Straßenbaubeamte 295
die an den einschlagenden Stellen dieses Buchs über Straßenbreite
(s. d.), Straßenrichtung (s. d.), Straßenbäume (s. d.), Straßenreinigung
(s. d.), Straßenbankett (s. d.), Straßenprofil (s. d.), Pachlager (s. d.), Kot-
abziehen (s. d.), Versteinung (s. d.), Schneeauswerfen (s. d.), Beseitigung
von Eis (s. d.), Straßensprengung (s. d.) aufgeführt sind.
k4 2. Ersatzansprüche. Die wegebaupflichtigen Gemeinden haften
für mangelhafte Unterhaltung der Straßen nur insoweit, als sie dabei
eine Verschuldung trifft, s. Beamte 1, insbes. B6GB. 88 31, 89, 823,
OLG. 12. Dez. 1901, SWB. 1902 S. 64 und die daraus gefolgerte
Beschränkung der Haftung bei Glatteis (s. Eis).“ Dasselbe gilt, wenn
der Straßenbaupflichtige einen neben der Straße hinführenden Abhang
unverwahrt läßt (s. Unverwahrte Abhänge); die Haftung erstreckt sich
in diesem Falle auch auf geringe Fahrlässigkeit. Bei Staatsstraßen.
haftet der Staat, nicht der Gemeindevorstand (OL. 25. Febr. und
30. März 1902, Rechtspr. der OLG. IV 282, V 243, Fischer XXIV 247,
Sächs. Archiv XIII 224, s. auch Beamte). Spricht die gleiche Wahr-
scheinlichteit für die Schuld des Verunglüchten und des Wegebau-
pflichtigen, so ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen (OLG# 22. Jan. 1901,
SwW. 1902 S. 252). Uber Schädenansprüche eines Anliegers wegen
Höherlegung der Straße entscheiden die Gerichte nur dann, wenn dabei
Uberschreitungen oder Vernachlässigungen der Amtsgewalt vorliegen
(s. Justiz und Berwaltung 1 1, 2, insbes. OLmG. 24. April 1902, Annalen
XXIV 32, Fischer XXV 249).“
*Die zivilrechtliche Haftung des Gemeindevorstands für mangelhafte
Wegeunterhaltung ist auch vom Beichsgericht ausgesprochen. Der Feststellung
des Willensorganes einer Stadtgemeinde bedarf es in diesem Falle nicht (Entsch.
vom 2. Närz 1900 und 23. Jan. 1902, Fischer XXIII 187, XXVI 120, PWB.
XXIV 377); s. auch Beleuchtung.
“ Höherlegung einer Straße fällt nicht unter BE. § 907 (Reichsger.
30. April 1902, Reger XXIII 303). Dagegen ist die landesrechtliche Ersatzpflicht
für Preußen anerkannt in der Entsch. vom 15. Mai 1903 (PVB. XXIV 651).
3. Sonstiges. Uber die Gebrauchsrechte an öffentlichen Wegen,
ihre Benutzung zu Straßenbahnen, zu Telegraphen= und Beleuchtungs-
zwecken, Einlegung von Wasserleitungsrohren, Benutzungerechte der
Anlieger, Anlegung der Zugangswege, Uberbrüchkung der Seitengräben
s. Offentliche Wege 3, Straßenpolizei, Elektrische Anlagen. Das Ver-
fahren in Straßenbausachen soll ohne prozessuale Weitläufigkeiten und
kostenfrei sein; auch die Grundbuchämter haben kostenfrei zu expedieren
(Mandat vom 28. April 1781 § 232, VO. vom 24. Jan. 1853 S. 18
§ 6, Ges. vom 21. Juni 1900 S. 328 8§ 22, Gesch.O. 8 926 15, MWV0.
vom 22. Nov. 1900 und 30. Mai 1903, SWB. 1901 S. 73, JM..
Jahrg. 1900 S. 115, Jahrg. 1903 S. 51). Uber Straßenbaubehörden (. d.
Straßenbaubeamte, Straßenbaubehörden. I. Staatsstraßen.
1. Behörden. Die Beaussichtigung und Leitung des staatlichen
Straßenbaues ist unter Oberaufsicht des Finanzministeriums und ihm
unmittelbar untergeordnet in technischer Beziehung der Straßenbau-