Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Straßendampfwagen — Straßenpolizei 299 
Fahrwege innerhalb bewohnter Ortschaften mindestens 7 m, außerhalb 
mindestens 5 m, als Fußwege mindestens 1 m breit sein, bei stärkeren 
Krümmungen aber 1 bis 1/2 über die Aormalbreite erhalten (Ges. 
vom 12. Jan. 1870 S. 5 § 152, Anweisung vom Jahre 1872 §F 14, 
s. jedoch Straßenbau C 1). Von der Verbreiterung der Straßen gilt 
dasselbe, wie von der Anlegung (s. Bauwesen, Straßenbau, insbes. Ges. 
vom 1. Juli 1900 S. 381 88 18c, 43), jedoch wird bei Kommuni-= 
kationswegen die Enteignungsverordnung nicht vom Ministerium, son- 
dern von der Amtsh. nach Gehör des Bezirksausschusses erlassen (Ges. 
vom 24. Juni 1902 S. 153 8F 4). 
Straßendampfwagen s. Straßenlokomotiven. 
Straßeneisenbahnen s. Straßenbahnen. 
Straßenflucht s. Straßenrichtung. 
Straßengefälle. Das größte Gefälle soll bei Flachlandstraßen 
1/24, bei Gebirgsstraßen 1½/12 betragen. Bei stärkeren Krümmungen soll 
die Straße in der Regel horizontal gelegt werden (Anweisung vom 
Jahre 1872 § 14, s. jedoch Straßenbau C 1). Bei inneren Ortsstraßen 
bestimmt sich das St. nach dem Bebauungsplan (s. Bauwesen V, ins- 
besondere § 18 d des Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381). 
Straßengewerbe s. Gewerbe IV 2. 
Straßengräben. Die St. sind in bezug auf Straßenbau (.. d. C 1) 
und Straßenpolizei (s. d. II 1) als Zubehörungen der Straße anzusehen. 
Bei Genehmigung von Bauten sind die nötigen Bedingungen wegen 
Ableitung der Abfallwässer zu stellen. Zur Uberbrüchung der St. be- 
darf es der Genehmigung des Wegebaupflichtigen. Zur widerspruchs- 
losen Aufnahme des Wassers der St. sind die Anlieger nicht verpflichtet; 
Aäheres hierüber s. Straßenbau A. Die Seitengräben sind in die 
Mindestbreite der Straße (s. Straßenbreite) nicht einzurechnen (Ges. vom 
12. Jan. 1870 S. 5 § 15). Die Gräben sollen mindestens 0,3 m Tiefe 
und Sohlbreite haben (Straßenbauanweisung vom Jahre 1872, s. jedoch 
Straßenbau C 1). 
Straßenlokomotiven. Zur Benutzung von St., die im übrigen 
den Bestimmungen über Lokomobilen (s. d.) und Lokomotiven ((. d.) 
unterliegen, bedarf es der Genehmigung der Miinisterien der Finanzen 
und des Innern. Sollen sie zur Fortschaffung von Lasten oder als 
Dampfwalzen benutzt werden, so ist vorher der Amtsh. und den Orts- 
behörden Anzeige zu erstatten. Die Geschwindigkeit darf 120 m in der 
Minute nicht überschreiten. Der Gebrauch der Dampfpfeife ist aus- 
geschlossen (VO. vom 5. Sept. 1890 S. 121 § 35 und 5. Sept. 1890 
S. 146 nebst Anlage). Inwieweit diese Bestimmungen auf Straßen- 
dampfwagen anzuwenden sind, bleibt der Entschließung für den 
einzelnen Fall vorbehalten (VO. vom 5. Sept. 1890 S. 146 § 4 3; 
s. auch Straßenbahnen, Kraftfahrzeuge. 
Straßenpolizei. I. Gebrauchsrechte an öffentlichen Wegen. 
Die Einräumung von Benutzungsrechten an öffentlichen Wegen ist die
	        
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