Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

298 Straßenbaumaterial — Straßenbreite 
Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz gilt das oben zu 1 Bemerkte, 
jedoch erstrecht sich der Austrag der Amtsh. nicht auf die Entscheidung 
über die Offentlichkeit eines Weges (s. Offentliche Wege 4). In den 
übrigen Städten RSt O. beschränkt sich ihre Wegebauzuständigkeit auf 
die nicht dem innern Ortsverkehr dienenden Wege (Ges. vom 21. April 
1873 S. 275 § 92, VO. vom 15. Okt. 1874 S. 395 Abs. 2 und 
11. Sept. 1880 S. 109 § 42, MSntsch. vom 4. Okt. 1892, Fischer 
XIV. 283). Die Amtsh. dürfen sich bei Ausübung dieser Geschäfte der 
Beamten für den staatlichen Wegebau aushilfsweise bedienen (s. o. 1 1, 2). 
Die Bezirksausschüsse haben entscheidende Stimme bei der Frage über 
die Aotwendigkeit der Anlegung neuer öffentlicher Wege, Wege- 
einziehung (s. d.), Irrungen über die Offentlichkeit und Streitigkeiten 
wegen der Beiträge. Beratende Stimme kommt ihnen zu bei der 
Befürwortung von Staatsbeihilfen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 
§§ 11 8,, 6, 12 2). Der Beschlußfassung der Bezirksversammlung als 
Bezirksangelegenheit unterliegen Einrichtungen zur Beförderung des 
Gemeindewegebaues (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 21). Die 
Kreish. sind die vorgesetzten Behörden der Amtsh. auch in Sachen des 
Gemeindewegebaues (VO. vom 6. April 1835 S. 237 § 71, Ges. vom 
21. April 1873 S. 275 § 22). Die letzte Instanz ist das Ministerium 
des Innern (VO. vom 7. WVov. 1831 S. 323 Pkt. 4 C 12). Uber die 
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte s. Offentliche Wege 3, 4, Bau- 
wesen 1 2. 
Straßenbaumaterial. Die Bestimmungen hierüber enthält unter 
vorzugsweiser Berüchsichtigung des Gemeindewegebaues die Anweisung 
für Straßenunterhaltungsarbeiten vom Jahre 1872, insbes. § 2 (Material- 
gattungen), § 3 (Materialzubereitung), § 6 (Materialeinlagen), § 7 
(Schüttung), § 11 (Materialplätze), § 16 (Versteinung), §§ 3, 17, 18 
über Pachlager (s. d.), Fahrdecke (s. d.) und Klarschlag (s. d.). Bei 
Staatsstraßen soll das Schlagen der Steine bereits in den Brüchen 
erfolgen (MVO. vom 4. Mai 1878). Schulkindern das Zerkleinern 
der Steine in Akkord zu geben oder vertragsmäßig zu übertragen, ist 
unstatthaft; im übrigen sind die Kinder mit Schutzbrillen zu versehen 
(MWVO. vom 11. Nov. 1895 und 22. Febr. 1897, Fischer XVIII 52, 
265). Die älteren Enteignungsbestimmungen bestehen fort (Alandat 
vom 28. April 1781 § 12, VO. vom 30. April 1873 S. 425, Ges. 
vom 24. Juni 1902 S. 153 §F 92, Schelcher in Fischers Zeitschr. XXV 
107). Polizeilich wird mit Geld bis zu 60 Ml oder Haft bis zu 
14 Tagen bestraft, wer sich an dem St. vergreift oder St. außerhalb 
der bestimmten Plätze abladet (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1#. 
Straßenbaupflicht s. Straßenbau B, C. 
Straßenbeleuchtung s. Beleuchtung. 
Straßenbreite, Straßenverbreiterung. Die Breite der Staats- 
straßen ist nach dem jeweiligen Bedürfnisse zu bemessen. Nichtstaat- 
liche öffentliche Wege sollen, ausschließlich der Seitengräben, als
	        
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