, 
Ges. vom 3. Dez. 1868 S. 1365 Ul). Auch der Staatshaushalt (s. d.) 
wird auf 2 Jahre festgestellt. Die L. des Beichstags (s. d.) dauert 
5 Jahre. 
Legitimation von Kindern s. Ehelichkeit. 
Legitimationskarte. Uber die L. nach GO. 8 44 a s. Gewerbe 
IV 1, Presse 1 2. 
Legitimationspapiere. Die Zurüchbehaltung von L. wegen rüchk- 
ständiger Gemeindeleistungen“ ist unzulässig (M.BO. von 1879, SWB. 
130). Militärpapiere können auch zur Sicherung sonstiger Forderungen 
nicht beschlagnahmt werden (MV. vom 18. Okt. 1887, Fischer IX 16, 
SWB. 231). Wer, um Behäörden oder Privatpersonen zum Zweckh 
seines besseren Fortkommens zu täuschen, L. falsch anfertigt oder ver- 
fälscht oder wissentlich von einem gefälschten Papiere oder von einem 
für andere ausgefertigten echten Papiere Gebrauch macht oder für ihn 
ausgestellte Papiere anderen überläßt, wird mit Haft oder Geld bis
	        
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