Steuertermine — Steuerzuschlag 277
3. Der Grundsteuer (s. d. Il entgangene Grundstücke sind vom
Besitzer bei Strase des 4fachen Betrages der Jahressteuer binnen
3 Monaten von erlangter Kenntnis der Steuerbehörde anzuzeigen
(s. Ges. vom 9. Sept. 1843 S. 97 § 122).
4. Wer ohne Gewerbeschein ein der Gewerbesteuer (s. d. I 3)
unterliegendes Gewerbe betreibt, wird, abgesehen von der Verpflichtung
zur Entrichtung der Steuer, mit dem doppelten Betrage der Jahres-
steuer belegt. Zur Einleitung des Strafverfahrens sind in den Städten
RStO. die Stadträte, in Städten kl. St O. die Bürgermeister, im
übrigen die Bezirkssteuereinnahmen und, sofern die Ubertretung nur
in unterlassener Mitführung des Gewerbescheins, Uberlassung desselben
an andere oder Mitführung einer unzulässigen Anzahl von Begleitern
besteht, die Gemeindevorstände zuständig. Die Geldstrafen fließen in
die Gemeindekasse (Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 §8 16—26, A0.
vom 12. Vov. 1878 S. 465 §8 27—30).“" Gewerbepolizeiliche Be-
strafung wegen Gewerbebetriebs ohne Wandergewerbeschein findet neben
der steuerrechtlichen Bestrafung nicht statt (GO. § 148 Schlußsatz).
* Der Wanderbetrieb kann von jedem Bundesstaate besteuert werden,
in dem er betrieben wird. Mit jedem Jahre, in dem die Steuer nicht ent-
richtet wird, vollzieht sich ein neues Steuervergehen (OL München 2. Dez.
1899, Reger XXI 385).
5. Hinterziehung der Erbschaftssteuer wird mit dem 4 fachen
Betrage der hinterzogenen Steuer, event. Geld bis zu 5000 Ml. und
Nachzahlung, andere Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu
200 M. bestraft. Zur Einleitung des Strafverfahrens sind die Beamten
für die Steuererhebung (s. d.) zuständig (Ges. vom 6. Dez. 1876 S. 579
Art. 28 ff. und 3. Juni 1879 S. 218 Art. 35).
6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Ur-
kundenstempel verpflichten zum Ersatze des nicht verwendeten Stem-
pels und ziehen außerdem Ordnungsstrafen bis zu 200 Ml. nach sich.
Zur Einleitung des Strafverfahrens sind, bez. nach erfolglosem Sub-
missionsverfahren (s. d.), die Bezirkssteuereinnahmen zuständig (Ges.
vom 10. Juni 1898 S. 153 Art. 12—18).
7. In Sachen der indirekten Steuern und Zölle wird zwischen
Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Die ersteren
werden mit dem 4fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe, die letzteren
mit Geld von 3—30 Ml. bestraft (Ges. vom 4. April 1838 S. 348
§§ 5 ff., 14). Im übrigen regelt sich die Bestrafung nach den Zoll-
gesetzen und Zollverträgen (s. Handelsverträge, insbes. REes. vom
9. Juni 1895 S. 253 zum Zollkartell mit Osterreich-Ungarn).
Steuertermine s. Steuererhebung.
Steuervermessung s. Vermessung.
Steuerzuschlag. Reicht der Ertrag der direkten Steuern (s. d.)
zur Dechung des durch sie aufzubringenden Staatsbedarfs nicht aus,