284 Strafaussetzung — Strafrecht
Strafaussetzung kann im Gnadenwege nur wegen Geldstrafe,
durch Beschluß der Vollstreckungsbehörde dagegen unter gleichen Vor—
aussetzungen, wie der Strafaufschub (s. d.) bewilligt werden (Gesch.O.
§ 770). Beurlaubung aus Strafanstalten (s. d.) ist zulässig. Gesuche
um St. behufs Beteiligung an der Kontrollversammlung sind in der
Regel abzulehnen (MVO. vom 23. Jan. 1893, SWB. 1); s. auch
Krankenpflege II, Strafvollstrechung.
Strafbefehl. In den zur Zuständigkeit der Schöffen gehörigen
Sachen kann durch schriftlichen St. des Amtsrichters auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ohne vorgängige Verhandlung Geldstrafe bis zu
150 Ml. oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen und Einziehung, dagegen
nicht Uberweisung an die Landespolizeibehörde ausgesprochen werden
(StpO. 88 447—452.
Strafbescheid s. Steuerstrafsachen I.
Straferlaß kann im Wege der Begnadigung (s. d.), der be-
dingten Begnadigung (s. Strafausschub) und durch vorläufige Ent-
lassung (s. Strafanstalten) erlangt werden.
Strafgesetzbuch s. Strafrecht.
Strafmilderungsgründe s. Strafausschließungsgründe.
Strafprozeß. Der St. ist geregelt durch RStPO. vom 1. Febr.
1877 S. 253, eingeführt durch ReGes. vom 1. Febr. 1877 S. 346, ab-
geändert durch RGes. vom 17. Mai 1898 S. 252, ausgeführt durch
Gesch. O. §§ 627—897. Sie gibt im allgemeinen Teile (88 1—150)
die Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsstand, Ausschließung
und Ablehnung der Richter, gerichtliche Entscheidungen und ihre Be-
kanntmachung, Fristen und Wiedereinsetzung, Zeugen, Sachverständige
und Augenschein, Beschlagnahme und Durchsuchung, Verhaftung und
vorläufige Festrahme, Bernehmung und Verteidigung; im zweiten Buche
(§§ 151—337) das Verfahren in I. Instanz, im dritten Buche (8§ 338
bis 398) die Rechtsmittel, behandelt im vierten Buche (88 399—413)
die Wiederaufnahme, im fünften Buche (§§ 414—446) den Anschluß
des Verletzten, im sechsten Buche (§§ 447—480) das Verfahren bei
Strafbefehlen, Strafverfügungen, Strafbescheiden und gegen Miilitär-
absenten, im siebenten Buche (§§ 481—506) die Strafvollstrechung und
die Kosten. Eine neue Fassung für § 7 (Gerichtsstand der Presse) bringt
RGes. vom 13. Juni 1902 S. 227.
Strafrecht. Das St. ist für das Reich einheitlich zusammengefaßt
im RStB. vom 26. Febr. 1876 S. 40, eingeführt durch RGes. vom
31. Mai 1870 S. 195, für Sachsen ausgeführt durch die VO. vom
10., 14., 15. und 19. Dez. 1870 S. 345, 358, 361, 373, 405, 408
und abgeändert durch folgende Reichsgesetze: REes. vom 10. Juli
1877 S. 390 § 3 hebt die §§8 281— 283 (Bankrott) auf; Bes.
vom 24. Mai 1880 S. 109 fügt die §§ 302a—302d ein (Wucherz;
RGes. vom 13. Mai 1891 S. 107 gibt Zusätze und Abänderungen zu
§8 276, 317, 318, 3604, 364, 3675 (Zuwiderhandlungen im Post-