Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Suspensorien — Synode 309 
zu (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 88 582, 65 1), der Reklamation 
keinesfalls (§ 50). Gegen Entscheidungen der Bergschiedsgerichte wirkt 
die Anfechtungsklage nicht suspensiv (Ges. vom 19. Juli 1900 § 101 . 
Suspensorien s. Gewerbliche Anlagen III. 
Süßstoffe. Herstellung, gewerbliche Verwendung, Einführung, 
Feilhaltung und Verkauf von Stoffen, die auf Rkünstlichem Wege ge- 
wonnen werden und eine höhere Süßtkraft als raffinierter Rohr= oder 
Rübenzucker, aber nicht entsprechend höheren Aährwert besitzen, ist mit 
gewissen Ausnahmen verboten. Zuwiderhandlungen werden bei Vor- 
sätzlichkeit mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und Geld bis zu 1500 Ml., 
bei Fahrlässigkeit mit Ubertretungsstrafe bestraft. Die Ermächtigung 
zur Herstellung und Einfuhr kann Gewerbetreibenden nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats erteilt werden. Die Abgabe von S. ist 
nur Apothekern gestattet, gewissen anderen Personen (u. a. Leitern von 
Krankenanstalten, Gast= und Schankwirten in den Kurorten) nur gegen 
amtliche Erlaubnis, widerruflich und bedingungsweise. Für die Ab- 
gabe durch die Apotheker hat der Bundesrat besondere Bedingungen 
aufgestellt (ReGes. vom 7. Juli 1902 S. 253 und Ausführungsbestim- 
mungen vom 23. Alärz 1903, Centr. B. 103). 
Sustentationsquanta für entsetzte Geistliche s. Geistliche III. 
Syndikatsklage s. Beamte. 
Synode. Die S. ist das zur Vertretung der Gesamtheit der 
evang.-luth. Kirchengemeinden und zur Beratung über die Bedürfnisse 
der Landeskirche bestimmte Organ. Ihrer Zustimmung bedarf es zum 
Erlasse aller den Kultus, die Kirchenverfassung und die Abänderung 
allgemeiner kirchlicher Einrichtungen betreffenden Gesetze; alle wichtigen, 
das Interesse der Landeskirche berührenden Fragen sind ihr zur Er- 
klärung vorzulegen. Sie wird aller 5 Jahre berufen und besteht aus 
je einem von der theologischen und der juristischen Fakultät zu wählen- 
den Professor der Theologie und des Kirchenrechts, acht zur Hälfte 
aus Laien, zur Häfte aus Geistlichen von den in evangelicis beauf- 
tragten Staatsministern ernannten und den von den 29 Wahlbezirken 
gewählten Mitgliedern (Geistlichen und Laien). In vereinigten Kirch- 
spielen werden die weltlichen Wahlmänner von sämtlichen Kirchenvor- 
ständen gemeinschaftlich, und nur wenn von mehreren Geistlichen ein- 
zelne nur in einer Kirche amtieren, von jedem Kirchenvorstande be- 
sonders gewählt; Näheres s. KVO. 88 32—44, BO. vom 11. März 
1890 S. 34 (Wahlverfahren), Bek. vom 4. Jan. 1901 S. 10 (Wahl- 
bezirte) und 20. Juni 1871 S. 99 (Geschäftsordnung), Kirchenges. 
vom 30. Okt. 1896 S. 219 Art. III (Zahl der Synodalen), Bek. vom 
30. Okt. 1896 S. 218, KRirchenges. vom 26. Mai 1902 S. 130 und 
Ges. vom 27. Mai 1902 S. 131 (Reiseaufwand und Tagegelder), 
Bek. vom 3. Juni 1871 S. 79 (Wahlen in vereinigten Kirchspielen), 
BO. vom 28. A-ai 1868 S. 309 (Einführung der Synodalordnung in
	        
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