Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

284 Strafaussetzung — Strafrecht 
Strafaussetzung kann im Gnadenwege nur wegen Geldstrafe, 
durch Beschluß der Vollstreckungsbehörde dagegen unter gleichen Vor— 
aussetzungen, wie der Strafaufschub (s. d.) bewilligt werden (Gesch.O. 
§ 770). Beurlaubung aus Strafanstalten (s. d.) ist zulässig. Gesuche 
um St. behufs Beteiligung an der Kontrollversammlung sind in der 
Regel abzulehnen (MVO. vom 23. Jan. 1893, SWB. 1); s. auch 
Krankenpflege II, Strafvollstrechung. 
Strafbefehl. In den zur Zuständigkeit der Schöffen gehörigen 
Sachen kann durch schriftlichen St. des Amtsrichters auf Antrag der 
Staatsanwaltschaft ohne vorgängige Verhandlung Geldstrafe bis zu 
150 Ml. oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen und Einziehung, dagegen 
nicht Uberweisung an die Landespolizeibehörde ausgesprochen werden 
(StpO. 88 447—452. 
Strafbescheid s. Steuerstrafsachen I. 
Straferlaß kann im Wege der Begnadigung (s. d.), der be- 
dingten Begnadigung (s. Strafausschub) und durch vorläufige Ent- 
lassung (s. Strafanstalten) erlangt werden. 
Strafgesetzbuch s. Strafrecht. 
Strafmilderungsgründe s. Strafausschließungsgründe. 
Strafprozeß. Der St. ist geregelt durch RStPO. vom 1. Febr. 
1877 S. 253, eingeführt durch ReGes. vom 1. Febr. 1877 S. 346, ab- 
geändert durch RGes. vom 17. Mai 1898 S. 252, ausgeführt durch 
Gesch. O. §§ 627—897. Sie gibt im allgemeinen Teile (88 1—150) 
die Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsstand, Ausschließung 
und Ablehnung der Richter, gerichtliche Entscheidungen und ihre Be- 
kanntmachung, Fristen und Wiedereinsetzung, Zeugen, Sachverständige 
und Augenschein, Beschlagnahme und Durchsuchung, Verhaftung und 
vorläufige Festrahme, Bernehmung und Verteidigung; im zweiten Buche 
(§§ 151—337) das Verfahren in I. Instanz, im dritten Buche (8§ 338 
bis 398) die Rechtsmittel, behandelt im vierten Buche (88 399—413) 
die Wiederaufnahme, im fünften Buche (§§ 414—446) den Anschluß 
des Verletzten, im sechsten Buche (§§ 447—480) das Verfahren bei 
Strafbefehlen, Strafverfügungen, Strafbescheiden und gegen Miilitär- 
absenten, im siebenten Buche (§§ 481—506) die Strafvollstrechung und 
die Kosten. Eine neue Fassung für § 7 (Gerichtsstand der Presse) bringt 
RGes. vom 13. Juni 1902 S. 227. 
Strafrecht. Das St. ist für das Reich einheitlich zusammengefaßt 
im RStB. vom 26. Febr. 1876 S. 40, eingeführt durch RGes. vom 
31. Mai 1870 S. 195, für Sachsen ausgeführt durch die VO. vom 
10., 14., 15. und 19. Dez. 1870 S. 345, 358, 361, 373, 405, 408 
und abgeändert durch folgende Reichsgesetze: REes. vom 10. Juli 
1877 S. 390 § 3 hebt die §§8 281— 283 (Bankrott) auf; Bes. 
vom 24. Mai 1880 S. 109 fügt die §§ 302a—302d ein (Wucherz; 
RGes. vom 13. Mai 1891 S. 107 gibt Zusätze und Abänderungen zu 
§8 276, 317, 318, 3604, 364, 3675 (Zuwiderhandlungen im Post-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.