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Stempelfälschung — Sterberegister 269
Verträge zur Umgehung dieser Bestimmung sind unverbindlich (Reichsger.
15. Okt. 1900, Reger XXII 13). Die zeitweilige Ubertragung der Aufsicht im
Schanklokal begründet Reine St. (Preuß. O. 5. Mai 1900, Reger XXI 20).
2. Sonstige Fälle der St. sind die St. im Kirchenvorstand
(s. Geistliche IV), im Schulvorstand (s. d. III), bei Pfarrvakanz (s. d.) und
Schulvakanz (s. d.), die St. des Gemeindevorstands (s. Gemeindeälteste),
des Gutsvorstehers (s. selbständige Gutsbezirke l), der Standesbeamten
(s. Standesamtswesen II 2, 4). Die St. bei den Gerichten behandelt
Gesch. O. §§ 120—129. Die Forderung, daß alle nicht am Orte
wohnhaften Personen, die daselbst ein Grundstück besitzen oder Ge-
werbe betreiben, zur Abführung der Abgaben, Entgegennahme von
Ladungen und Verfügungen einen Stellvertreter zu bestellen haben,
ist zulässig, unzulässig dagegen die Forderung, daß der Stellvertreter
Bürger sein muß (OL. 18. Jan. 1901, SW. 60).
Stempelfälschung, Stempelschneider s. Münzwesen II.
Stempelfiskal. Zur Aufsichtsführung über gehörige Beobachtung
der Vorschriften über den Urkundenstempel (s. d.) und die Erbschafts-
steuer (s. d.) ist ein St. bestellt. Derselbe hat seinen Sitz in Dresden
und ist dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt (Ges. vom 13. Nov.
1876 S. 499 Art. 37 und 10. Juni 1898 S. 153 Art. 20, AVO. vom
6. Dez. 1876 S. 579 §8 3, 4 und 2. Okt. 1899 S. 444 § 4 Schlußsatz).
Stempelsteuer. Landesgesetzlich wird zurzeit nur der Urkunden-
stempel (s. d.) und die Erbschaftssteuer (s. d.) erhoben. Reichsgesetzlich
kommt hinzu der Weckhselstempel (s. d.), der Spielkartenstempel (s. d.)
und der Reichsstempel (s. d.) für Aktien, Lotterielose usw. Der Kalender-
stempel (s. d.) ist weggefallen.
Stenographie s. Behördenkorrespondenz l.
Sterbefälle s. Sterberegister, Kirchenbücher III, Todesanzeigen,
Totenscheine, Begräbniswesen.
Sterbegeld s. Krankenversicherung B V 3, Unfallversicherung A
II 1, 3, Knappschaftskassen IJ.
Sterbekassen s. Krankenversicherung C V 2, 3, Gewerbliche
Hilfskassen.
Sterberegister. Sterbefälle, Totgeburten und tote Frühgeburten
(s. d.) sind von den Standesbeamten auf Grund der bei ihnen ein-
gehenden Todesanzeigen (s. d.) in das St. einzutragen. Der Eintrag
umfaßt die vollständigen Namen, Stand, Gewerbe und Wohnort des
Anzeigenden, des Verstorbenen und seiner Eltern, Ort, Tag und Stunde
des Todes, Religion, Alter und Geburtsort des Verstorbenen, sowie
den Aamen des Ehegatten oder den Vermerk, ob der Verstorbene
ledig gewesen sei. Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies
bei der Eintragung zu vermerken (BRes. vom 6. Febr. 1875 S. 23
§§ 23, 56—60, Bek. vom 25. NAlärz 1899 S. 164 mit Formularen
S. 185 —190). Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine
Beerdigung vor der Eintragung des Falles in das St. geschehen. Hat