Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stiftungen 279 
Personen l, insbes. Ges. vom 15. Juni 1868 S. 315 8 6a, OVG. 
30. Jan. 1902 II 8 15, Jahrb. I. 154). Bei Geschenken und Ver- 
mächtnissen an bereits bestehende St. genügt, so lange nicht besondere, 
der Genehmigung bedürfende Bedingungen beigefügt sind, die An- 
nahmeerklärung der Stiftungsverwaltung (MVO. vom 30. April 1869, 
3KB. 32, MVO. vom 31. Dez. 1880, VO. vom 4. April 1884, Fischer 
V 363, VBO. vom 15. Juni 1896, Kons. B. 25). Die Uberlassung eines 
Kapitals an eine Stadtgemeinde mit der Bestimmung, daß es von 
dem städtischen Vermögen getrennt als eine besondere St. vom Stadt- 
rate allein verwaltet werden soll, ist keine selbständige St. (MV0. 
vom 10. Mai 1881, Fischer II 310). Auch katholische St. (s. d.) be- 
dürfen der staatlichen Anerkennung. 
II. Die Verwaltung der St. in der untern Instanz erfolgt 
1. für evang.-luth. kirchliche St. durch den Kirchenvorstand unter 
Aufsicht der Kircheninspektion nach Maßgabe der Bestimmungen über 
Verwaltung des Kirchenvermögens (s. Kirchenkassen J 2, insbes. KVO. 
8§8 184, 22 und wegen der kath.-geistlichen St. der Oberlausitz VO. 
vom 14. Sept. 1874 S. 303); 2. für die Schule gewidmete St. ver- 
waltet der Schulvorstand unter Aufsicht der Bezirksschulinspektion 
(Schulges. §§ 24 d, 354, ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 691, 
s. Schulkasse IIl); 3. alle anderen St. werden durch die Amtsh. bez. 
Stadträte RSt O. verwaltet (MVBO. vom 22. Mai 1875, Zeitschr. f. R. 
XIII 456). Bei der in dringenden Fällen zugelassenen Bestellung 
eines einstweiligen Vorstands (BSB. § 29) ist das Amtsgericht an 
die Mleinung des Ministeriums gebunden, dem die Genehmigung der 
St. zusteht (OLG. 14. Jan. 1902, Annalen XXIII 447). Die Verwalter 
milder St. sind zur Sicherheitsleistung (s. d.) verpflichtet. 
III. Bon der staatlichen Einkommensteuer befreit sind St. 
zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, Besoldungs- 
oder Pensionszwecken (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 8 6 10.. Steuer- 
freiheit tritt daher nicht ein, wenn sie nicht selbständige St., sondern 
nur Bestandteile des Bermögens einer anderen juristischen Person, z. B. 
Bestandteile des Gemeindevermögens (s. d. IV) sind, mögen sie auch 
sonst gemeinnützige, wohltätige usw. Zwecke verfolgen. -äheres darüber, 
was unter Gemeinnützigkeit, Wohltätigkeit usw. zu verstehen sei, 
s. Steuerfreiheit 1a. Soweit es an den Voraussetzungen der Steuer- 
freiheit hiernach fehlt, erfolgt die Veranlagung nach § 4 unter b des 
Ges. vom 24. Juli 1900 (s. Juristische Personen III 1 b), vorausgesetzt, 
daß ihr in Gewerbe, Grundbesitz oder sonst werbend angelegtes Ver- 
mögen einen Reinertrag liefert. Wie die St. den Ertrag verwendet, 
insbes. ob sie den durch den Stiftungszweckh und Verwaltungsaufwand 
nicht verbrauchten Teil zu einen Reservefond ansammelt, ist einflußlos 
(OB#. 20. März 1902 II S 203, Jahrb. II 252). Die stiftungsgemäßen 
Leistungen können nicht in Abzug gebracht werden (O. 6. Mai 
1901 II S 46, Jahrb. 1 90).
	        
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