306 Strychnin — Sühnetermin
und Vergehen in bezug auf Schiffahrt, Brücken, Dämme usw. be—
handelt StGB. 88 321—326; bloße Ubertretungen der strompolizei-
lichen Vorschriften werden mit Geld von 3—75 M. event. Haft, nach
Befinden im Wege des abgekürzten Verfahrens (s. Submissionsverfahren)
bestraft (VO. vom 9. Jan. 1894 § 68). Bekanntmachungen, die für
Schiffahrttreibende von Interesse sind, veröffentlicht die Zeitschrift „Das
Schiff“ (MWVO. vom 17. Mai 1881). Fahrzeuge zum Binnenverkehr
auf der Elbe unterliegen der Eichung nach Mlaßgabe der Bek. vom
30. Juni und 19. Aug. 1899 S. 384, 385 und des Ubereinkommens
im REG#l. 1899 S. 299. Im übrigen s. Wasserpolizei. Uber die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, die Schiffs-
register, Schiffsregistergerichte und die Mitwirkung der Verwaltungs-
behörden dabei s. Schiffahrtsrecht.
Strychnin s. Gifte.
Studentenduelle s. Zweikampf.
Stundenplan s. Lehrplan, Lektionsplan.
Subhastationen s. Auktionen.
Subjektive Rechte. Die Anfechtungsklage ist nur zum Schutze
subjektiver Rechte bestimmt; diese bilden den Gegensatz zu nur objek-
tiven Rechtsverletzungen (s. Verwaltungsstreitsachen 1 2 a)."
* Nach Schüching (ur.-Ztg. VII 316) sind die subjektiven Bechte gleich-
bedeutend mit den wohlerworbenen. Ob die Verletzung der letzteren durch
die Gesetzgebung einen Entschädigungsanspruch begründet, läßt er dahingestellt.
Sublimatpastillen s. Apotheker 3.
Submissionsverfahren. Bei Zuwiderhandlungen gegen straßen-
polizeiliche Borschriften kann die Einleitung des Verwaltungsstraf-
verfahrens in der Regel durch sofortige Bezahlung von 1 M. an den
Aufsichtsbeamten abgewendet werden (s. Straßenpolizei III). Im wesent-
lichen dasselbe Verfahren ist in Strompolizeisachen (VO. vom 6. März
1880 S. 11, A#O. vom 20. März 1880, VO. vom 9. Jan. 1894
S. 24 8§ 69), bei Eisenbahnbauten (VO. vom 15. Mai 1882 S. 148)
und in Sachen des Urkundenstempels (Ges. vom 10. Juni 1898 S. 153
Art. 18 2) nachgelassen.
Submissionswesen. Die Vergebung der Arbeiten, Lieferungen
und Leistungen regelt sich für den Staatshochbau nach der Dienst-
anweisung der Landbaubeamten, für den staatlichen Straßen= und
Wasserbau nach der Dienstanweisung vom 21. Juli 1902 (s. §§ 9, 15
bis 18). .Z
Subsellien s. Schulbänke.
Subskribentensammler s. Presse I 3, III.
Sühnetermin ist in Ehesachen vom Kläger beim Amtsgerichte
zu beantragen (CPO. 88 609—611). Um dem Pfarrer die Füglich-
Reit zu bieten, auch seinerseits, und zwar vor dem Sühnetermine, auf
BVersöhnung der Ehegatten hinzuwirken, soll er durch den Gerichts-
schreiber von dem Antrage benachrichtigt werden. Die Abhaltung der