Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Straßenbau 291 
Grundsätzen des Bauges. (s. Bauwesen, insbes. VII, IX). Außerhalb 
der Ortschaften, also bei sog. Kommunikationswegen, gilt 
I. als Regel: die Bau= und Unterhaltungspflicht trifft die Ge- 
meinden und selbständigen Gutsbezirke, durch deren politischen Bezirk 
(nicht Flurbezirk s. d.), diese Wege führen (Ges. vom 12. Jan. 1870 
S. 5 §§ 21, 14). Meben dieser allgemeinen Verpflichtung können 
II. besondere Wegebauverbindlichkeiten einzelner Gemeinde- 
mitglieder, Gemeindemitgliederklassen oder anderer Personen zwar be- 
stehen, sind jedoch dem Gesetz gegenüber nur als Verpflichtungen zur 
Ubertragung des Kostenaufwands“ anzusehen, kKönnen nur noch auf 
dem in § 7b bezeichneten Wege (unten II 2) begründet (§ 8) und auf 
einseitigen Antrag jederzeit abgelöst werden (Ges. §§ 5, 7, RLGO. 8§ 21, 
Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 § 28 und 18. Juni 1900 S. 312 
§ 2). Als derartige Sonderverpflichtungen sind anzusehen: 1. die beson- 
deren Wegebauverbindlichkeiten, die mit gewissen, den Verpflichteten 
dafür zustehenden Vorteilen verbunden sind (Ges. § 7). Unter 
diese Bestimmung fällt insbes. die Wegebaupflicht der sog. Altgemeinden 
(s. d.). Ihre Beiträge sind daher nicht Gemeindeleistungen (s. d.). Ihre 
Wegebaupflicht umfaßt alle Leistungen, auf die sich der Wegebau 
(s. u. C bezieht und betrifft nicht bloß die Wege, die bis dahin 
tatsächlich von der Altgemeinde unterhalten worden sind (Zeitschr. f. R. 
XIII 84). Die Vorteile des Unterhaltungspflichtigen müssen mit der 
Unterhaltungspflicht in ursachlichem Zusammenhang stehen und zu 
ihrem Ausgleich bestimmt sein (M Entsch. vom 10. April 1901, Fischer 
XXIII 73). Dazu kommen 2. die auf einem Privatrechtstitel be- 
ruhenden Sonderverpflichtungen, wenn dieser nicht bloß als Aner-- 
kenntnis einer herkömmlichen Verpflichtung anzusehen ist (Ges. § 7b), 
3. Sonderverpflichtungen, die durch besondere Regelung aus Anlaß 
von Grenzveränderungen begründet werden. Nach dem Gesetze 
hat die Abänderung des Gemeindebezirks (s. d.) die Anderung der 
Wegebaupflicht von selbst zur Folge; die Gemeinde, deren Verpflichtung 
hierdurch einen Zuwachs erleidet, kann jedoch binnen Jahresfrist nach 
erfolgter Anderung auf eine besondere Regelung durch die Regierungs- 
behörde antragen (Ges. §§ 11, 12, Funke 1 812, V 398, Zeitschr. f. R. 
XIIII 512). 4. Wegen der durch sie herbeigeführten beson deren, das 
gewöhnliche Alaß überschreitenden Abnutzung können Grundstücks- 
besitzer und Geschäftsinhaber aller Art, insbes. Wald-, Steinbruchs= und 
Fabrikbesitzer nach Maßgabe des Umfangs dieser erhöhten Be= und 
Abnutzung zu besonderen Wegebaubeiträgen von der wegebaupflichtigen 
Gemeinde oder Gutsherrschaft dann herangezogen werden, wenn auf 
dem betreffenden Wege kein Wegegeld (s. d.) erhoben wird (Ges. § 17, 
MVDO. vom 10. Aug. 1896, Fischer XVIII 64). Derartige Sonderver- 
pflichtungen fallen nicht unter § 5 des Ges. Ebensowenig sind sie als 
Gemeindeleistungen anzusehen (SWB. Jahrg. 1875 S. 155, Jahrg. 
1878 S. 138). Als Ausnahme von § 21 ist § 17 streng auszulegen 
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