Suspensorien — Synode 309
zu (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 88 582, 65 1), der Reklamation
keinesfalls (§ 50). Gegen Entscheidungen der Bergschiedsgerichte wirkt
die Anfechtungsklage nicht suspensiv (Ges. vom 19. Juli 1900 § 101 .
Suspensorien s. Gewerbliche Anlagen III.
Süßstoffe. Herstellung, gewerbliche Verwendung, Einführung,
Feilhaltung und Verkauf von Stoffen, die auf Rkünstlichem Wege ge-
wonnen werden und eine höhere Süßtkraft als raffinierter Rohr= oder
Rübenzucker, aber nicht entsprechend höheren Aährwert besitzen, ist mit
gewissen Ausnahmen verboten. Zuwiderhandlungen werden bei Vor-
sätzlichkeit mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und Geld bis zu 1500 Ml.,
bei Fahrlässigkeit mit Ubertretungsstrafe bestraft. Die Ermächtigung
zur Herstellung und Einfuhr kann Gewerbetreibenden nach näherer
Bestimmung des Bundesrats erteilt werden. Die Abgabe von S. ist
nur Apothekern gestattet, gewissen anderen Personen (u. a. Leitern von
Krankenanstalten, Gast= und Schankwirten in den Kurorten) nur gegen
amtliche Erlaubnis, widerruflich und bedingungsweise. Für die Ab-
gabe durch die Apotheker hat der Bundesrat besondere Bedingungen
aufgestellt (ReGes. vom 7. Juli 1902 S. 253 und Ausführungsbestim-
mungen vom 23. Alärz 1903, Centr. B. 103).
Sustentationsquanta für entsetzte Geistliche s. Geistliche III.
Syndikatsklage s. Beamte.
Synode. Die S. ist das zur Vertretung der Gesamtheit der
evang.-luth. Kirchengemeinden und zur Beratung über die Bedürfnisse
der Landeskirche bestimmte Organ. Ihrer Zustimmung bedarf es zum
Erlasse aller den Kultus, die Kirchenverfassung und die Abänderung
allgemeiner kirchlicher Einrichtungen betreffenden Gesetze; alle wichtigen,
das Interesse der Landeskirche berührenden Fragen sind ihr zur Er-
klärung vorzulegen. Sie wird aller 5 Jahre berufen und besteht aus
je einem von der theologischen und der juristischen Fakultät zu wählen-
den Professor der Theologie und des Kirchenrechts, acht zur Hälfte
aus Laien, zur Häfte aus Geistlichen von den in evangelicis beauf-
tragten Staatsministern ernannten und den von den 29 Wahlbezirken
gewählten Mitgliedern (Geistlichen und Laien). In vereinigten Kirch-
spielen werden die weltlichen Wahlmänner von sämtlichen Kirchenvor-
ständen gemeinschaftlich, und nur wenn von mehreren Geistlichen ein-
zelne nur in einer Kirche amtieren, von jedem Kirchenvorstande be-
sonders gewählt; Näheres s. KVO. 88 32—44, BO. vom 11. März
1890 S. 34 (Wahlverfahren), Bek. vom 4. Jan. 1901 S. 10 (Wahl-
bezirte) und 20. Juni 1871 S. 99 (Geschäftsordnung), Kirchenges.
vom 30. Okt. 1896 S. 219 Art. III (Zahl der Synodalen), Bek. vom
30. Okt. 1896 S. 218, KRirchenges. vom 26. Mai 1902 S. 130 und
Ges. vom 27. Mai 1902 S. 131 (Reiseaufwand und Tagegelder),
Bek. vom 3. Juni 1871 S. 79 (Wahlen in vereinigten Kirchspielen),
BO. vom 28. A-ai 1868 S. 309 (Einführung der Synodalordnung in