Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

280 Stilles Begräbnis — Strafanstalten 
IV. Die Auseinandersetzung zwischen Preußen und Sachsen 
über die St., auf die der Friedenstraktat vom 18. Mai 1815 Einfluß 
hatte, ist erfolgt durch Art. XII der Hauptkonvention vom 28. Aug. 
1819 S. 237 und die hierzu im GBl. Jahrg. 1828 S. 273—508. 
Jahrg. 1829 S. 118 bekannt gegebenen Verzeichnisse und Konventionen, 
Stilles Begräbnis s. Begräbniswesen V 2. 
Stimmgabeln übernimmt die Physikalisch-technische Reichsanstalt 
zur Prüfung und Beglaubigung nach Maßgabe der Bestimmungen 
vom 26. Nov. 1888, Centr. B. 959. 
Stimmzettel s. Landtag, Presse I 3. 
Stipendien. AUber die Verleihung von St. an der Universität, 
die dieser mit anderen Kollatoren oder mit Beschränkung auf bestimmte 
Familien zusteht, entscheidet der akademische Senat, über Verleihung 
anderer St. das Plenum der ordentlichen Professoren (Statut vom 
29. April 1892 S. 178 §§ 111, 232, Stipendiatenordnung vom 24. Juni 
1882, Cod. 163). In den höheren Unterrichtsanstalten ((. d.) ge- 
hört die Entziehung von St. zu den Disziplinarmitteln (VO. vom 
8. Juli 1882 S. 151 Pkt. 3 9). Für Gymnasien und Realgymnasien 
werden St. von 100 M. und 50 M. aus Staatsmitteln gegeben; die 
Bewerbung erfolgt beim Rektor, die Verleihung durch die Schul- 
kommission bez. das Ministerium (MVWVO. vom 5. Aug. 1876, Cod. 709). 
Die Verleihung soll an Aichtsachsen nur bei längerem Aufenthalt der 
Angehörigen in Sachsen erfolgen (MIVO. vom 5. Juli 1881, Fischer 
III 274); s. auch Armutszeugnisse, Zensuren. 
Stochdegen s. Waffen. 
Stochwerke s. Gebäudehöhe. 
Stolgebühren s. Kirchliche Gebühren. 
Stollen s. Erbstollen. 
Störendes Geräusch s. Ruhestörender Lärm. 
Strafandrohung s. Polizeigewalt, Ordnungsstrafen. 
Strafanstalten. Die zurzeit bestehenden St. sind für Zuchthaus- 
strafe (s. d.) die Anstalt zu Waldheim, für Festungshaft (s. d.) die Festung 
Königstein, für die Gefängnisstrafe (s. d.) die Anstalten zu Sachsenburg, 
Zwickau, Hoheneck und Voigtsberg, im übrigen die Gefangenanstalten 
und Gerichtsgefängnisse (s. d.). Die Landesstrafanstalten, d. h. die vor- 
genannten mit Ausnahme der Gefangenanstalten, Gerichtsgefängnisse 
und Haftlokalitäten der Untersuchungsbehörden, unterstehen dem Mini-= 
sterium des Innern, soweit der Strafzweck in Frage kommt, im Ein- 
vernehmen mit dem Justizministerium (VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 
Pkt. 4 C 10). Gemeinsam gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften 
über Landesanstalten (s. d.) und Strafvollstreckung (s. d., insbes. Gesch.O. 
§§ 718—742). Die Behandlung der Gefangenen in der Anstalt selbst 
regelt sich nach den Hausordnungen und den über Vollziehung von 
Zuchthausstrafe (s. d.), Festungsstrafe (s. d.), Gefängnisstrafe (s. d.), Ge- 
richtsgefängnis (s. d.) und Haft (s. d.) im St #B. enthaltenen Vorschriften
	        
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