276 Steuern — Steuerstrafen
Steuern s. Offentliche Lasten.
Steuerreklamationen s. Rechtsmittel III.
Steuerreste s. Steuererhebung.
Steuerstrafen, Steuerstrafverfahren. I. Im allgemeinen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Erhebung öffent-
licher Abgaben und Gefälle steht den Berwaltungsbehörden das Recht
zu, Strafbescheide zu erlassen. Das Verfahren (St PO. 8§8§ 459 bis
476., Ges. vom 8. Nlrz 1879 S. 87 § 10, AVO. vom 15. Sept. 1879
S. 351) ist im allgemeinen dasselbe, wie in Verwaltungsstrafsachen
(s. d.). Die Abweichungen sind folgende: Der Strafbescheid hat außer
dem Inhalte der Strafverfügung noch die nachzuzahlenden Gefälle, den
Wert der beschlagnahmten Gegenstände und die Zahlungsstelle für
beides zu enthalten (AVO. § 3c und d nebst Formular S. 360). Als
Strafe ist nur Geld und Einziehung zulässig (StPO. 8 459 1). Der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur bei der Verwaltungs-
behörde gestellt werden (StPO. 8§ 4492, A#O. 8§ 8); die Verwendung
der Formulare, die auch das Amtsgericht als hierfür zuständige Stelle
bezeichnen, ist daher zu vermeiden (MWVO. vom 18. Aov. 1898, Fischer
XX 52). Die Strafverwandlung (s. d.) erfolgt, ohne daß für Gnaden-
gesuche (s. Begnadigung) das Justizministerium zuständig ist, ausnahms-
los durch die Gerichte. Die Eventualstrafe wird in das Formular nicht
eingerücht (St PO. § 463, AVO. 8 42). Die Verwaltungsbehörde kann,
wenn sie vom Erlasse des Strafbescheids absieht und die Staatsanwalt=
schaft ablehnt, selbst Anklage erheben (St PO. 8 464, AVO. 8 7 9), sie
kann sich der Anklage anschließen (St PO. 88 467, 468, AVO. 8 112,8)
und selbst Rechtsmittel einwenden (St PO. 8 469). Bei Vollstreckung
der von ihnen erkannten Vermögensstrafen sollen die Gerichte auf An-
trag der Verwaltungsbehörde zugleich die hinterzogene Abgabe mit
einziehen. Konfiskationserlös und Strafgelder hat die Justizbehörde
an das zuständige Hauptzollamt abzuliefern (Gesch. O. 8 758). Zur
Durchführung des St. haben die Behörden verschiedener Bundesstaaten
sich Rechtshilfe (s. d. V) zu leisten. Die Benutzung der Gerichtsgefäng-
nisse (s. d.) durch die Steuerbehörde erfolgt unentgeltlich.
II. Im besonderen. 1. Einkommensteuer. Hinterziehungen,
d. h. wissentlich unrichtige Angaben zur Verkürzung des Steuerinter-
esses werden vorbehältlich der Nachzahlung mit dem 4—10 fachen Be-
trage der hinterzogenen Steuer, andere Zuwiderhandlungen mit Geld
bis zu 150 Al. bestraft. Zur Einleitung des Strafverfahrens sind die
Katasterbehörden zuständig. Die im Wege des Verwaltungsstrafver-
fahrens eingebrachten Strafgelder fließen in die Gemeindekasse (Ges. vom
24. Juli 1900 S. 562 §§ 68—76, ABO. vom 25. Juli 1900 S. 589
§ 70, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8 27, s. auch Nachzahlung).
2. Die Bestimmungen über die Ergänzungssteuer sind denen
für Einkommensteuer nachgebildet (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259
8§8§ 42—46, AVO. vom 2. Febr. 1903 S. 259 §§ 31, 34).