Straßenbau 293
7. Vov. 1900, Fischer XXII 138, s. Justiz und Verwaltung I1 1, 2,
Bauwesen I 1). Streitigkeiten über Gebrauchsrechte an öffentlichen
Straßen gehören vor die Verwaltungsbehörde (OVG. 8. Okt. 1902
1 8 155 und 4. Jan. 1902 1 8 258, s. Offentliche Wege 3). Ob der
Zustand eines öffentlichen Weges den Anforderungen des Verkehrs
entspricht, hat die Berwaltungsbehörde nach freiem Ermessen zu ent-
scheiden (O#V. 26. Aov. 1902 1 S 285).
* Uhnlich Preuß. OV. 21. Okt. 1901 (PVB. XIII 489).
IV. Die Beschlußfassung über Anlegung neuer Wege steht
zunächst den Wegebaupflichtigen zu, die Amtsh. kann jedoch unter
-Aitwirkung des Bezirksausschusses auch ohne einen derartigen Be-
schluß die Herstellung neuer Wege anordnen. Dasselbe gilt bei erheb-
licher Veränderung, insbes. BVerbreiterung des Weges, zumal wenn sich
zu diesem Zwecke Enteignung notwendig macht (Ges. 88 141, 19, Ges.
vom 21. April 1873 S. 275 §§ 11 5, 12 3, MGB. vom 1. Aug. 1896
und 13. Aug. 1898, Fischer XVIII 62, XIX 213). Uber Wegebau-
projekte, die ohne gleichzeitigen Straßenbau in Staatswaldungen nicht
durchführbar sind, hat sich die Amtsh. mit der Forstverwaltung ins
Vernehmen zu setzen (MVO. vom 15. Okt. 1875). Die Bezirksversamm-
lung (s. d.) Kann die Anlegung von Wegen auf Bezirkskosten (Be-
zirksstraßen) beschließen.
V. Die Enteignung (s. d.) erfolgt nunmehr ausschließlich nach
den Grundsätzen des Enteignungsges. Aur in bestimmten Fällen (bloße
Wegeveränderung, Erbauung von Brücken usw.) darf die Enteignungs-
verordnung von der Amtsh. nach Gehör des Bezirksausschusses erlassen
werden (Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 88 4, 92, 3, 11, 16—19,
37, 92, AVO. vom 24. Vov. 1902 S. 401 §§ 5, 22 und, soweit hier-
durch nicht erledigt, Ges. vom 12. Jan. 1870 88 2 8, 3, 4, MöEntsch.
vom 2. Sept. 1900, Fischer XXII 127).
VI. Zwangsmittel. Wenn die Wegebaupflichtigen ihren Ob-
liegenheiten nicht nachtommen, sind sie von der Behörde (s. Straßenbau-
behörden 10 hierzu anzuhalten (Ges. § 142). Die anzuwendenden Zwangs-
mittel sind Geldstrafen und die Androhung, daß die Herstellung auf
Kosten der Wegebaupflichtigen durch die Behörde erfolgen werde (MV0O.
vom 27. Aug. 1836, 4. Okt. 1844, 19. Juni 1840 und 13. Jan. 1870).
Dagegen ist die militärische Vollstrechung (s. Alilitärkommandos) weg-
gefallen. Das Verfahren bei Wegeauflagen an die Staatsforstverwal-
tung ist neu geordnet durch AlVO. vom 26. April und 10. Mai 1902
([. Staatsforsten). An Kammergutspächter, denen die Wegeunterhaltung
nach dem Pachtvertrage obliegt, haben die Amtsh. unter gleichzeitiger
berichtlicher Anzeige an das Ministerium unmittelbar zu verfügen (MIV.
vom 3. Nov. 1856).
VII. Aufbringung der Mittel. Die Beschlußfassung über die
Art der Aufbringung bleibt jeder Gemeinde überlassen (Ges. § 16).
Die Beiträge der Gemeindemitglieder sind daher als Gemeindeleistungen