Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

274 Steuerfreiheit 
und Vermögensmassen, die ausschließlich kirchlichen, wohltätigen, Be— 
soldungs= oder Pensionszwecken dienen, endlich Konkursmassen (Ges. 
vom 24. Juli 1900 S. 562 § 6 1—#1, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 
§ 28, VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II 7). Teilweise befreit 
sind Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit (Ges. § 6 12) und 
die Anteilseigner von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Ges. § 19 . 
Zeitweilige Befreiung kann das Finanzministerium bewilligen (Ges. 87, 
s. Steuerermäßigung 1). Entscheidungen: 
) Zu § 6 10: Bei dieser Befreiungsvorschrift kommt es nicht 
auf die Art des Erwerbs, sondern lediglich auf die Verwendung 
des Einkommens an (O. 14. Juli 1902 II § 91, 92). Vermögens- 
massen, die lediglich Bestandteile des Vermögens einer nicht unter 
8 6½10 fallenden juristischen Person sind, fallen unter § 6 10 auch 
dann nicht, wenn sie ihrem Zwecke nach dieser Vorschrift entsprechen. 
Insbes. gilt das von Vermögensmassen, die, wie Sparkassen, Wasser- 
werke, Gasanstalten, Schlachthöfe usw., nur Bestandteile des Ge- 
meindevermögens sind (s. Gemeindevermögen IV 1). Dagegen fallen 
unter § 610 auch die Personen des öffentlichen Rechts (OV. 13. Mlärz 
1902 II S 169, 172, Jahrb. II 172), insbes. die Bezirksverbände 
(s. d. II), die Kirchen= und Schulgemeinden (s. Kirchenkassen IV, Schul- 
kasse IV). Gemeinnützig im Sinne von 8 610 ist diejenige Tätig- 
keit, die opferwillig dem Wohle der Allgemeinheit in ideeller und 
materieller Beziehung gewidmet ist. Eine Stiftung bringt Opfer, wenn 
sie den Genußberechtigten ihre vollen Erträgnisse zugute Kommen läßt, 
ohne irgend welche Gegenleistung zu verlangen. Auzgeschlossen ist 
hiernach der Begriff der Gemeinnützigkeit, wenn die Anstalt nicht über 
den Kreis ihrer Mitglieder hinaus wirken will. Daß jede einzelne 
Person aus den vom Stifter berufenen Kreisen die Stiftungsvorteile 
genießt, ist nicht erforderlich. Auch die Bestimmung, daß in erster 
Linie Familienangehörige des Stifters zu berücksichtigen sind, nimmt 
der Stiftung den Charakter der Gemeinnützigkeit noch nicht (O. 
18. April 1901 II S 44, 20. März 1902 II S 12, 16, 17, 19, 203, 
272, 281, 284, 296, 311, 14. Juli 1902 II 8 81, 90, 91 und 12. Jan. 
1903 II S8 207, Jahrb. II 252, 255, 258, 260). Zu den gemein- 
nützigen Zwecken gehören auch die Werke der Jugenderziehung, selbst 
wenn sie nur an den Kindern eines engbegrenzten Personenkreises 
ausgeübt werden (OV. 14. Juli 1902 II S§ 81). Wohltätig im 
Sinne von § 610 wirkt derjenige, der wirtschaftlich Bedrängten materielle 
Hilfe bringt, ohne durch Gesetz oder Bertrag dazu verpflichtet zu sein, 
vorausgesetzt, daß sich die Unterstützung nicht lediglich als Betätigung 
des Familiensinnes darstellt. Wohltätigkeit liegt daher nicht vor bei 
einem Vereine, dessen Mlitgliedschaft ein klagbares Recht auf die 
Bereinsbenefizien begründet (OV#. 20. Alärz 1902 II S 12, 16, 19, 
168, 200, 203, 248, 272, 283, 297, 305, 306, 311, 8. Jan. 1903 II S 
262, 12. Jan. 1903 II 8 207 und 23. April 1903 II 8 221, Jahrb. II
	        
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