26 Lehrerinnen
Stellenkataster und Veränderungsanzeigen s. Lehrerpensionen. Wenn
ein Lehrer im Laufe des Monats seine Stelle wechselt und für den
Rest des Monats in einer neuen Stelle Gehalt bezieht, ist die bis—
herige Schulgemeinde zu entsprechendem Abzug berechtigt (MVO. vom
12. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. XLI 472, Cod. 595). Dagegen leidet
A#VO. 8 408 keine Anwendung, wenn der Lehrer den Termin seines
Ausscheidens längere Zeit vorher aus eigener Entschließung bestimmt
hat (MEntsch. vom 2. Febr. 1899, Fischer XXII 341). — Die Be-
soldung von Schulamtskandidaten, die vikariatsweise ständige
Lehrerstellen verwalten, ist nicht der freien Vereinbarung der Vikare
mit dem Schulvorstande zu überlassen, sondern von der Bezirksschul-
inspektion in Gemeinschaft mit dem letzteren festzustellen. Dabei soll
darauf hingewirkt werden, daß den Vikaren wenigstens der Mindest-
gehalt ständiger Lehrer gewährt werde (MWBO. vom 25. Febr. 1875
und 7. Sept. 1877, Zeitschr. f. R. XILII 69, XLIV 541, AB. vom
23. Sept. 1880 S. 120 § 16). — Die L. sollen, soweit sie nicht durch
die Substantialeinkünfte gedecht sind, zunächst vom Schulgelde be-
stritten, nicht aber nach demselben bemessen werden (AVO. vom 25. Aug.
1874 S. 155 § 161, MVO. vom 7. Aärz 1876, Zeitschr. f. R. XLIII 173).
Der Genehmigung der politischen Gemeinden bedarf es zur Er-
höhung der L. nicht (MVO. vom 5. Febr. 1876, Zeitschr. f. R. XLIII 85).
Im Schulvorstand haben sich die Lehrer bei Feststellung von Gehalts-
regulativen der Abstimmung zu enthalten (MWVO. vom 9. Dez. 1876,
Zeitschr. f. R. XLIV 161). — Die Besteuerung der Lehrer erfolgt
nach den für das Diensteinkommen (s. d. 1 1) geltenden Grundsätzen.
Zum steuerpflichtigen Diensteinkommen gehören auch die Einnahmen
aus Stellvertretungsstunden (OV. 16. Sept. 1901 II S 133, Jahrb.
1 180) und aus der Erteilung von Fortbildungsunterricht (O.
23. Dez. 1901 II S8 274, 275, Jahrb. 351, 354). Dagegen ist das
Einkommen aus Privatunterricht (Mitt. 1 131) und aus Schüler-
pensionaten (Mitt. V 218) bisher als gewerbliches Einkommen angesehen
worden. — Im übrigen s. Diensteinkommen II—IV.
Lehrerinnen. 1. Akademisches Studium. Unter gewissen
Bedingungen können L. als Hörerinnen der Pädagogik an der
Universität Leipzig und zur pädagogischen Prüfung zugelassen werden
(s. Schulamtskandidaten IIl). Mit Genehmigung des Miinisteriums, des
Senats und des beteiligten Dozenten können sie auch an der Technischen
Hochschule (s. d.) hospitieren.
2. Für L. an Volksschulen gelten im allgemeinen dieselben
Bestimmungen, wie für Volkesschullehrer (s. d.), insbes. sind die durch
die Anstellung erworbenen Rechte dieselben (ABVO. vom 25. Aug. 1874
S. 155 § 40). Für die Vorbildung bestehen besondere Lehrerinnen-
seminare. Die Aufnahme in dieselben setzt vollendetes 14. Lebensjahr
und die durchschnittliche Vorbildung einer mittleren Volkeschule voraus,
im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Seminare (Ges.