Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

310 Tabakfabriken — Tanzlehrer 
der Oberlausitz). Jede ordentliche Landessynode hat vor ihrem Schlusse 
einen ständigen Ausschuß, bestehend aus 3 geistlichen und 3 weltlichen 
Mitgliedern, zu bestellen, der bestimmt ist, das Landeskonsistorium in 
Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit mit seinem Gutachten zu 
unterstützen (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 383). 
T 
Tabakfabriken. Für T. gelten besondere Akbeiterschutzbestim- 
mungen (s. Gewerbliche Anlagen II. 
Tabakhandel s. Zigarrenhandel. 
Tabakrauchen. Verbotswidriges T. in Scheunen, Ställen, an 
gefährlichen Stellen in Wäldern, Heiden usw. wird mit Geld bis zu 
60 Ml. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (s. Feuerpolizei III. StcB. 
§ 368 5, 6, 8), höher in -iederlagen von Mineralölen (VO. vom 6. Nov. 
1882 S. 256), bei Pulvertransport usw. Auch bei Begräbnisfeierlich- 
keiten (s. Begräbniswesen V) ist T. untersagt. 
Tabaksteuer. Die T. beruht auf Rees. vom 16. Juli 1879 
S. 245, abgeändert durch RGes. vom 5. April 1885 S. 83, und den 
Ausführungsbestimmungen im Centr. B. Jahrg. 1880 S. 153 mit Ab- 
änderungen im Jahrg. 1897 S. 155, 252, 323, Jahrg. 1898 S. 466, 
Jahrg. 1903 S. 129. 
Tagegelder s. Reisekosten. 
Tagewachen s. Nachtwachen. 
Talgschmelzen sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von 
§ 16 der GO. 
Talsperren. Das Ges. über Wasserlaufsberichtigungen (s. d.) 
findet auch auf T. Anwendung (VO. vom 26. April 1902 S. 122)j; 
ob auch dann, wenn durch die T. eine teilweise Ableitung des Wassers 
in ein anderes Gebiet herbeigeführt wird, erscheint zweifelhaft (OV. 
5. Juli 1902 I S 45). 
Tantiemen sind zur staatlichen Einkommensteuer als Teil des 
Diensteinkommens (s. d. 1 1 a, c) zu veranlagen. Darunter fallen auch 
die T. der Reichsbankbeamten (OV. 28. Aug. 1901 U 8§ 122, Jahrb. 
I1 182). Bei den Gemeindeleistungen (s. d. IX 1 a) leidet der Abzug 
des Fünftels auf T. keine Anwendung (OV. 1. Dez. 1902 US 220). 
Die Bestimmung, daß Atiengesellschaften die T. ihrer Ausfsichtsrats- 
mitglieder mit zu versteuern haben, ist hier nicht unzulässig (O. 
20. Okt. 1902 II S 136). 
Tanzlehrer, Tanzunterricht. Tanzlehrer fallen unter § 35 der 
GO. (s. Fachlehrer III), bei Ausübung ihres Gewerbebetriebs im Umher- 
ziehen daher nicht unter § 55 4 (s. Wandergewerbe II, sondern unter 
§ 558 der GO. (MVO. vom 24. NVov. 1900, Fischer XXII 234, Reger
	        
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