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direktion, im übrigen den Amtsh. für ihre Bezirke übertragen. Die
technische Aufsicht sowie die Planung, Veranschlagung und Ausführung
von Straßenbauten liegt, nachdem die staatliche Straßen= und Wasser-
bauverwaltung in der unteren Instanz durch VO. vom 15. März 1884
S. 66 vereinigt worden ist, den Straßen= und Wasserbauinspektoren
ob. Für das Kassen= und Bechnungswesen sind Bauverwalter (s. d.)
bestellt. Die Straßen= und Wasserbauinspektoren sind in Angelegen-
heiten der früheren Straßenbaukommissionen die Sachverständigen der
Amtsh. Für die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz verwalten die
hier befindlichen Amtsh., für Dresden die Amtsh. Dresden-Meustadt,
die Straßenbauangelegenheiten auftragsweise (VO. vom 16. Febr. 1865
S. 77 unter I, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §§ 7, 92, VO. vom
15. Okt. 1874 S. 395, 17. Febr. 1865 S. 79 § 2, 11. Sept. 1880
S. 109 § 42, 21. Nov. 1885 S. 138 und 8. Juli 1902 S. 286, Dienst-
anweisung vom 21. Juli 1902 §§ 15—26). In Angelegenheiten des
nichtstaatlichen Wegebaues können die Straßen= und Wasserbauinspek-
tionen gutachtlich gehört werden (AVO. vom 1. Juli 1900 S. 428
§ 72). Gebühren für diese Gutachten haben sie nicht zu berechnen
(MVO. vom 29. Alärz 1902, SWB. 27, Fischer XXIV 319). Auch
in Bausachen (s. Bauwesen XII 2, 3) sollen sie den Anträgen der Amtsh.
(nicht anderer Baupolizeibehörden) nach Möglichkeit entsprechen und,
wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen, Gebühren dafür nicht be-
rechnen; die Anfertigung und Umarbeitung von Fluchtlinien-, Bebau-
ungsplänen u. dergl. ist jedoch ausgeschlossen (MVO. vom 30. April
1903, SWB. 146). Die frühere Unterordnung der Straßen= und
Wasserbauinspektoren und der Bauverwalter unter die Amtsh. ist weg-
gefallen. Auch unter sich haben sie gleichen Rang. Die Straßen= und
Wegebauinspektoren haben den Anträgen der Amtsh. stattzugeben und
ihre nichtdisziplinellen Verfügungen an das Unterpersonal zu ver-
mitteln. Bei Anfertigungen von Kostenanschlägen, Ausführung von
Unterhaltungsanschlägen und Gedingverträgen bis zu 600 Ml. fällt die
Alitwirkung der Amtsh. weg (SWB. 1875 S. 6, VO. vom 21. Dez.
1874 S. 467). Die Anstellung als Straßen= und Wasserbauinspektor
setzt das Bestehen der Prüfung für Staatstechniker (s. d.) voraus. Uber
ihre Bezirke s. Bek. vom 4. Dez. 1874 S. 450, BO. vom 21. Febr.
1865 S. 84 § 4, MVO. vom 31. Dez. 1886 Nr. 1880. Die 6 dienst-
ältesten Inspektoren führen den Titel Baurat (VO. vom 27. Okt.
1891 S. 87).
2. Unterbeamte. Zur Anstellung als Assistent, Hilfsarbeiter usw.
genügt das Zeugnis, daß der Nachsuchende im Besitze der erforder-
lichen technischen und wissenschaftlichen Borkenntnisse ist und mindestens
3 Jahre lang im Straßenbaufache mit Erfolg praktisch gearbeitet hat.
Auf die Anstellung von Oberchausseewärtern, Straßenmeistern usw.
leiden diese Bestimmungen keine Anwendung, vielmehr ist darüber, in
welcher Weise sie die erforderliche Befähigung nachzuweisen haben,