Straßenbau 291
Grundsätzen des Bauges. (s. Bauwesen, insbes. VII, IX). Außerhalb
der Ortschaften, also bei sog. Kommunikationswegen, gilt
I. als Regel: die Bau= und Unterhaltungspflicht trifft die Ge-
meinden und selbständigen Gutsbezirke, durch deren politischen Bezirk
(nicht Flurbezirk s. d.), diese Wege führen (Ges. vom 12. Jan. 1870
S. 5 §§ 21, 14). Meben dieser allgemeinen Verpflichtung können
II. besondere Wegebauverbindlichkeiten einzelner Gemeinde-
mitglieder, Gemeindemitgliederklassen oder anderer Personen zwar be-
stehen, sind jedoch dem Gesetz gegenüber nur als Verpflichtungen zur
Ubertragung des Kostenaufwands“ anzusehen, kKönnen nur noch auf
dem in § 7b bezeichneten Wege (unten II 2) begründet (§ 8) und auf
einseitigen Antrag jederzeit abgelöst werden (Ges. §§ 5, 7, RLGO. 8§ 21,
Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 § 28 und 18. Juni 1900 S. 312
§ 2). Als derartige Sonderverpflichtungen sind anzusehen: 1. die beson-
deren Wegebauverbindlichkeiten, die mit gewissen, den Verpflichteten
dafür zustehenden Vorteilen verbunden sind (Ges. § 7). Unter
diese Bestimmung fällt insbes. die Wegebaupflicht der sog. Altgemeinden
(s. d.). Ihre Beiträge sind daher nicht Gemeindeleistungen (s. d.). Ihre
Wegebaupflicht umfaßt alle Leistungen, auf die sich der Wegebau
(s. u. C bezieht und betrifft nicht bloß die Wege, die bis dahin
tatsächlich von der Altgemeinde unterhalten worden sind (Zeitschr. f. R.
XIII 84). Die Vorteile des Unterhaltungspflichtigen müssen mit der
Unterhaltungspflicht in ursachlichem Zusammenhang stehen und zu
ihrem Ausgleich bestimmt sein (M Entsch. vom 10. April 1901, Fischer
XXIII 73). Dazu kommen 2. die auf einem Privatrechtstitel be-
ruhenden Sonderverpflichtungen, wenn dieser nicht bloß als Aner--
kenntnis einer herkömmlichen Verpflichtung anzusehen ist (Ges. § 7b),
3. Sonderverpflichtungen, die durch besondere Regelung aus Anlaß
von Grenzveränderungen begründet werden. Nach dem Gesetze
hat die Abänderung des Gemeindebezirks (s. d.) die Anderung der
Wegebaupflicht von selbst zur Folge; die Gemeinde, deren Verpflichtung
hierdurch einen Zuwachs erleidet, kann jedoch binnen Jahresfrist nach
erfolgter Anderung auf eine besondere Regelung durch die Regierungs-
behörde antragen (Ges. §§ 11, 12, Funke 1 812, V 398, Zeitschr. f. R.
XIIII 512). 4. Wegen der durch sie herbeigeführten beson deren, das
gewöhnliche Alaß überschreitenden Abnutzung können Grundstücks-
besitzer und Geschäftsinhaber aller Art, insbes. Wald-, Steinbruchs= und
Fabrikbesitzer nach Maßgabe des Umfangs dieser erhöhten Be= und
Abnutzung zu besonderen Wegebaubeiträgen von der wegebaupflichtigen
Gemeinde oder Gutsherrschaft dann herangezogen werden, wenn auf
dem betreffenden Wege kein Wegegeld (s. d.) erhoben wird (Ges. § 17,
MVDO. vom 10. Aug. 1896, Fischer XVIII 64). Derartige Sonderver-
pflichtungen fallen nicht unter § 5 des Ges. Ebensowenig sind sie als
Gemeindeleistungen anzusehen (SWB. Jahrg. 1875 S. 155, Jahrg.
1878 S. 138). Als Ausnahme von § 21 ist § 17 streng auszulegen
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