288 Straßen — Straßenbahnen
die Gerichte bei Vollstrechung der Haftstrafen in den Gerichtsgefäng-
nissen (s. d.) und bei der Strafverwandlung (s. d.) in Steuerstrafsachen
beteiligt. In Verwaltungsstrafsachen ist ein Rechtsmittel gegen die
Strafvollstreckung an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde nur insoweit
gegeben, als eine Verletzung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
behauptet wird (Ges. vom 8. März 1879 S. 87 § 5). Bei Zusammen-
treffen von Straf= und Korrektionshaft ist, wenn die Unterbringung
in die Besserungsanstalt noch nicht erfolgt ist, zunächst die erstere zu
vollstrechen. Trifft Freiheitsstrafe, die in einer Strafanstalt zu voll-
strechen ist, mit Haft zusammen, so ist zunächst die letztere zu voll-
strecken (Gesch. O. §§ 735, 736, 763). Der Polizeibehörde ist von der
eingetretenen Vollstrechbarkeit Nachricht zu geben, wenn auf Grund
des Urteils polizeiliche Maßregeln (Polizeiausfsicht, Uberweisung, Aus-
weisung) in Frage Kkommen (Gesch. O. §§ 763—768). Im übrigen
s. Strafarten, Strafanstalten, Strafausschub, Strafaussetzung, Straf-
verwandlung, Einzelhaft, Begnadigung, Polizeiaussicht, Landespolizei-
behörde, Ausweisung, Einziehung, Amtsverlust, bürgerliche Ehrenrechte,
Verjährung, Rechtshilfe, Unfallversicherung D.
Straßen s. Offentliche Wege.
Straßenbäume. Es soll Sorge getragen werden, daß Bäume
an der Straße gepflanzt werden und die St. das Austrocknen der
Straße nicht verhindern (Mandat vom 28. April 1781 § 5 und 11. Mai
1726). Um ein gleichmäßiges Verfahren bei Behandlung der Baum-
pflanzungen zu erzielen, ist der hierüber erschienenen Instruktion nach-
zugehen. Die Straßenbauinspektoren sollen im Januar jeden Jahres
dem Finanzministerium die zur Anlernung als Baumgärtner geeigneten
Straßenwärter vorschlagen und wegen geeigneter Obstbezugsquellen
sich mit den Bezirksobstbauvereinen in das Einvernehmen setzen. Für
die als Baumwärter ausgebildeten Straßenwärter werden die Miit-
gliederbeiträge zu den Bezirksobstbauvereinen aus staatlichen Mitteln
bezahlt (MV O. vom 16. Mai 1876). Zur Bepflanzung der Kommuni-
kationswege und Anlernung vom Baumwärtern können von den Be-
zirksversammlungen (s. d.) Beihilfen gewährt werden. Für Anzeigen
von Baumfreveln (s. d.) werden Belohnungen bewilligt.
Straßenbahnen. Die mit elektrischer oder anderer Elementar-
kraft betriebenen St. und sonstigen Eisenbahnen, auf welche die reichs-
gesetzlichen Borschriften über die Haupt= und Mebenbahnen Deutsch-
lands (s. Eisenbahnwesen II 1) keine Anwendung leiden, unterstehen
dem staatlichen Verleihungs= und Oberaussichtsrecht der Ministerien
des Innern und der Finanzen (s. Eisenbahnwesen I 1) nach Maßgabe
der BO. vom 26. Juni 1851 S. 285. Das Organ zur Ausübung
dieses Aufsichtsrechts ist ein Regierungskommissar. Die Handhabung
der allgemeinen Polizei in bezug auf Anlage und Betrieb steht den
Ortsbehörden und in ll. Instanz den Kreish. zu; über Widersprüche gegen
die Richtungslinie entscheiden die beiden Miinisterien (MVO. vom