298 Straßenbaumaterial — Straßenbreite
Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz gilt das oben zu 1 Bemerkte,
jedoch erstrecht sich der Austrag der Amtsh. nicht auf die Entscheidung
über die Offentlichkeit eines Weges (s. Offentliche Wege 4). In den
übrigen Städten RSt O. beschränkt sich ihre Wegebauzuständigkeit auf
die nicht dem innern Ortsverkehr dienenden Wege (Ges. vom 21. April
1873 S. 275 § 92, VO. vom 15. Okt. 1874 S. 395 Abs. 2 und
11. Sept. 1880 S. 109 § 42, MSntsch. vom 4. Okt. 1892, Fischer
XIV. 283). Die Amtsh. dürfen sich bei Ausübung dieser Geschäfte der
Beamten für den staatlichen Wegebau aushilfsweise bedienen (s. o. 1 1, 2).
Die Bezirksausschüsse haben entscheidende Stimme bei der Frage über
die Aotwendigkeit der Anlegung neuer öffentlicher Wege, Wege-
einziehung (s. d.), Irrungen über die Offentlichkeit und Streitigkeiten
wegen der Beiträge. Beratende Stimme kommt ihnen zu bei der
Befürwortung von Staatsbeihilfen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275
§§ 11 8,, 6, 12 2). Der Beschlußfassung der Bezirksversammlung als
Bezirksangelegenheit unterliegen Einrichtungen zur Beförderung des
Gemeindewegebaues (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 21). Die
Kreish. sind die vorgesetzten Behörden der Amtsh. auch in Sachen des
Gemeindewegebaues (VO. vom 6. April 1835 S. 237 § 71, Ges. vom
21. April 1873 S. 275 § 22). Die letzte Instanz ist das Ministerium
des Innern (VO. vom 7. WVov. 1831 S. 323 Pkt. 4 C 12). Uber die
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte s. Offentliche Wege 3, 4, Bau-
wesen 1 2.
Straßenbaumaterial. Die Bestimmungen hierüber enthält unter
vorzugsweiser Berüchsichtigung des Gemeindewegebaues die Anweisung
für Straßenunterhaltungsarbeiten vom Jahre 1872, insbes. § 2 (Material-
gattungen), § 3 (Materialzubereitung), § 6 (Materialeinlagen), § 7
(Schüttung), § 11 (Materialplätze), § 16 (Versteinung), §§ 3, 17, 18
über Pachlager (s. d.), Fahrdecke (s. d.) und Klarschlag (s. d.). Bei
Staatsstraßen soll das Schlagen der Steine bereits in den Brüchen
erfolgen (MVO. vom 4. Mai 1878). Schulkindern das Zerkleinern
der Steine in Akkord zu geben oder vertragsmäßig zu übertragen, ist
unstatthaft; im übrigen sind die Kinder mit Schutzbrillen zu versehen
(MWVO. vom 11. Nov. 1895 und 22. Febr. 1897, Fischer XVIII 52,
265). Die älteren Enteignungsbestimmungen bestehen fort (Alandat
vom 28. April 1781 § 12, VO. vom 30. April 1873 S. 425, Ges.
vom 24. Juni 1902 S. 153 §F 92, Schelcher in Fischers Zeitschr. XXV
107). Polizeilich wird mit Geld bis zu 60 Ml oder Haft bis zu
14 Tagen bestraft, wer sich an dem St. vergreift oder St. außerhalb
der bestimmten Plätze abladet (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1#.
Straßenbaupflicht s. Straßenbau B, C.
Straßenbeleuchtung s. Beleuchtung.
Straßenbreite, Straßenverbreiterung. Die Breite der Staats-
straßen ist nach dem jeweiligen Bedürfnisse zu bemessen. Nichtstaat-
liche öffentliche Wege sollen, ausschließlich der Seitengräben, als