308 Suspension — Suspensivkraft
Die Einweisung erfolgt durch einen Kommissar des letzteren. S., die
von einem Privatpatron zu einem anderen Amte designiert werden,
haben dem Landeskonsistorium hierüber Anzeige zu erstatten. Kolloquien
finden nicht mehr statt, jedoch ist vor dem Amtsantritt eine Predigt
in der Hofkirche zu halten (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376
§ 59, VO. vom 22. Juni 1875 S. 271 §§ 62, 13 und vom 30. April
1895 S. 58). Die Beurlaubung der S. gebührt dem Landeskonsistorium
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 51)), die ständige Ver-
tretung den Diakonen (VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 Pkt. 9). Uber
das Verhältnis der S. und ihrer Vertreter zu den weltlichen Miit-
gliedern der Kircheninspektion s. Kircheninspektion, über die Amtsbezirke
s. Ephoralbezirke. Die Registranden sind nach vorgeschriebenem Schema
und mit tunlichster Vollständigkeit zu führen, die Registrandennummern
alljährlich abzuschließen. Gleiche Sorgfalt ist dem Aktenwesen, den
Aktenrepertorien und den Ephoralarchiven zuzuwenden (VO. vom
17. Dez. 1878, Kons. B. 150. Bei Versetzung in den Ruhestand werden
die S. rüchsichtlich ihres Pfarrstelleneinkommens (s. d.) wie andere
Geistliche beurteilt. Von der Besoldung erhalten sie 2 z als Pension
(Ges. vom 8. April 1872 S. 105 §F 4). Aeben dem Fixum für Gehalt
und Dienstaufwandsentschädigung erhalten sie besondere Vergütung
für ihre Bemühungen und Verläge nicht; nur die baren Auslagen,
die ihnen in Angelegenheiten der Ephorie, namentlich durch Diözesan-
versammlungen, Ephoralkonferenzen, Missivenbotenumgänge und das
Ephoralarchiv erwachsen, jedoch mit Ausschluß des Reiseaufwands,
werden ihnen noch vergütet (VO. vom 2. Juni 1892 S. 285).
Suspension. Die S. von Volksschullehrern steht der Be-
zirksschulinspektion zu und kann erfolgen sowohl während einer ge-
richtlichen Untersuchung, die Dienstentsetzung zur Folge haben kann,
als im Besserungsverfahren (s. d.) nach erteiltem ersten Vorhalte. Die
S. hat einstweilige Einziehung des Gehalts bis auf den zum not-
dürftigen Unterhalt erforderlichen Betrag zur Folge (Schulges. 8 23
Pkt. 12, 3 4,6, ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 4840. Wegen
der S. von Staatsdienern, Gemeindebeamten, Lehrern höherer Unter-
richtsanstalten usw. s. Disziplinarverfahren.
Suspensivkraft ist Rechtsmitteln dann nicht beizumessen, wenn
es die Sicherstellung des öffentlichen Interesses erfordert (Ges. unter D
vom 30. Jan. 1835 S. 88 8 26 20. Insbes. soll die S. in der Regel
bei Enteignung (s. d. V), in Straßenbausachen (s. d. C 3) und in Wasser-
bausachen (s. d.) wegfallen. In Verwaltungsstreitsachen hat die Be-
rufung in der Regel (s. jedoch Unterstützungswohnsitz IX) aufschiebende
Wirkung (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8 67), die Beschwerde nur
in den Fällen von 8 72; bei der Anfechtungsklage entscheidet darüber
die Verwaltungsbehörde (Ges. § 84). In Einkommensteuersachen kommt
nur der Berufung des Bezirkssteuerinspektors und der Anfechtungsklage
des Vorsitzenden der Reklamationskommission aufschiebende Wirkung