292 Straßenbau
und auf besonders hervortretende Unbilligkeiten zu beschränken. Es
ist daher unrichtig, die Beitragspflicht von einer bestimmten Anzahl
Fuhren oder einem bestimmten Bruchteile des Gesamtverkehrs abhängig
zu machen; vielmehr läßt sich darüber nur von Fall zu Fall entscheiden;
1/12 des Gesamtverkehrs ist noch kein ausnahmsweise hoher Anteil.
Die Frage, ob ein wesentlicher Teil der Abnutzung herbeigeführt wird,
ist nicht Ermessensfrage und daher der Anfechtungsklage nicht entzogen.
Der Beitragspflichtige hat auch für die Geschirre seiner Abnehmer und
Lieferanten aufzukommen. Die zuständige Behärde ist außerhalb der
eximierten Städte die Amtsh. (OV. 23. Nov. 1901 1 8 222 und
1. Febr. 1902 1 8 211, Jahrb. I 87, 94). Die Zuziehung von mehr
als einem Sachverständigen ist nicht vorgeschrieben (M.BO. vom 16. Okt.
1894, Fischer XVI 56). Die Heranziehung geschieht nicht bloß zur
laufenden Unterhaltung, sondern auch zur grundhaften Herstellung und
Verbesserung (Mntsch. vom 3. Febr. 1900, Fischer XXI 151). 8 17
leidet auch auf nichtsächs. Grundstücksbesitzer und Unternehmer An-
wendung (M. vom 17. Jan. 1900, Fischer XXII 128). — 5. Werden
infolge der Anlage von Eisenbahnen, Wegen, künstlichen Wasser-
leitungen usw. Verlegungen oder Veränderungen bestehender
Wege nötig, so trifft die Verpflichtung zur Herstellung den Veranlasser
der Anlage (Ges. § 4). Unter diese Bestimmung fällt auch ein größerer
Schleusenbau (OV. 15. April 1903 1 S 214).
* Vach preuß. Rechte entsteht für die Gemeinde keine Unterhaltspflicht,
wenn an ihrer Stelle ein Dritter den Weg herstellt und der Polizei gegenüber
die öffentlichrechtliche Unterhaltungspflicht übernimmt (Reichsger. 23. Juni 1901,
PWVB. X/XIII 89).
III. Streitigkeiten über die Wegebaupflicht gehören vor die
Verwaltungsgerichte. Dasselbe gilt von der Erstattungspflicht in den
Fällen von §8 5, 7a und 11 des Ges. und von Streitigkeiten aus
8§ 162 (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 216, OVG. 28. Mai 1902
1 8 64, Jahrb. III 30). Dagegen entscheidet in den Fällen von § 7b
des Ges. der Rechtsweg (MVO. vom 21. Okt. 1891, MEntsch. vom
14. Sept. 1893, Fischer XIII 41, XV 43), und in den Fällen von
§ 17 die Amtsh. im reinen Verwaltungswege (SW. Jahrg. 1875
S. 155, Jahrg. 1878 S. 138), selbst wenn besondere Abkommen vor-
liegen (MVO. vom 13. Juli 1898, Fischer XIX 316). Soweit die
Sonderverpflichtung durch Herkommen begründet wird (Ges. § 7bd),
liegt nach § 11 des A-Ges. vom 28. Jan. 1835 ein besonderer Rechts-
titel, also gerichtliche Zuständigkeit vor; soweit sie sich dagegen auf
Vertrag stützt, ist das nicht ohne weiteres anzunehmen, namentlich dann
nicht, wenn die Vereinbarung in einem von der Verwaltungsbehörde
geleiteten Berfahren erfolgte.“" Die Einkleidung eines öffentlichrechtlichen
Berhältnisses in Vertragsform macht die Vereinbarung noch nicht zu
einer privatrechtlichen, wenn die zu grunde liegende Berechtigung von
den Normen des öffentlichen Rechts beherrscht wird (MEntsch. vom