302 Straßenpolizei
Für Lokomobilen (s. d.) ist eine bestimmte Entfernung, für Kesselhäuser
und stehende Dampfkessel in der Nähe von Straßen eine besondere
Bauart vorgeschrieben (VO. vom 5. Sept. 1890 S. 121 §§ 5, 10).
Auch Pferdeschlächtereien (s. d.) und Abdeckereien sind nur entfernt von
öffentlichen Wegen zu gestatten (BO. vom 4. Nov. 1861 S. 494 §F 9).
Bei Anlagen zur Fabrikation und Aufbewahrung entzündlicher Stoffe
(. d.) ist die einzuhaltende Entfernung von öffentlichen Wegen von der
Obrigkeit im einzelnen Falle oder ortsgesetzlich zu bestimmen (A##.
vom 28. Nüärz 1892 S. 28 §8 18). Weitere Bestimmungen betreffen
die Pulvermühlen (Regulativ zur VO. vom 12. Dez. 1856 S. 423
§§ 2, 4), Niederlagen von Mineralölen (VO. vom 6. Juli 1867 S. 181
§§ 6, 12) und Gasanstalten (VO. vom 12. Dez. 1856 S. 416 §§ 13, 14.
4. Sonstige Vorschriften. Weitere Bestimmungen betreffen
die Kraftfahrzeuge (s. d.), Radfahrer (s. d.), Straßenlokomotiven (s. d.),
Straßenbeleuchtung (s. Beleuchtung), Felgenbreite (s. d.), Straßenbahnen
(s. d.), Benutzung bunter Laternen (s. d.), entzündlichen Stoffe (s. d.),
Aufzüge (s. d.), Versammlungen (s. Vereinswesen 1 1), gewisse Arten des
Gewerbebetriebs (GO. 8§ 33b, 42 a, b, 60 a), das Ladegewicht (s. d.) usw.
Zur wirksameren Durchführung der St. ist vorgeschrieben, daß alle
Fuhrwerke, mit Ausnahme der bloßen Personenfuhrwerke, mit Aamen
und Wohnort des Besitzers bezeichnet, mehrere Fuhrwerke desselben
Besitzers außerdem mit einer Mummer versehen sein müssen (VO. vom
7. Sept. 1876 S. 435). Läßt sich die Aummer am Fuhrwerte selbst
oder an einer daran befestigten Tafel nicht anbringen, so genügt jede
andere, den Zweck erfüllende, am Kummet der Pferde oder sonst auf
der linken Seite des Fuhrwerks herzustellende Bezeichnung (VO. vom
16. April 1880 S. 53). Uberdies kann der Fahrverkehr (s. d.) mit
Droschken, Fiakern und sonstigen Transportmitteln besonderer gewerbe-
polizeilicher Regelung unterworfen werden.
III. Straßenpolizeibehörden. Zur Zuständigkeit auch der
Bürgermeister Kkl. St O., der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher ge-
hört die Sicherung des freien Verkehrs auf öffentlichen Wegen, die
Fürsorge für deren Reinhaltung und etwaige Beleuchtung und die
Abwendung von Störungen der Ordnung auf der Straße (kl. StO.
Art. IV § 12 b, d. RLGO. 88 74b, d, 84). Auch bezüglich der inner-
halb ihres Bezirks gelegenen fiskalischen Straßenstrecken haben diese
Behörden die zur Sicherung des freien Verkehrs erforderlichen unauf-
schiebbaren Mlaßregeln zu treffen und den Amtsh. anzuzeigen. Im
übrigen gilt als Straßenpolizeibehörde in der Regel die Amtsh., für
Städte RöStO. der Stadtrat. Zur Bestrafung von Zuwiderhandlungen
sind in Städten RSt O. die Stadträte, in Dresden die Polizeidirektion,
im übrigen die Amtsh. zuständig. Die Zuständigkeit bei Gnaden-
gesuchen (s. Begnadigung) regelt sich nach den im Bereich des Mini-
steriums des Innern geltenden Vorschriften (VO. vom 26. Sept. 1879
S. 362 und 15. Sept. 1879 S. 351 § 12 B 2, OL. 25. Febr. 1902,