294 Straßenbau
(s. d.) zu betrachten. Zur grundhafteren, das Maß der mandatmäßigen
Herstellung (s. u. C) überschreitenden Herstellungen werden vom Mini-
sterium des Innern alljährlich die von den Ständen bewilligten staat-
lichen Wegebaubeiträge zur Verteilung gebracht, während zu bloß
mandatmäßigen Herstellungen nur in Ausnahmefällen Staatsbeihilfen
bewilligt werden (MVO. vom 24. Okt. 1837, 12. Sept. 1838 und
26. Alärz 1857). Die Vorschläge zu den Staatsbeihilfen werden von
den Amtsh. nach gutachtlichem Gehör der Bezirksausschüsse im Herbste
jeden Jahres in tabellarischer Form der Kreish. überreicht und von
der letzteren noch im Laufe des Jahres dem Ministerium eingesandt
(obige MVO. vom 24. Okt. 1837, Ges. vom 21. April 1873 S. 275
§ 122, M BO. vom 16. Aov. 1885, Fischer VII 24). In der Regel
sollen Unterstützungen nur für Wege mit starkem Durchgangeverkehr,
oder um Gemeinden zu wünschenswerten AReuherstellungen zu ermuntern,
oder bei besonders schwierigen Bauverhältnissen, schwieriger Material-
beschaffung oder geringer finanzieller Leistungsfähigkeit gegeben werden.
(MGBO. vom 22. März 1896, 6. Febr. 1899 und Ministerialerklärung
von 1888, Fischer IX 296, XX 158). Bei Aichtausführung der ge-
planten Bauten fallen die Beihilfen an das Ministerium zurüchk und
können ohne dessen Genehmigung nicht an andere Gemeinden des Be-
zirks verwendet werden (MO. vom 15. Dez. 1895 und 24. Jan. 1901,
SWB. 56, Fischer XVII 176). Gesuche um Ubertragung bewilligter,
aber im laufenden Jahre nicht verwendeter Beihilfen sind zu sammeln
und am Jahresschluß einzuberichten (MWB O. vom 22. Mlärz 1897 und
14. Nov. 1899, Fischer XX 157, XXI 109). Auch aus Bezirksmitteln
können Wegebaubeiträge bewilligt werden (Ges. vom 21. April 1873
S. 284 § 21).
C. Gemeinschaftliches für den Wegebau überhaupt.
1. Umfang der Wegebaupflicht. Bei inneren Ortsstraßen
entscheiden hierüber die Ortsbauordnungen und Ortsregulative in Ver-
bindung mit dem Bauges. (s. Bauwesen III, IV, VII, Ges. vom 12. Jan.
1870 § 18). Bei Kommunikationswegen umfaßt die Wegebaupflicht
den Bau, die Unterhaltung, Verwaltung, Beaufsichtigung und Reini-
gung der Straßen und erstrecht sich auf alle Zubehörungen an
Brücken, Seitengräben, Abzüge, Geländer, Wegweiser, sowie die An-
stellung von Wegewärtern (Ges. vom 12. Jan. 1870 §§ 2, 14, 15, 19,
RLöO. 74b, 84), dagegen nicht auf die Straßenbeleuchtung (s. Be-
leuchtung). Die Anweisung über Straßenunterhaltungsarbeiten ist
lediglich instruktioneller Natur. Für das ganze Land gleichmäßig
geltende Vorschriften über Beschaffenheit und Breite der Straßen be-
stehen nicht. Uber die Frage, ob der Zustand der Straße den An-
forderungen des Verkehrs entspricht, hat daher in jedem einzelnen Falle
die zuständige Behörde nach freiem, der Anfechtungsklage entzogenen
Ermessen Entscheidung zu treffen (OB. 26. Vov. 1902 1 8 285). Aur
mit dieser Einschränkung sind daher die Bestimmungen zu verstehen,