Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

26 Lehrerinnen 
Stellenkataster und Veränderungsanzeigen s. Lehrerpensionen. Wenn 
ein Lehrer im Laufe des Monats seine Stelle wechselt und für den 
Rest des Monats in einer neuen Stelle Gehalt bezieht, ist die bis— 
herige Schulgemeinde zu entsprechendem Abzug berechtigt (MVO. vom 
12. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. XLI 472, Cod. 595). Dagegen leidet 
A#VO. 8 408 keine Anwendung, wenn der Lehrer den Termin seines 
Ausscheidens längere Zeit vorher aus eigener Entschließung bestimmt 
hat (MEntsch. vom 2. Febr. 1899, Fischer XXII 341). — Die Be- 
soldung von Schulamtskandidaten, die vikariatsweise ständige 
Lehrerstellen verwalten, ist nicht der freien Vereinbarung der Vikare 
mit dem Schulvorstande zu überlassen, sondern von der Bezirksschul- 
inspektion in Gemeinschaft mit dem letzteren festzustellen. Dabei soll 
darauf hingewirkt werden, daß den Vikaren wenigstens der Mindest- 
gehalt ständiger Lehrer gewährt werde (MWBO. vom 25. Febr. 1875 
und 7. Sept. 1877, Zeitschr. f. R. XILII 69, XLIV 541, AB. vom 
23. Sept. 1880 S. 120 § 16). — Die L. sollen, soweit sie nicht durch 
die Substantialeinkünfte gedecht sind, zunächst vom Schulgelde be- 
stritten, nicht aber nach demselben bemessen werden (AVO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 § 161, MVO. vom 7. Aärz 1876, Zeitschr. f. R. XLIII 173). 
Der Genehmigung der politischen Gemeinden bedarf es zur Er- 
höhung der L. nicht (MVO. vom 5. Febr. 1876, Zeitschr. f. R. XLIII 85). 
Im Schulvorstand haben sich die Lehrer bei Feststellung von Gehalts- 
regulativen der Abstimmung zu enthalten (MWVO. vom 9. Dez. 1876, 
Zeitschr. f. R. XLIV 161). — Die Besteuerung der Lehrer erfolgt 
nach den für das Diensteinkommen (s. d. 1 1) geltenden Grundsätzen. 
Zum steuerpflichtigen Diensteinkommen gehören auch die Einnahmen 
aus Stellvertretungsstunden (OV. 16. Sept. 1901 II S 133, Jahrb. 
1 180) und aus der Erteilung von Fortbildungsunterricht (O. 
23. Dez. 1901 II S8 274, 275, Jahrb. 351, 354). Dagegen ist das 
Einkommen aus Privatunterricht (Mitt. 1 131) und aus Schüler- 
pensionaten (Mitt. V 218) bisher als gewerbliches Einkommen angesehen 
worden. — Im übrigen s. Diensteinkommen II—IV. 
Lehrerinnen. 1. Akademisches Studium. Unter gewissen 
Bedingungen können L. als Hörerinnen der Pädagogik an der 
Universität Leipzig und zur pädagogischen Prüfung zugelassen werden 
(s. Schulamtskandidaten IIl). Mit Genehmigung des Miinisteriums, des 
Senats und des beteiligten Dozenten können sie auch an der Technischen 
Hochschule (s. d.) hospitieren. 
2. Für L. an Volksschulen gelten im allgemeinen dieselben 
Bestimmungen, wie für Volkesschullehrer (s. d.), insbes. sind die durch 
die Anstellung erworbenen Rechte dieselben (ABVO. vom 25. Aug. 1874 
S. 155 § 40). Für die Vorbildung bestehen besondere Lehrerinnen- 
seminare. Die Aufnahme in dieselben setzt vollendetes 14. Lebensjahr 
und die durchschnittliche Vorbildung einer mittleren Volkeschule voraus, 
im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Seminare (Ges.
	        
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