Streitgenossen — Strompolizei 305
Streitgenossen. In analoger Anwendung der zivilprozessualen
Bestimmungen (CPO. 88§ 59—63) gelten auch in streitigen Berwaltungs-
sachen die säumigen St. durch die nichtsäumigen als vertreten (O#.
25. Juni 1902 1 8 94 und 13. Mai 1903 I S 84).
Streitige Verwaltungssachen s. Verwaltungsstreitsachen.
Strohflechterei, Strohgeflechte. Die St. gehört zu den Haus-
industriegewerben (s. d.). Klafter= und Aufziehbretter für St. müssen
0,5 m lang und geeicht sein. Die zulässige Abweichung beträgt 6 mm
von 1 m (VO. vom 24. Febr. 1874 S. 10 und 10. Juli 1875 S. 280).
Strohpapierfabriken sind gewerbliche Anlagen (s. d. im Sinne
von § 16 der G0.
Stromamt, Stromaufseher s. Strompolizei.
Strombauten s. Wasserbau.
Strompolizei. Der Schiffahrtsbetrieb auf der Elbe regelt sich
nach den bestehenden Staatsverträgen (GO. § 318, AVO. vom 28. März
1892 S. 28 § 23). Auf Grund derselben ist die Polizeiordnung für
die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe, veröffentlicht durch Bek.
vom 8. Jan. 1894 S. 3, abgeändert zu §8 8, 9 durch VO. vom
4. März 1898 S. 19, und die VO. vom 9. Jan. 1894 S. 24 erlassen
worden. Die letztere gibt in §5§ 2—26 zunächst die gewerbepolizei-
lichen Bedingungen für Ausübung der Schiffahrt als Eigentümer,
Rheder, Schiffer, Floßführer und Lotse (Schiffer= und Schiffsprüfung,
Schiffer= und Schiffspatent, Schiffer= und Schiffsrolle, Fahrzeugnis).
Die Vorschriften über das Verhalten während der Fahrt (Signale,
Ausrüstung und Beladung der Schiffe und Flöße, Einhaltung des
Fahrwassers, Ausweichen, Anlegen, Fährbetrieb, Verhältnis zwischen
Schiffsführer und Mannschaften) werden in der Polizeiordnung selbst
erteilt und ergänzt durch §§ 27—67 der V0O. vom 9. Jan. 1894.
Die Ergänzungen betreffen namentlich den Leinpfad (§8 30), die Fahrt
durch die Brücken (§ 31), die Schleppschiffahrt (§ 36), die Bergnügungs-
fahrten (§ 37), die Dienstzeugnisbücher der Schiffsmannschaften, das
Mannschaftsverzeichnis und die Streitigkeiten über das Dienstverhält-
nis (§§ 39—49), die besonderen Verhältnisse der Personendampfsschiffe
(§8 50—67) und die entzündlichen Stoffe (s. d.). Die Handhabung
dieser Vorschriften gehört vor die Elbstromämter: die Amtsh. Pirna,
Meißen und Dresden-Neustadt, die letztere für Prüfung der Dampf-
schiffe ausschließlich. Bei den Schiffs= und Schifferprüfungen usw.
haben sie den Wasserbauinspektor bez. Gewerbeinspektor zuzuziehen.
Aufsichtsbehörden sind die Kreish. Dresden und das Ministerium des
Innern. Soweit Rheder und Eigentümer die Schiffahrt auch außer-
halb Sachsens betreiben wollen, bildet die Kreish. zugleich die erst-
instanzliche Behörde. „Ortsbehörden“ sind die Stadträte RSt0.,
Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher (V0O.
vom 9. Jan. 1894 §8 1, 2, 5, 25, 70 und 19. Sept. 1874 S. 322,
berichtigt S. 396, VO. vom 11. Sept. 1880 S. 109). Die Verbrechen
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 20