Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

292 Straßenbau 
und auf besonders hervortretende Unbilligkeiten zu beschränken. Es 
ist daher unrichtig, die Beitragspflicht von einer bestimmten Anzahl 
Fuhren oder einem bestimmten Bruchteile des Gesamtverkehrs abhängig 
zu machen; vielmehr läßt sich darüber nur von Fall zu Fall entscheiden; 
1/12 des Gesamtverkehrs ist noch kein ausnahmsweise hoher Anteil. 
Die Frage, ob ein wesentlicher Teil der Abnutzung herbeigeführt wird, 
ist nicht Ermessensfrage und daher der Anfechtungsklage nicht entzogen. 
Der Beitragspflichtige hat auch für die Geschirre seiner Abnehmer und 
Lieferanten aufzukommen. Die zuständige Behärde ist außerhalb der 
eximierten Städte die Amtsh. (OV. 23. Nov. 1901 1 8 222 und 
1. Febr. 1902 1 8 211, Jahrb. I 87, 94). Die Zuziehung von mehr 
als einem Sachverständigen ist nicht vorgeschrieben (M.BO. vom 16. Okt. 
1894, Fischer XVI 56). Die Heranziehung geschieht nicht bloß zur 
laufenden Unterhaltung, sondern auch zur grundhaften Herstellung und 
Verbesserung (Mntsch. vom 3. Febr. 1900, Fischer XXI 151). 8 17 
leidet auch auf nichtsächs. Grundstücksbesitzer und Unternehmer An- 
wendung (M. vom 17. Jan. 1900, Fischer XXII 128). — 5. Werden 
infolge der Anlage von Eisenbahnen, Wegen, künstlichen Wasser- 
leitungen usw. Verlegungen oder Veränderungen bestehender 
Wege nötig, so trifft die Verpflichtung zur Herstellung den Veranlasser 
der Anlage (Ges. § 4). Unter diese Bestimmung fällt auch ein größerer 
Schleusenbau (OV. 15. April 1903 1 S 214). 
* Vach preuß. Rechte entsteht für die Gemeinde keine Unterhaltspflicht, 
wenn an ihrer Stelle ein Dritter den Weg herstellt und der Polizei gegenüber 
die öffentlichrechtliche Unterhaltungspflicht übernimmt (Reichsger. 23. Juni 1901, 
PWVB. X/XIII 89). 
III. Streitigkeiten über die Wegebaupflicht gehören vor die 
Verwaltungsgerichte. Dasselbe gilt von der Erstattungspflicht in den 
Fällen von §8 5, 7a und 11 des Ges. und von Streitigkeiten aus 
8§ 162 (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 216, OVG. 28. Mai 1902 
1 8 64, Jahrb. III 30). Dagegen entscheidet in den Fällen von § 7b 
des Ges. der Rechtsweg (MVO. vom 21. Okt. 1891, MEntsch. vom 
14. Sept. 1893, Fischer XIII 41, XV 43), und in den Fällen von 
§ 17 die Amtsh. im reinen Verwaltungswege (SW. Jahrg. 1875 
S. 155, Jahrg. 1878 S. 138), selbst wenn besondere Abkommen vor- 
liegen (MVO. vom 13. Juli 1898, Fischer XIX 316). Soweit die 
Sonderverpflichtung durch Herkommen begründet wird (Ges. § 7bd), 
liegt nach § 11 des A-Ges. vom 28. Jan. 1835 ein besonderer Rechts- 
titel, also gerichtliche Zuständigkeit vor; soweit sie sich dagegen auf 
Vertrag stützt, ist das nicht ohne weiteres anzunehmen, namentlich dann 
nicht, wenn die Vereinbarung in einem von der Verwaltungsbehörde 
geleiteten Berfahren erfolgte.“" Die Einkleidung eines öffentlichrechtlichen 
Berhältnisses in Vertragsform macht die Vereinbarung noch nicht zu 
einer privatrechtlichen, wenn die zu grunde liegende Berechtigung von 
den Normen des öffentlichen Rechts beherrscht wird (MEntsch. vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.