Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

290 Straßenbau 
§8 1—4, 14, 18 des Mandats). Bei Genehmigung von Bauten 
(s. Bauwesen XI 2), Gewerbe= und Wasseranlagen an fistkalischen 
Straßen sollen die Amtsh. wegen Ableitung der Abfallwässer die er- 
forderlichen Bedingungen stellen (AB O. vom 24. Alärz 1877, DfRB. 28). 
Die sog. Feldabzugsgräben sind öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten, die 
nach § 2 des Mandats ausdrüchklich auferlegt sein müssen. Den Nach- 
weis der Auferlegung oder wenigstens ihres unvordenklichen Bestehens 
hat der Wegebaupflichtige zu führen (OVG. 5. Juni 1901 1 8 55). 
Die widerspruchslose Aufnahme des Wassers der Straßengräben be- 
gründet noch keine Verpflichtung dazu. Streitigkeiten über Wasser- 
gräben, die nicht zu den böffentlichrechtlichen Einrichtungen gehören, 
sind im Rechtswege auszutragen (OV. 24. Dez. 1901 1 8 276). Das 
Verbot in § 3 des Mandats, Wasser von anderen Grundstüchen auf 
die Straße zu leiten, gilt auch gegenüber jedem Privatrechte auf 
Wasserzuleitung nach öffentlichen Wegen (MWO. vom 28. Juni 1898, 
Fischer XIX 312). Die Angrenzer staatlicher Bahnhofsstraßen bedürfen 
zur Herstellung von Zugängen, Brüchen usw. der Genehmigung der 
Generaldirektion der Staatsbahnen (MWVO. vom 1. April 1891, Fischer 
XII 240). Die Bedingungen, unter denen Grundstücksbesitzer die Staats- 
straßen durch Eisenbahngeleise Kreuzen dürfen, gibt Al WO. vom 27. Sept. 
1890, Fischer XII 236, die Bedingungen für Einlegung von Bohr- 
leitungen (s. d.) enthält MWVO. vom 15. Okt. 1890 (Fischer XII 68). 
Die Errichtung von Gebäuden an fiskalischen Straßen ist an die Be- 
dingungen der MV0O. vom 14. NAov. 1890 (Fischer XII 234) zu knüpfen. 
Weiter verbreitet sich das Mandat in § 5 über Straßenbäume (s. d.), 
in § 6 über Schneeauswerfen (s. d.), in § 10 über Straßenbreite und 
Straßenverbreiterung (s. d.), in §§ 12, 13, 15, 18 über Straßenbau- 
material (s. d.), in § 20 über Meilen= und Postsäulen (s. Wegweiser). 
Bei Abrainung der Straßen sollen die GErenzsteine genau auf dem 
Grenzpunkte oder, wo dies nicht angängig, nicht weniger als 2 m 
davon entfernt eingesetzt werden (MVO. vom 2. Alai 1888, Fischer 
IX 269). Der gerichtlichen Quittung über Entschädigungsgelder für 
abgetretenes Land bedarf es nicht (MVO. vom 1. Febr. 1889, Fischer 
X 191). Der Aufwand, der an staatlichen Straßen in Städten durch 
Trottoirlegung, Beschleusung oder andere lediglich durch den Orts- 
verkehr und sonstige örtliche Bedürfnisse bedingte besondere Einrich- 
tungen notwendig wird, ist vom Staat nicht zu tragen (RStO. 8 33, 
RoL. 8 27). Unter diesen Gesichtspunkt fallen auch die Kosten der 
Straßensprengung (s. d.). Zur Beseitigung gefahrdrohenden Gesteins 
ist der Grundstüchsbesitzer, nicht der Straßeneigentümer verpflichtet 
(s. Unverwahrte Abhänge). Streitigkeiten darüber, ob eine Straße 
fiskalisch ist, gehören vor die Verwaltungsgerichte (Ges. vom 19. Juli 
1900 S. 486 8§ 210. 
B. Açichtstaatliche Straßen und Wege. Bau= und Unterhalts- 
pflicht regeln sich innerhalb der Ortschaften nach den allgemeinen
	        
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