Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehrergehalte 25 
genuß (s. d.), die Befreiung von Schulgeld (s. d.), die Maximalstundenzahl 
(s. d.), Uberstunden (s. d.) und Stellvertretung (s. d.), den Privatunterricht 
((. d.), die sonstige Nebenbeschäftigung (s. d.), die Bersetzung in Warte- 
geld (s. d.), die ungesuchte Versetzung (s. d.) und das Disziplinarverfahren 
(s. d.). Uber Befreiung von öffentlichen Leistungen und dienstliche Ge- 
nehmigung zur Annahme von Landtagsmandaten gelten im wesent- 
lichen dieselben Bestimmungen wie für Volksschullehrer (s. d.). — Uber 
Volksschullehrer, Privatlehrer und Fachlehrer s. d. 
Lehrergehalte. 1. Die ständigen Lehrer höherer Unterrichts- 
anstalten haben Anspruch auf festen Gehalt und Wohnungsgeld- 
zuschuß (s. d.); der Gehalt ist monatlich vorauszuzahlen und unterliegt 
den allgemeinen Bestimmungen über Diensteinkommen (s. d.), Stellen- 
kataster und Veränderungsanzeigen (s. Lehrerpensionen, Ges. vom 
22. Aug. 1876 S. 317 § 21). 
2. Uber die Gehalte an Volksschulen gilt folgendes: Lehrer und 
Lehrerinnen haben für ihre Dienstleistungen Anspruch auf Gehalt, der 
seiner Höhe nach in der Anstellungsurkunde anzugeben, in monatlichen 
Vorauszahlungen zu gewähren und mit dem ersten Tage des Monates 
auf den ganzen Monat für verdient anzusehen ist (Schulges. 8§ 21, 
A#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §F 40 8). Außer dem festen Gehalte 
hat der Lehrer freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung (s. Lehrer- 
wohnung) und Wohnungegeldzuschuß (s. d.) zu beanspruchen. Kirchschul- 
lehrer beziehen außerdem das Einkommen vom Kirchschuldienft (s. d. III). 
Das Gesamteinkommen soll mindestens betragen: bei Hilfslehrern 
850 M., bei ständigen Lehrern 1200, bei Schuldirektoren mit weniger 
als 10 Lehrern 2600, bei den übrigen 3000 M. Das Einkommen 
ständiger Lehrer ist durch Alterszulagen dergestalt zu erhöhen, daß 
es 5 Jahre nach erfülltem 25. Lebensjahre 1400 M. und nach 30 Jahren 
2100 M. mindestens beträgt. Bei Schulen von 40 oder weniger 
Kindern beträgt die jedesmalige Erhöhung 100 M. Zur Aufbringung 
dieser Zulagen werden Staatsbeihilfen in der Weise gewährt, daß die 
Schulgemeinden mit nicht mehr als 8 ständigen Schulstellen den vollen 
Betrag der Zulage erhalten, die übrigen Schulgemeinden jährliche 
Beihilfen nach der Zahl ihrer Schulkinder. Der Wohnungsgeldzuschuß 
(. d.) wird in den Gehalt eingerechnet, der Wert der freien Wohnung, 
die Wohnungsentschädigung und das Kirchendiensteinkommen dagegen 
nicht (Ges. vom 17. Juni 1898 S. 184 und 26. Febr. 1900 S. 42, 
A#O. vom 26. Mlrz 1900 S. 90, ABVO. vom 24. Mai 1892 S. 209, 
Schulges. § 21, A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 32 12, MV0O. 
vom 5. Okt. 1892, Fischer XIV 219). Der Anspruch auf Alterszulage 
geht verloren, wenn das sittliche Verhalten oder die amtlichen Leistungen 
Anlaß zu begründeten Beschwerden geben (Schulges. § 215, MV0. 
vom 4. Nov. 1879, Fischer 1 190), kann jedoch nach dauernder Besse- 
rung von neuem erhoben werden (MWVO. vom 4. Jan. 1876, Zeitschr. 
f. R. XIII 495). Uber die Berechnung des pensionsfähigen Gehalts,
	        
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