Straßenbaubeamte 297
besondere Bestimmung vorbehalten (VO. vom 24. Dez. 1851 S. 483
88 5, 19, 20). Chausseewärter, Oberwärteraspiranten und Arbeiter,
die mit Wahrnehmung einer Wärterfunktion ständig beauftragt werden,
sind nur mit Handschlag zu verpflichten. Alle Verpflichtungen finden
durch die Amtsh. statt. Bei Versetzung auf andere Stellen ist bei
allen Beamten von einer neuen Verpflichtung abzusehen (MVO. vom
12. April 1879). Die Amtsh. haben die Disziplinargewalt über die
unteren Straßenbaubeamten und die Besetzung der Chausseewärter-
stellen. Zur Erledigung von nichtdisziplinellen VBerfügungen haben sie
sich der Vermittlung der Straßenbauinspektoren zu bedienen (SW.
1875 S. 6). Das letztere gilt insbes. bei der aushilfsweise nachgelassenen
Verwendung dieser Beamten zu Zwecken des Gemeindewegebaues. Sie
führen in dieser Eigenschaft die Bezeichnung Amtsstraßenmeister und
haben für diese Verwendung sowie straßenpolizeiliche Begutachtungen
und Erörterungen in Bausachen Fortkommensvergütung nicht zu be-
anspruchen, während sie für die ihnen gleichfalls obliegende Uber-
wachung der Reichstelegraphenleitungen längs der Staatsbahnen, Staats-
und anderen Straßen (s. Telegraphenwesen) Vergütung fordern hönnen.
Eine Entschädigung aus Bezirksmitteln ist für die Beaufsichtigung des
Gemeindewegebaues empfohlen. Die Mitwirkung der Straßenmeister
hat sich auf die Fälle des Neu= oder Umbaues von Wegen, die von
Ort zu Ort führen, die Alassenaufschüttungen, die Bezirks= und Ver-
bandsstraßen zu beschränken (MVO. vom 13. Mai 1879, 23. Juni
und 30. Sept. 1881, 1. Aov. 1888, 1. Febr. 1895, 29. Alärz, 27. Mai,
30. Alai und 13. Juni 1902, Fischer X 68, XVI 237, XXIV 319,
SWB. 1902 S. 127, 171, A#VO. vom 1. Juli 1900 S. 428 8 72).
Außerdem haben sie die Alitaufsicht zur Durchführung der fischerei-
polizeilichen Borschriften (Bek. vom 29. Nov. 1902, GBl. 1903 S. 53).
Uber die Organisation der Unfallversicherung s. d. A IV 4, insbes. VO.
vom 18. Dez. 1900 S. 959.
II. Kommunikationswege. Die Fürsorge für Bau, Unter-
haltung, Reinigung, Beleuchtung, Verkehrssicherheit und nächste Be-
aufsichtigung ist den Stadträten, Bürgermeistern, Gemeindevorständen
und Gutsvorstehern übertragen, die für diesen Zweck Wegewärter an-
stellen können (Ges. vom 12. Jan. 1870 S. 5 88 14 2, 22, kl. St .
Art. IV § 12b, RLO. 8S§ 74 s, 84, 692, 785, ABO. vom 22. Aug.
1874 S. 125 § 8, Straßenbau C 1). Die nächstvorgesetzte Behörde ist
die Amtsh. (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §F 7, Rev. Generalinstr.
vom 27. Sept. 1842 S. 177 § 26). Das Aussichtsrecht der Amtsh. be-
greift jedoch nicht zugleich das Recht, nach Belieben oder auf Antrag der
Gemeinde einzelne Akte der Gemeindefürsorge zur eigenen Vornahme
an sich zu ziehen, sondern hat sich auf Anregungen zu beschränken. Da-
gegen ist die Amtsh. bei baupolizeilichen Berfügungen I. Instanz (OV.
21. Sept. 1901 1 S 143, 22. Febr. 1902 1 8 266, Jahrb. 1 223, MV0.
vom 11. Okt. 1870 und 7. Alärz 1877, Ludwig-Wolf S. 87). Für die