Straßenbankett — Straßenbau 289
26. Mai 1894, 20. Juli 1898 und 15. Febr. 1899, Fischer XV 329,
XIX 352, XX 153). Städtische Straßenbahnregulative sind Polizei-
regulative (s. Polizeigewalt Il); Kommen darin Bestimmungen vor, bei
denen der Stadtrat als Gemeindevertretung, nicht als öffentliche Be-
hörde tätig ist, so tritt der Rechtsweg ein (Entsch. des Kompetenz-
gerichtshofs vom 17. Dez. 1890, Fischer XlIII 133). Uber Bestand, Um-
fang und Entziehung eines verliehenen Rechts, St. zu bauen, zu
betreiben und Eisenbahngeleise in einen Straßenkörper zu legen und
zu benutzen, entscheidet die Berwaltungsbehörde (MEntsch. vom 20. Juli
1899, Fischer XXI 52);“ gegen die Entscheidungen der letztinstanzlichen
Behörden ist die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom 19. Juli 1900
S. 486 § 73). Die Anlieger haben gegen Straßenbahnanlagen auf
öffentlichen Wegen kein Widerspruchsrecht (MBeschl. vom 18. MAlärz
1899, Fischer XX 174). Die vertragsmäßige Regelung der Beziehungen
zwischen den St. und den Gemeinden darf nicht ausschließlich aus
dem Gesichtspunkte des Gemeindeinteresses erfolgen, sondern hat zu-
gleich die mit dem Unternehmen verbundenen öffentlichen Interessen
zu umfassen. Zur Prüfung aus diesem Gesichtspunkte sind sie dem
Ministerium des Innern vorzulegen (MBO. vom 16. Mçov. 1900,
SWB. 286, Fischer XXII 254). Das Ministerium ist nicht gehindert,
aus Rückhsichten auf das öffentliche Wohl abweichende Anordnungen
zu treffen, die dann für beide vertragschließende Teile gelten (MV0.
vom 15. Okt. 1902, Fischer XXV 183). Uber die besonderen Verhält-
nisse der elektrischen St. s. Elektrische Anlagen, insbes. II. Im
übrigen s. Offentliche Wege 3, Straßenpolizei, Fahrverkehr, Straßen-
lokomotiven, Straßensprengung, Spuchkhnäpfe.
*Ebenso Preuß. Ministerium 19. Febr. 1901, Fischer XXIII 196.
Straßenbankett. Das eine Banbkett der Straße soll in einer
Breite von 0,5 m als Fußweg angelegt werden (§ 8 der Anweisung
für Straßenunterhaltungsarbeiten vom Jahre 1872); s. auch Straßen-
bau A.
Straßenbau, Straßenbaupflicht. Die Bestimmungen über den
Bau und die Unterhaltung
A. staatlicher Straßen enthält das Mandat vom 28. April 1781.
Zu den großenteils veralteten Bestimmungen des Mandats bedarf es
nur einiger Bemerkungen: für die Enteignung (s. d.) gelten nunmehr
die allgemeinen Vorschriften des Enteignungsges. (Ges. vom 24. Juni
1902 S. 153 § 92). Die Verpflichtung des Staats zur Unterhaltung
der als Straßenzubehör anzusehenden Brüchen (s. d.), Straßengräben
(s. d.) und Abzüge erstreckht sich nicht auf die lediglich dem Privat-
interesse dienenden Brüchen, z. B. Uberbrüchungen eines Mühl-
grabens, die im Zweifel vom Besitzer des Betriebswerkes selbst zu
unterhalten sind (Ges. vom 12. Jan. 1870 S. 5 § 2, MVO. vom
17. Okt. 1844 und 11. Mai 1858, und soweit hierdurch nicht erledigt,
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 19