Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

302 Straßenpolizei 
Für Lokomobilen (s. d.) ist eine bestimmte Entfernung, für Kesselhäuser 
und stehende Dampfkessel in der Nähe von Straßen eine besondere 
Bauart vorgeschrieben (VO. vom 5. Sept. 1890 S. 121 §§ 5, 10). 
Auch Pferdeschlächtereien (s. d.) und Abdeckereien sind nur entfernt von 
öffentlichen Wegen zu gestatten (BO. vom 4. Nov. 1861 S. 494 §F 9). 
Bei Anlagen zur Fabrikation und Aufbewahrung entzündlicher Stoffe 
(. d.) ist die einzuhaltende Entfernung von öffentlichen Wegen von der 
Obrigkeit im einzelnen Falle oder ortsgesetzlich zu bestimmen (A##. 
vom 28. Nüärz 1892 S. 28 §8 18). Weitere Bestimmungen betreffen 
die Pulvermühlen (Regulativ zur VO. vom 12. Dez. 1856 S. 423 
§§ 2, 4), Niederlagen von Mineralölen (VO. vom 6. Juli 1867 S. 181 
§§ 6, 12) und Gasanstalten (VO. vom 12. Dez. 1856 S. 416 §§ 13, 14. 
4. Sonstige Vorschriften. Weitere Bestimmungen betreffen 
die Kraftfahrzeuge (s. d.), Radfahrer (s. d.), Straßenlokomotiven (s. d.), 
Straßenbeleuchtung (s. Beleuchtung), Felgenbreite (s. d.), Straßenbahnen 
(s. d.), Benutzung bunter Laternen (s. d.), entzündlichen Stoffe (s. d.), 
Aufzüge (s. d.), Versammlungen (s. Vereinswesen 1 1), gewisse Arten des 
Gewerbebetriebs (GO. 8§ 33b, 42 a, b, 60 a), das Ladegewicht (s. d.) usw. 
Zur wirksameren Durchführung der St. ist vorgeschrieben, daß alle 
Fuhrwerke, mit Ausnahme der bloßen Personenfuhrwerke, mit Aamen 
und Wohnort des Besitzers bezeichnet, mehrere Fuhrwerke desselben 
Besitzers außerdem mit einer Mummer versehen sein müssen (VO. vom 
7. Sept. 1876 S. 435). Läßt sich die Aummer am Fuhrwerte selbst 
oder an einer daran befestigten Tafel nicht anbringen, so genügt jede 
andere, den Zweck erfüllende, am Kummet der Pferde oder sonst auf 
der linken Seite des Fuhrwerks herzustellende Bezeichnung (VO. vom 
16. April 1880 S. 53). Uberdies kann der Fahrverkehr (s. d.) mit 
Droschken, Fiakern und sonstigen Transportmitteln besonderer gewerbe- 
polizeilicher Regelung unterworfen werden. 
III. Straßenpolizeibehörden. Zur Zuständigkeit auch der 
Bürgermeister Kkl. St O., der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher ge- 
hört die Sicherung des freien Verkehrs auf öffentlichen Wegen, die 
Fürsorge für deren Reinhaltung und etwaige Beleuchtung und die 
Abwendung von Störungen der Ordnung auf der Straße (kl. StO. 
Art. IV § 12 b, d. RLGO. 88 74b, d, 84). Auch bezüglich der inner- 
halb ihres Bezirks gelegenen fiskalischen Straßenstrecken haben diese 
Behörden die zur Sicherung des freien Verkehrs erforderlichen unauf- 
schiebbaren Mlaßregeln zu treffen und den Amtsh. anzuzeigen. Im 
übrigen gilt als Straßenpolizeibehörde in der Regel die Amtsh., für 
Städte RöStO. der Stadtrat. Zur Bestrafung von Zuwiderhandlungen 
sind in Städten RSt O. die Stadträte, in Dresden die Polizeidirektion, 
im übrigen die Amtsh. zuständig. Die Zuständigkeit bei Gnaden- 
gesuchen (s. Begnadigung) regelt sich nach den im Bereich des Mini- 
steriums des Innern geltenden Vorschriften (VO. vom 26. Sept. 1879 
S. 362 und 15. Sept. 1879 S. 351 § 12 B 2, OL. 25. Febr. 1902,
	        
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